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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2001
Aktenzeichen: I ZR 15/98
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 15/98

vom

5. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. November 1997 wird angenommen, soweit die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung bestätigt worden ist. Insoweit kommt ein mißbräuchliches Vorgehen der Klägerin im Hinblick auf die Möglichkeit einer subjektiven Klagehäufung in Betracht (kurz vor der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren war in der Sache I ZR 13/98 von der ebenfalls in Nürnberg ansässigen Konzerngesellschaft Klage erhoben worden).

Im übrigen wird die Revision gegen das genannte Urteil nicht angenommen. Die Revision wirft insoweit keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert für die Revision wird bis zum 5. April 2001 auf 60.500 DM, für die Zeit danach auf 50.000 DM festgesetzt.



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