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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: I ZR 153/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. August 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Gründe:
Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten, als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen kommt es nicht an.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass der Beklagten kein Unterlassungsanspruch zustehe, wie er aus der geforderten Unterlassungserklärung hervorgehe. Das Landgericht hat entschieden, die streitgegenständliche Werbung sei auch nicht deshalb irreführend, weil ein Hinweis darauf gefehlt habe, dass das beworbene Gerät ein Auslaufmodell sei. Gegen diese Entscheidung hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung gewandt. Die Klägerin hat zwar im Berufungsverfahren schriftsätzlich eine engere Auslegung des Streitgegenstands vertreten, ungeachtet dessen aber mit ihrem Antrag, die Berufung zurückzuweisen, die weitergehende Entscheidung des Landgerichts uneingeschränkt verteidigt. Das Berufungsgericht hat dementsprechend zu Recht auch darüber entschieden, ob der Beklagten ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung gegen die Klägerin zugestanden habe, weil diese für den Videorekorder geworben habe, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser ein Auslaufmodell sei.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 €
Ende der Entscheidung
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