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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: I ZR 164/99
Rechtsgebiete: UWG, TierZG, VZO


Vorschriften:

UWG § 1
TierZG § 1 Abs. 2
TierZG § 2 Nr. 1
TierZG § 2 Nr. 6
TierZG § 2 Nr. 8
TierZG § 2 Nr. 10
TierZG § 6 Abs. 1 Nr. 4
TierZG § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d
VZO § 2 Nr. 3
VZO § 7
Den tierzuchtrechtlichen Vorschriften ist nicht zu entnehmen, daß diejenigen Tiere generell von der Eintragung in ein Zuchtbuch ausgeschlossen sind, die weder im Verbandsbereich der das Zuchtbuch führenden Züchtervereinigung geboren noch bei ihrer Geburt in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einer anderen Zuchtorganisation, in deren Bereich sie geboren sind, eingetragen worden sind. Ein entsprechender Ausschluß ergibt sich grundsätzlich auch nicht für solche Tiere, die bereits auf der Grundlage des Zuchtprogramms einer anerkannten Züchtervereinigung als zu Zuchtzwecken ungeeignet ausgesondert worden sind.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 164/99

Verkündet am: 13. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Haflinger Hengstfohlen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1999 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen - 2. Zivilkammer - vom 16. Februar 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Tiroler Pferdezuchtverband, der sich mit der Zucht von Haflingern befaßt. Nach seinem Zuchtprogramm werden von ca. 500 bis 600 jährlich in Tirol gezogenen Hengstfohlen 25 Tiere ausgesondert, von den Züchtern an den Kläger abgegeben und von diesem als Hengstkandidaten für die Verwendung zu Zuchtzwecken aufgezogen und verkauft. Die nach dem Zuchtprogramm des Klägers nicht zu Zuchtzwecken in Betracht kommenden Hengstfohlen erhalten vom Kläger keinen Abstammungsnachweis (Zuchtbescheinigung) und sollen nur als Gebrauchsfohlen verwendet werden.

Der Beklagte ist der Verband Hessischer Pferdezüchter. In den Jahren 1994 und 1995 kauften verschiedene seiner Mitglieder von Tiroler Pferdezüchtern sieben Hengstfohlen, die bei der Selektion durch den Kläger ausgesondert worden waren und keinen Abstammungsnachweis erhalten hatten. Auf Antrag der Erwerber trug der Beklagte die Hengstfohlen in sein Zuchtbuch ein und erteilte für die Tiere Abstammungsnachweise. Die erforderlichen Abstammungsdaten hatte der Kläger dem Beklagten zuvor auf dessen Bitte ohne Kenntnis der von diesem beabsichtigten Zuchtbucheintragung übermittelt. Ein Teil der Tiere wurde in der Bundesrepublik Deutschland zu Zuchtzwecken eingesetzt.

Der Kläger hat die Erteilung der Abstammungsnachweise durch den Beklagten als Verstoß gegen das Tierzuchtrecht und damit unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als wettbewerbswidrig sowie unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als unerlaubt beanstandet. Zur Begründung hat er ausgeführt, entsprechende Abstammungsnachweise dürften nur von der Züchtervereinigung ausgestellt werden, in deren Zuchtgebiet die Fohlen gezogen würden. Zudem hätten die Tiroler Züchter, die ihre diesbezüglichen vertraglichen Ansprüche an den Kläger abgetreten hätten, beim Verkauf der Tiere ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Fohlen nur als Gebrauchspferde verwendet werden dürften, so daß der Beklagte durch sein Verhalten auch gegen die geschlossenen Kaufverträge verstoßen habe.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, die Kaufverträge mit den Tiroler Züchtern hätten keinerlei Zweckbestimmung für die Fohlen vorgesehen. Im übrigen sei die Erteilung der Abstammungsnachweise rechtlich - auch unter Berücksichtigung des europäischen Rechts - nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die von ihm ausgestellten und den Fohlenbesitzern erteilten Abstammungsnachweise (Zuchtbescheinigungen) für sieben näher bezeichnete sowie alle weiteren aus dem Verbandszuchtgebiet des Klägers stammenden und von Tiroler Züchtern und Mitgliedern des Klägers erworbenen Haflinger Hengstfohlen, deren Mütter im Zuchtbuch des Klägers eingetragen sind, für ungültig zu erklären und einzuziehen und künftig die Ausstellung solcher Nachweise zu unterlassen, sowie außerdem die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten festzustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren haben die Parteien im Hinblick darauf, daß das im Berufungsantrag zu 1 unter d) aufgeführte Pferd inzwischen eingegangen war, diesen Antrag insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Nach den Angaben des Beklagten ist zudem das Pferd gemäß der Ziffer 1 a) des Berufungsantrags nach Kanada verkauft und das Pferd gemäß der Ziffer 1 e) des Berufungsantrags nach außerhalb Hessens verkauft oder verpachtet worden. Der Kläger hat daher zuletzt folgenden Antrag gestellt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die für die Tiroler Haflinger Hengstfohlen mit den Lebensnummern

(es folgen zu a bis c und e bis g die entsprechenden Angaben)

erfolgten Eintragungen in das Zuchtbuch des Beklagten zu löschen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die für die Hengstfohlen gemäß Ziffer 1. b), c), f) und g) ausgestellten und den Fohlenbesitzern erteilten Abstammungsnachweise (Zuchtbescheinigungen) einzuziehen.

