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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.11.1997
Aktenzeichen: I ZR 148/95
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 13 Abs. 2 Nr. 3
Gewinnspiel im Ausland

UWG § 13 Abs. 2 Nr. 3

Zur Befugnis eines Verbraucherschutzvereins, eine Werbemaßnahme, die sich ausschließlich an im (EU-)Ausland ansässige Verbraucher richtet, als einenn Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG im Klageweg zu verfolgen.

BGH, Urt. v. 26. November 1997 - I ZR 148/95 OLG Köln LG Aachen


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 148/95

Verkündet am: 26. November 1997

Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1997 durch die Richter Prof. Dr. Ullmann, Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 1995 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte betrieb in G. einen Einzelhandel mit "Textilien, Geschenkartikeln und Neuheiten", für den er zeitweise die Firma "D. S. " führte. Er unterhielt in G. das Postfach Nummer auf den Namen "D. S. International" und in A. das Postfach Nummer auf den Namen "D. S. " der Firma H. W. .

Zwischen August und Oktober 1992 erhielten in Frankreich wohnhafte Verbraucher in französischer Sprache abgefaßte Schreiben, welche in der Tschechischen Republik zur Post gegeben waren. In ihnen wurde beispielsweise die Zusendung von - nicht im einzelnen bezeichneten - Waren mit einem zugesicherten Wert von mehr als 600 FF versprochen, falls der Einsender seinerseits zuvor 99 FF per Scheck oder internationaler Postanweisung an die "D. S. , Postfach G. " übersende. In anderen Schreiben wurde die Zusendung von Geld- oder Sachpreisen im Wert von 100 bis 10.000 FF versprochen, wenn die Empfänger zuvor an die "D. S. - Postfach - A. - Allemagne" eine Summe von 59,90 FF schickten. Wer zahlte, erhielt entweder Waren unter dem versprochenen Wert oder überhaupt nichts.

Der Kläger ist ein in B. ansässiger Verbraucherschutzverein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und zu fördern. Er verfolgt insbesondere den Zweck, unlauteren Wettbewerb erforderlichenfalls durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen zu unterbinden. Der Kläger hat das Verhalten des Beklagten als einen Verstoß gegen § 1 und § 3 UWG beanstandet. Er hat geltend gemacht, seine Klagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG sei unabhängig davon zu bejahen, daß sich der Wettbewerbsverstoß nur gegenüber Endverbrauchern in Frankreich auswirke. Bereits die vom Beklagten eingeräumte Empfangnahme und Weiterleitung der aus Frankreich eingehenden Rückantworten begründe für sich eine nach §§ 1, 3 UWG zu beurteilende Mitwirkung an dem beanstandeten Versandhandelsgebaren. Jedenfalls folge die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten daraus, daß er selbst auch Werbeschreiben unter dem Namen "D. S. " nach Frankreich versandt habe.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen

an dem Versandhandel und den Gewinnspielen, wie sie sich aus den im Antrag wiedergegebenen Werbeschreiben ergeben, in der Form mitzuwirken, daß er die Bezeichnung "D. S. " und/oder seine Postfachadressen und/oder die Postfächer in G. und in A. zur Verfügung stellt.

