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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.02.1999
Aktenzeichen: I ZR 140/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Februar 1999
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm und Pokrant
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. April 1998 wird nicht angenommen.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Verurteilung wird, soweit es um die Werbung für sog. Weiße Ware geht, bereits durch die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Werbung für die P. Mikrowelle getragen. Auf die Revisionsangriffe gegen die Feststellungen zu der Werbung für die B. Waschmaschine kommt es daher nicht mehr an.
Auch soweit es um die Werbung für Unterhaltungselektronik geht, hält die Beurteilung des Berufungsgerichts den Revisionsangriffen stand. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Annahme des Berufungsgerichts, es sei im Verfahrensverlauf unstreitig geworden, daß das S. Hifi-Set in der Preisliste der Herstellerin vom 1. Juni 1996 nicht mehr aufgeführt war, ausweislich der Akten nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 28.5.1998 - VII ZR 160/97, NJW 1998, 2977, 2978).
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 108.000,00 DM.
Ende der Entscheidung
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