3. Es wird festgestellt, daß die Abstammungsnachweise (Zuchtbescheinigungen) für die Hengstfohlen gemäß Ziffer 1. a) und e) zu Unrecht ausgestellt worden sind.

4. Der Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,

künftig für aus dem Verbandszuchtgebiet des Klägers stammende und von Tiroler Züchtern und Mitgliedern des Klägers erworbene Hengstfohlen, deren Mütter im Zuchtbuch des Klägers eingetragen sind, Abstammungsnachweise (Zuchtbescheinigungen) auszustellen.

Das Berufungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Klageanträge gemäß § 1 UWG i.V. mit den Vorschriften des Tierzuchtgesetzes für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Die Eintragung der sieben Hengstfohlen in das Zuchtbuch des Beklagten sei mit den Vorschriften des Tierzuchtrechts nicht vereinbar. Zwar enthielten weder das Tierzuchtgesetz (TierZG) - in der im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Handlungen geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 1994 (BGBl. I S. 601) wie auch in der Neufassung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145) - noch die Verordnung über Zuchtorganisationen vom 17. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2249 - VZO) ausdrückliche Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Züchtervereinigung Tiere in ihr Zuchtbuch eintragen dürfe. Den gesetzlichen Vorschriften sei im Zusammenhang mit dem Selektionsprinzip als dem tragenden Grundsatz des Tierzuchtrechts aber zu entnehmen, daß jedenfalls diejenigen Tiere von der Eintragung in ein Zuchtbuch ausgeschlossen seien, die weder im Verbandsbereich der das Zuchtbuch führenden Züchtervereinigung geboren noch bei ihrer Geburt in das Zuchtbuch oder -register einer Zuchtorganisation eingetragen worden seien, in deren Bereich sie geboren seien. Davon seien, da anderenfalls eine bereits getroffene negative Selektionsentscheidung unterlaufen werde, insbesondere solche Tiere betroffen, die - wie im Streitfall - eine anerkannte Züchtervereinigung nach ihrem Zuchtprogramm bereits als zu Zuchtzwecken ungeeignet ausgesondert habe. Die den anerkannten Züchtervereinigungen übertragene Aufgabe, die in § 1 Abs. 2 TierZG genannten Zuchtfortschritte zu erzielen, könne nur durch Selektion der für die Schaffung der nächsten Generation zur Verfügung stehenden Zuchttiere erfüllt werden. Soweit die Züchtervereinigungen zur Zucht geeignete Tiere aus den in ihrem Verbandsbereich geborenen Tieren auswählten, hätten sie strenge formelle Voraussetzungen zu beachten, die die Herkunft und Identifizierung der Tiere garantieren sollten. Die Regelung des § 2 VZO zeige, daß allein diejenige Züchtervereinigung die erstmalige Eintragung in ein Zuchtbuch vornehmen dürfe, der die dort genannten Unterlagen innerhalb der zu regelnden Fristen zur Verfügung stünden, d.h. diejenige Vereinigung, der der Züchter des Tieres angehöre; denn nur er unterliege den Regelungen der Zuchtbuchordnung dieser Vereinigung. Entsprechend diesen zwingenden Vorgaben der VZO habe auch der Beklagte selbst in seiner Zuchtbuchordnung die Frist für die Abfohlmeldung und die Vorlage des Deckscheins auf vier Wochen festgesetzt und erteile im Falle der Überschreitung dieser Frist keinen Abstammungsnachweis.

Die Richtlinie 90/427/EWG des Rates zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden vom 26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224/55) und die auf ihrer Grundlage ergangene Entscheidung 96/78/EG der Kommission zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken vom 10. Januar 1996 (ABl. Nr. L 19/39) seien nicht einschlägig. Die genannte Richtlinie diene nach ihrer Präambel dazu, den innergemeinschaftlichen Handel mit bereits im Herkunftsstaat in ein Zuchtbuch eingetragenen Equiden zu erleichtern. Der Beklagte mache nicht geltend, daß die aus Österreich eingeführten Fohlen im Importstaat ebenso behandelt werden sollten wie im Ursprungsland, sondern verlange deren Privilegierung, weil sie in Deutschland die ihnen in Österreich versagte Anerkennung als Zuchttiere erhalten sollten.

Im übrigen sehe auch die eigene Zuchtbuchordnung des Beklagten die Eintragung ausländischer Pferde in das Zuchtbuch nur beim Nachweis einer Zuchtbescheinigung einer in ihrem Herkunftsgebiet anerkannten Züchtervereinigung vor.

