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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.2009
Aktenzeichen: I ZR 144/08
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 7. Oktober 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 23. Juli 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe:

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13. August 2009 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage der Reichweite der Berechtigungsverträge und des Geschäftsbesorgungsvertrages kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis mit Recht angenommen, dass dem Kläger zu 1 ein Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG zusteht, weil die Beklagte sein Musikwerk unberechtigt als Klingelton für Mobiltelefone genutzt hat. Die Beklagte hat von der GEMA schon deshalb keine Rechte zur Nutzung des Werkes als Klingelton erworben, weil die GEMA diese Rechte nur von der Klägerin zu 2 erhalten haben könnte und nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 21-23 unter bb) nicht dargelegt ist, dass und vor allem in welchem Umfang der Klägerin zu 2 Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Werk eingeräumt worden sein sollen.

Die Stellungnahme der Beklagten zum Hinweisbeschluss des Senats (Schriftsatz vom 3. September 2009 i.V. mit Schriftsatz vom 20. August 2009) führt zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Beklagten können die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht dahin verstanden werden, die Klägerin zu 2 sei Inhaberin von Nutzungsrechten an dem in Rede stehenden Werk gewesen und habe ihre Berechtigung zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen infolge der Einräumung dieser Nutzungsrechte an die GEMA verloren. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 2 scheitert nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht daran, dass diese nach der Einräumung von Nutzungsrechten an die GEMA kein berechtigtes Interesse mehr an der Rechtsverfolgung hat (vgl. dazu BGHZ 141, 267, 273 - Laras Tochter), sondern bereits daran, dass ihr keine Nutzungsrechte an dem in Rede stehenden Werk eingeräumt worden sind (BU 21 letzter Satz; BU 23 zweiter Absatz).

Ende der Entscheidung

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