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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.06.1999
Aktenzeichen: I ZR 164/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 |
Der Zulässigkeit einer Berufung steht grundsätzlich nicht entgegen, daß das Rechtsmittel bereits vor Zustellung des Urteils vollständig und abschließend begründet worden ist.
BGH, Urt. v. 24. Juni 1999 - I ZR 164/97 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 24. Juni 1999
Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Beide Parteien vertreten die Interessen der ihnen als Mitglieder angehörenden Tankstellenhalter. Mit Rundschreiben vom 23. Juni 1995 und 6. Januar 1996 wandte sich der Beklagte sowohl an seine Mitglieder als auch an ihm nicht angehörende Tankstellenhalter.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe in den genannten Rundschreiben in wettbewerbswidriger Weise den unzutreffenden Eindruck vermittelt, nur eine Mitgliedschaft in seinem Verband schließe die Anwendung des für allgemeinverbindlich erklärten Einzelhandelstarifs aus.
Der Kläger hat beantragt,
dem Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu untersagen,
1. zu behaupten,
a) in Hessen sei die Mitgliedschaft im Verband des Beklagten erforderlich, um die Anwendung des für allgemeinverbindlich erklärten Einzelhandelstarifs auszuschließen,
b) auch für das Gebiet "Ost" sei die Mitgliedschaft im Verband des Beklagten erforderlich, um die Anwendung des für allgemeinverbindlich erklärten Einzelhandelstarifs auszuschließen,
2. rechtliche Beratungsleistungen des Verbandes des Beklagten, wie z.B. einen Tarifvergleich, Nichtmitgliedern gegenüber anzubieten,
3. und im Zusammenhang mit diesen untersagten Behauptungen und Beratungsleistungen Tankstellenbetriebe, die noch nicht Mitglieder des Verbandes des Beklagten sind, zur Kontaktaufnahme mit dem Verband des Beklagten zum Zwecke der Aufnahme der Mitgliedschaft in dem Verband zu werben.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, seine Rundschreiben enthielten keine unzutreffenden Angaben. Sie könnten vernünftigerweise auch nicht als Beratungsangebote an Nichtmitglieder verstanden werden, weil dies seinem eigenen Interesse an der Gewinnung einer möglichst großen Zahl von Mitgliedern widerspreche.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Aussagen und Angebote, deren Unterlassung der Kläger verlange, seien in den streitgegenständlichen Rundschreiben nicht enthalten.
Gegen das am 5. Juni 1996 verkündete Urteil des Landgerichts hat der Kläger noch am selben Tag Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Die erstinstanzliche Entscheidung ist dem Kläger am 13. Juni 1996 zugestellt worden.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.
Entscheidungsgründe:
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, weil der Kläger innerhalb der am 5. Juli 1996 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist keine Berufungsbegründung eingereicht habe, die den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genüge. Hierzu hat es ausgeführt:
Der Kläger habe die Berufung in seinem Schriftsatz vom 5. Juni 1996 nicht auf neue Tatsachen, Beweismittel oder Beweiseinreden gestützt. Das Ziel des Rechtsmittels habe vielmehr darin bestanden, die tatsächliche und rechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil anzugreifen. In einem derartigen Fall müsse der Berufungskläger eine auf den konkreten Sachverhalt zugeschnittene Begründung liefern, aus der sich ergebe, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil seiner Ansicht nach unrichtig sei.
Diesen Anforderungen werde der Schriftsatz des Klägers vom 5. Juni 1996 nicht gerecht. Es fehle die in jedem Fall gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Das Landgericht habe die Klageabweisung darauf gestützt, daß der Beklagte in den beiden Rundschreiben weder die beanstandeten Behauptungen aufgestellt noch Rechtsberatung für Nichtmitglieder angeboten habe. Mit der ausführlichen Begründung des Landgerichts habe sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 5. Juni 1996 in keiner Weise auseinandergesetzt. Auf Seite 3 dieses Schriftsatzes werde lediglich ohne weitere Erläuterung behauptet, die Rundschreiben enthielten die angegriffenen Aussagen. Der weitere Inhalt befasse sich - zum Teil in wörtlicher Wiederholung der Klageschrift - ausschließlich damit, daß die Aussagen falsch und daher wettbewerbswidrig seien. Die Ausführungen gingen vollständig an den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vorbei.
II. Die nach § 547 ZPO unbeschränkt statthafte Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht mangels ordnungsgemäßer Begründung des Rechtsmittels innerhalb der am 5. Juli 1996 abgelaufenen Begründungsfrist als unzulässig verworfen.
1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden. Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1993 - I ZR 48/91, WM 1993, 1697, 1698; Urt. v. 27.1.1994 - I ZR 326/91, GRUR 1995, 693, 695 - Indizienkette; Urt. v. 9.3.1995 - IX ZR 142/94, NJW 1995, 1559; Urt. v. 18.6.1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126; Beschl. v. 6.3.1997 - VII ZB 26/96, NJW 1997, 1787; Beschl. v. 12.6.1997 - V ZB 8/97, NJW 1997, 3449; Beschl. v. 17.11.1997 - II ZB 10/97, NJW-RR 1998, 354, 355).
