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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: I ZR 161/05
Rechtsgebiete: UWG, ZPO
Vorschriften:
UWG § 1 a.F. | |
UWG § 3 | |
UWG § 4 Nr. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz | |
ZPO § 767 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. August 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Tatbestand der §§ 3, 4 Nr. 1 UWG erfüllt ist, wenn mit Preisreduzierungen geworben wird, die nur an einem Tag gelten sollen, die potentiellen Käufer keine Möglichkeit haben, sich ausreichend über die Angebote anderer Konkurrenten zu informieren und in Ruhe mit dem beworbenen Angebot zu vergleichen, und wenn dadurch bewirkt wird, dass Käufer sich unter Druck gesetzt fühlen, sich sofort und ohne weitere Vergleiche für die Ware zu entscheiden, steht im Rahmen der streitgegenständlichen Vollstreckungsabwehrklage nicht zur Entscheidung an. Zwar geht die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht davon aus, dass eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO im Falle eines Unterlassungstitels begründet ist, wenn das dem Titel zugrunde liegende Verbot durch eine Gesetzesänderung weggefallen ist (vgl. BGHZ 133, 316, 323 - Altunterwerfung I). Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Der durch die Vollstreckungsabwehrklage angegriffene Titel wurde nicht nur auf das durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 weggefallene Sonderveranstaltungsverbot, sondern - und zwar vorwiegend - auf § 1 UWG a.F. gestützt. Maßstab für die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Rabattaktion ist nunmehr der Beispielstatbestand des § 4 Nr. 1 UWG (vgl. auch die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487 S. 17). Eine inhaltliche Änderung gegenüber der Bewertung von Verkaufsförderungsmaßnahmen nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung gemäß § 1 UWG a.F. erfolgte dadurch nicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz 15 f. = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 20.451,68 €
Ende der Entscheidung
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