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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: I ZR 154/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 154/04

vom 28. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. September 2004 wird zurückgewiesen, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach der Entscheidung des Senats vom 20. Januar 2005 - I ZR 95/01 entfallen ist und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts mehr erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Revision hat in der Sache auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. zu diesem Erfordernis bei Wegfall der grundsätzlichen Bedeutung nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Beschl. v. 6.5.2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE; Beschl. v. 27.10.2004 - IV ZR 386/02). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 293.007,29 €

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