Der Beklagte hat vorgetragen, dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Die Werbeschreiben würden von der in Frankreich ansässigen Firma eines Herrn G. aus der Tschechischen Republik an die in Frankreich wohnhaften Verbraucher versandt. Die Tatsache, daß er Herrn G. seine Postanschrift mit Postfach zur Verfügung gestellt und die eingehenden Briefe ungeöffnet weitergeleitet habe, führe nicht zu einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nach den Regeln des UWG.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers verneint. Es hat dazu ausgeführt: Die Klage sei zwar zulässig, da der Kläger die in § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG an die Prozeßführungsbefugnis zu stellenden Voraussetzungen erfülle, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung zu vertreten. Soweit die Klageberechtigung eines Verbandes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG des weiteren davon abhängig sei, daß einer der genannten wettbewerblichen Unterlassungsansprüche geltend gemacht werde und daß der Verbraucherverband durch den beanstandeten Wettbewerbsverstoß in seinem satzungsgemäßen Aufgaben- und Interessenbereich betroffen sei, sei dies eine Frage der materiellen Begründetheit. An dieser Voraussetzung fehle es, wobei offenbleiben könne, ob die dem Beklagten vorgeworfene Mitwirkung an fremdem Tun zu einem Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG führen könne, was nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sei, oder ob das Handeln des Beklagten allein nach französischem Recht zu beurteilen sei. Ein in Frage kommender Wettbewerbsverstoß greife jedenfalls nicht in den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Klägers ein. Nach den in seine Satzung aufgenommenen Zielen und Zwecken sei der Kläger weder in persönlicher noch in räumlicher Hinsicht verletzt. Der Kläger habe - wie schon die Tatsache zeige, daß ihm nur deutsche Verbände und Organisationen angehörten - nur die Interessen in Deutschland ansässiger Verbraucher wahrzunehmen. Im Streitfall seien jedoch ausschließlich die Interessen von in Frankreich wohnenden Verbrauchern betroffen. Aus der persönlichen Begrenzung des Tätigkeitsbereichs auf in Deutschland ansässige Verbraucher folge zugleich auch die räumliche Begrenzung des Tätigkeitsbereichs auf die Bundesrepublik Deutschland. Das sei der Satzung des Klägers zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, folge jedoch aus der Struktur der Mitglieder, aus der Finanzierung überwiegend aus staatlichen Zuwendungen und vor allem daraus, daß der Kläger keinen Fall habe vortragen können, in welchem er zur Wahrnehmung von Interessen außerhalb der Bundesrepublik. wohnhafter Verbraucher im Ausland tätig geworden sei. Durch den Ausschluß des Klägers von der Wahrnehmung des Schutzes von in anderen EU-Staaten ansässigen Verbrauchern werde das in Art. 6 EGV enthaltene Diskriminierungsverbot nicht verletzt. Die Beschränkung der Tätigkeit des Klägers ergebe sich aus dem in der Satzung festgelegten Aufgabenbereich.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

1. Das Berufungsgericht hat den Kläger nach seinem Satzungszweck sowie hinsichtlich der finanziellen, sachlichen und personellen Ausstattung und der Aktivitäten, diesen Satzungszweck zu erfüllen, als prozeßführungsbefugt angesehen. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Weitere Prozeßvoraussetzungen stehen nicht zur Erörterung. Die Frage, ob der Kläger im Streitfall befugt ist, gegen den Beklagten einen wettbewerbsrechtlich begründeten Unterlassungsanspruch geltend zu machen, hat das Berufungsgericht zu Recht der materiellen Begründetheit zugeordnet (Großkomm.UWG/Erdmann, § 13 Rdn. 98, 107; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 13 Rdn. 40).

2. Die Klage erweist sich als unbegründet. Die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen des Verhaltens des Beklagten betreffen allein den französischen Markt. Der Beklagte kann entgegen der Annahme der Revision nicht über die Normen des deutschen Wettbewerbsrechts zur Haftung herangezogen werden. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Klagebefugnis eines Verbraucherschutzverbandes i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 3 UWG bejaht werden kann, wenn eine nach nationalem Recht zu beurteilende Wettbewerbshandlung allein die Interessen von in einem (EU-)Ausland ansässigen Verbrauchern berührt, stellt sich nicht.

a) Der Ansicht der Revision, es sei im Streitfall davon auszugehen, daß der Beklagte mit seiner Beteiligung an der Werbeaktion in Frankreich gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen habe, kann nicht beigetreten werden. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zum konkreten Tatbeitrag des Beklagten zu unterstellen, daß der Beklagte sich nicht lediglich darauf beschränkt hat, für ein in Frankreich tätiges gewerbliches Unternehmen Schriftverkehr zu vermitteln, sondern selbst als Gewerbetreibender von Deutschland aus - über die Tschechische Republik - die Versendung der Werbebriefe (ausschließlich) nach Frankreich veranlaßt hat. Dieses Verhalten wird vom nationalen Wettbewerbsrecht nicht erfaßt.

b) Gesetzwidrige Wettbewerbshandlungen gehören zu den unerlaubten Handlungen; das anzuwendende Recht ergibt sich bei ihnen grundsätzlich aus dem Begehungsort (BGHZ 35, 329, 333 - Kindersaugflaschen). Als solcher kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Wettbewerbsrechts in der Regel nur der Ort angesehen werden, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber aufeinandertreffen (BGHZ 113, 11, 15 - Kauf im Ausland).