2. Daran gemessen ist die Berufungsbegründung des Klägers vom 5. Juni 1996 noch als ausreichend anzusehen.
a) Das Landgericht hat die Abweisung der Klageanträge zu 1 a) und zu 1 b) darauf gestützt, daß die Rundschreiben des Beklagten vom 23. Juni 1995 und 6. Januar 1996 keine Erklärung des Inhalts enthielten, in Hessen und auch im Gebiet "Ost" sei eine Mitgliedschaft bei dem Beklagten erforderlich, um der Allgemeinverbindlichkeit des Einzelhandelstarifs zu entgehen.
Diese Beurteilung hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 5. Juni 1996 in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Weise angegriffen. Auf Seite 3 der Berufungsschrift heißt es, in den Rundschreiben werde der unzutreffende Eindruck erweckt, daß nur durch eine Mitgliedschaft im Verband des Beklagten die Anwendung des für allgemeinverbindlich erklärten Einzelhandelstarifs ausgeschlossen würde. Das ist zwar eine kurze, aber doch auf den Streitfall zugeschnittene Begründung. Sie läßt hinreichend deutlich erkennen, daß der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts weiterhin den Standpunkt einnimmt, die von ihm genannten und beanstandeten Äußerungen seien in den beiden in Rede stehenden Rundschreiben des Beklagten enthalten. Dies wird zusätzlich dadurch verdeutlicht, daß sich der Kläger im weiteren - Seite 4 f. der Berufungsschrift - mit der Unrichtigkeit der von ihm aus den Rundschreiben entnommenen Behauptungen befaßt, die das Landgericht von seinem Standpunkt aus ungeprüft lassen konnte, auf die es in der Berufungsinstanz aber hätte ankommen können.
b) Die Abweisung des Klageantrags zu 2, mit dem der Kläger begehrt, dem beklagten Verband das Anbieten von rechtlichen Beratungsleistungen - etwa einen Tarifvergleich - gegenüber Nichtmitgliedern zu untersagen, hat das Landgericht damit begründet, daß im Rundschreiben vom 23. Juni 1995 ein derartiges Angebot nicht enthalten sei und im Rundschreiben vom 6. Januar 1996 lediglich ein Vergleich in Aussicht gestellt werde; darin liege jedoch keine Beratung über Rechtsfragen, sondern lediglich eine Beratung über kaufmännische Gesichtspunkte.
Die dagegen gerichteten Angriffe des Klägers genügen ebenfalls den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Auf Seite 7 der Berufungsschrift vom 5. Juni 1996 wird zur Abweisung des Klageantrags zu 2 ausgeführt, die in Rede stehenden Rundschreiben des Beklagten richteten sich eindeutig an Nichtmitglieder, da es sinnlos wäre, an Mitglieder Beitrittsaufforderungen zu senden. Das Angebot, Nichtmitgliedern gegenüber Tarifvertragsleistungen zu vergleichen, stelle ein unzulässiges Beratungsangebot dar.
Das ist zwar ebenfalls eine knappe Begründung; sie läßt aber doch ausreichend erkennen, in welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags zu 2 angegriffen werden soll.
c) Für die Abweisung des Klageantrags zu 3 hat das Landgericht keine eigenständige Begründung gegeben, da es offensichtlich davon ausgegangen ist, daß dieser Antrag an die Anträge zu 1 und zu 2 anknüpft mit der Folge, daß auch der Antrag zu 3 erfolglos bleiben muß, wenn sich bereits die vorangegangenen Anträge als unbegründet erweisen. Insoweit bedurfte es daher auch keiner gesonderten Berufungsangriffe des Klägers.
3. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO).
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht von vornherein entgegen, daß der Kläger sein Rechtsmittel bereits vor Zustellung des angefochtenen Urteils vollständig und abschließend begründet hat. Der gegenteiligen Auffassung (vgl. u.a. LAG Köln LAGE § 519 ZPO Nr. 6 m. Anm. Vogg) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dem Zweck des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegenzuwirken und zu gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, kann nicht nur dann genügt werden, wenn dem Rechtsmittelführer bei Abfassung der Rechtsmittelbegründung die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Eine den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gerechtwerdende Berufungsbegründung ist vielmehr (u.a.) auch dann möglich, wenn der Berufungsführer auf andere Weise - etwa durch hinreichend deutliche Erläuterungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, durch einen Hinweisbeschluß oder durch eine immerhin denkbare mündliche Urteilsbegründung - Kenntnis von den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils erlangt hat oder diese für ihn aus sonstigen Umständen offenkundig waren (vgl. auch für den Fall des Fehlens der Gründe bis zum Ablauf der Berufungs- und Begründungsfrist: BAG, Urt. v. 28.4.1993 - 10 AZR 222/92, ZIP 1993, 1403, 1404 f.; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 519 Rdn. 29). Dies hat der Kläger im übrigen in seinem Schriftsatz vom 17. April 1997 auch behauptet. Dort wird ausgeführt, sowohl der Kammervorsitzende als auch der Berichterstatter hätten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 15. Mai 1996 dargelegt, daß die Klage unbegründet sei und dies umfassend begründet; u.a. sei mündlich ausgeführt worden, daß der Beklagte nach Meinung der Kammer die beanstandeten Behauptungen in den Rundschreiben nicht aufgestellt habe.
III. Danach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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