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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: I ZR 137/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 137/07

vom 13. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die Sprungrevision gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2007 zuzulassen, wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 566 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO).

Nach einhelliger Auffassung ist es wettbewerbswidrig, einen fremden Betrieb zum Zweck der Abwerbung dort beschäftigter Mitarbeiter aufzusuchen (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1966 - Ib ZR 136/64, GRUR 1967, 104, 106 - Stubenhändler; ferner Lindacher in Festschrift für Erdmann, 2002, S. 647, 652, 656; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 10.112; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 11/356; Omsels in Harte/Henning, UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 30). Die Rechtsprechung des Senats zur telefonischen Ansprache am Arbeitsplatz zu Abwerbungszwecken (BGHZ 158, 174 - Direktansprache am Arbeitsplatz I; BGH, Urt. v. 9.2.2006 - I ZR 73/02, GRUR 2006, 426 = WRP 2006, 577 - Direktansprache am Arbeitsplatz II) gibt zu einer Änderung dieser Bewertung keinen Anlass.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO analog).

Streitwert: 50.000 €

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