Die in den Werbebriefen ausgelobten Warenwerte und Preise dienen der Gewinnung von Kunden. In einem solchen Fall ist als Ort der wettbewerblichen Interessenkollision grundsätzlich der Marktort anzusehen, an dem durch dieses Verhalten im Wettbewerb mit anderen Unternehmen auf die Entschließung des Kunden eingewirkt werden soll. Dort soll das Wettbewerbsrecht unlauteres Konkurrenzverhalten verhindern; auf diesen Ort bezieht sich auch das durch das Wettbewerbsrecht ebenfalls geschützte - und deshalb bei der Rechtsanknüpfung mitzubeachtende - Interesse der Allgemeinheit an einem lauteren Wettbewerb bei der Gewinnung von Kunden und das Interesse der möglichen Kunden, als Marktteilnehmer vor unlauterem Verhalten bei der Werbung und dem Abschluß von Verträgen geschützt zu werden (vgl. dazu auch BGHZ 35, 329, 336 - Kindersaugflaschen; vgl. weiter Baumbach/Hefermehl aaO Einl. Rdn. 188; MünchKomm./Kreuzer, 2. Aufl., Art. 38 EGBGB Rdn. 241 ff.; Schricker, GRUR 1977, 646, 648; Möllering, WRP 1990, 1, 3). Auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt der angesprochenen möglichen Kunden kommt es daher grundsätzlich ebensowenig an wie darauf, wo Vorbereitungshandlungen stattfinden oder ein etwaiger Schaden eintritt. Wenn es um die Beurteilung von Maßnahmen bei der Gewinnung von Kunden geht, ist der Marktort, an dem diese Maßnahmen auf den Kunden einwirken sollen, auch dann der für die Bestimmung des anwendbaren Rechts maßgebliche Ort der wettbewerblichen Interessenkollision, wenn der spätere Absatz auf einem anderen Markt stattfinden soll. In einem solchen Fall ist zwar auch das Absatzinteresse anderer Wettbewerber auf diesem Markt berührt, es handelt sich aber insoweit nur um Auswirkungen des zu beurteilenden Wettbewerbsverhaltens, die nicht zur Anwendbarkeit des Rechts des Absatzmarktes führen (vgl. BGHZ 113, 11, 15 - Kauf im Ausland).

c) Nach dem Prinzip des Marktorts kommt folglich für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten nur das in Frankreich geltende Wettbewerbsrecht in Betracht. Dort werden mögliche Kunden angesprochen und dort besteht auch die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der Allgemeinheit sowie der Wettbewerber. Da die beanstandete Handlung ihr möglicherweise wettbewerbsrechtlich zu beanstandendes Gepräge erst dadurch erhält, daß sie im Rahmen der in Frankreich veranstalteten Werbeaktion erfolgt, scheidet eine Haftung des Beklagten nach deutschem Wettbewerbsrecht erst recht aus, wenn er - seinen Vortrag als richtig unterstellt - sich darauf beschränkt haben sollte, die Werbeaktion eines in Frankreich ansässigen Unternehmens als "Postanlaufstelle" zu unterstützen. Unterliegt die Handlung eines Gehilfen oder Anstifters nicht bereits dem Wettbewerbsrecht des Ortes, an dem er selbst handelt, so findet auf die Beurteilung seines Tatbeitrags diejenige Rechtsordnung Anwendung, die auch für das Handeln des Täters gilt (BGH, Urt. v. 11.3.1982 - I ZR 39/78, GRUR 1982, 495, 497 = WRP 1982, 463 - Domgarten-Brand). Entsprechendes gilt für eine etwaige Störerhaftung eines inländischen Beteiligten, weil die Haftung des Störers vom wettbewerbswidrigen Handeln eines Dritten. abhängig ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb).

d) Auf die Anwendung französischen Wettbewerbsrechts hat sich der Kläger nicht berufen. Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung, ob der Kläger als Verbraucherschutzverband nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG über den Wortlaut der Norm hinaus, die lediglich Verstöße nach §§ 1 bis 8 UWG - darunter Verstöße nach § 1 UWG nur in eingeschränktem Umfang - erfaßt, auch einen Verstoß gegen französisches Wettbewerbsrecht geltend machen könnte.

3. Entgegen der Ansicht der Revision ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in der Versagung des Rechtsschutzes im Streitfall keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 EGV gesehen hat. Die Frage der Staatszugehörigkeit und einer etwa darauf beruhenden unterschiedlichen Behandlung ist für die Entscheidung ohne Belang.

III. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ullmann Mees v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm

Ende der Entscheidung

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