Der Beklagte hätte auch die Zuchtbescheinigungen i.S. von § 2 Nr. 10 TierZG nicht erteilen dürfen. Eine Zuchtbescheinigung könne nur für ein Zuchttier ausgestellt werden; die aus dem Zuchtgebiet des Klägers stammenden Hengstfohlen hätten jedoch die insoweit nach § 2 Nr. 1 TierZG bestehenden Voraussetzungen nicht erfüllt.

Da der Beklagte seinen Mitgliedern, denen er die Zuchtbescheinigung erteile bzw. deren Pferde er in das Zuchtbuch eintrage, gezielt einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung verschaffe, verstoße er gegen § 1 UWG. Er sei deshalb zur Unterlassung und, soweit die betroffenen Tiere noch lebten, unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung zur Löschung der unrechtmäßig erfolgten Eintragungen in das Zuchtbuch sowie, soweit die Tiere sich noch im Besitz von Mitgliedern des Beklagten befänden, zur Einziehung der Zuchtbescheinigungen verpflichtet. Soweit die letztere Voraussetzung nicht mehr erfüllt sei, sei die Unrechtmäßigkeit der Ausstellung der Zuchtbescheinigungen festzustellen.

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils des Landgerichts. Der Beklagte hat mit der Vornahme der vom Kläger beanstandeten Eintragungen in sein Zuchtbuch und mit der ebenfalls beanstandeten Ausstellung der Abstammungsnachweise (Zuchtbescheinigungen) entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht nicht gegen das Tierzuchtrecht verstoßen. Damit fehlt den hierauf sowie auf die Verletzung des § 1 UWG gestützten Klageansprüchen die rechtliche Grundlage.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger beanstandete Eintragung der sieben in seinem Verbandsgebiet geborenen Hengstfohlen in das Zuchtbuch des Beklagten sei mit den Vorschriften des Tierzuchtrechts nicht zu vereinbaren, findet im Gesetz keine Stütze und läßt sich auch nicht dessen Zweck entnehmen. Weder das Tierzuchtgesetz noch die Verordnung über Zuchtorganisationen enthalten Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine nach § 7 TierZG anerkannte Züchtervereinigung Tiere in ihr Zuchtbuch (§ 2 Nr. 8 TierZG) eintragen darf. Dies hat auch das Berufungsgericht zutreffend gesehen. Zu Unrecht hat es aber gemeint, den bestehenden tierzuchtrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Selektionsprinzip als tragendem Grundsatz des Tierzuchtrechts entnehmen zu können, daß jedenfalls solche Tiere von der Eintragung in ein Zuchtbuch ausgeschlossen seien, die weder im Verbandsbereich der das Zuchtbuch führenden Züchtervereinigung geboren noch bei ihrer Geburt in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einer anderen Zuchtorganisation, in deren Bereich sie geboren seien, eingetragen worden seien, und daß dies insbesondere für solche Tiere gelte, die bereits auf der Grundlage des Zuchtprogramms einer anerkannten Züchtervereinigung als zu Zuchtzwecken ungeeignet ausgesondert worden seien.

1. Der Gesetzgeber hat den anerkannten Züchtervereinigungen allerdings die Aufgabe übertragen, im Rahmen ihrer Satzungsautonomie und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften an der Erreichung des in § 1 Abs. 2 TierZG beschriebenen Gesetzeszwecks mitzuwirken und in diesem Zusammenhang die in dieser Bestimmung genannten Zuchtfortschritte zu erzielen. Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, daß dieses Ziel nur durch Selektion der für die Schaffung der nächsten Generation zur Verfügung stehenden Zuchttiere erfüllt werden kann und die Selektion daher das Wesensmerkmal jeder züchterischen Tätigkeit darstellt.

2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, hieraus folge für eine Züchtervereinigung nicht nur das Recht und die Pflicht, im Rahmen ihres autonomen Zuchtziels und Zuchtprogramms Zuchtbucheintragungen vorzunehmen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 173/96, GRUR 1999, 594, 598 = WRP 1999, 650 - Holsteiner Pferd), sondern auch die Verpflichtung, die von der Züchtervereinigung, in dessen Verbandsbereich ein Tier geboren worden ist, in bezug auf dieses getroffene negative Selektionsentscheidung als verbindlich hinzunehmen. Eine solche Verpflichtung läßt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der tierzuchtrechtlichen Bestimmungen entnehmen.

a) In bezug auf Zuchtbucheintragungen i.S. des § 2 Nr. 1 Buchst. a TierZG bestimmt § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d 1. Halbs. TierZG lediglich, daß bei einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hinsichtlich seiner Abstammung die Anforderungen für seine Eintragung erfüllt, auf Antrag des Mitglieds, das Eigentümer oder Halter ist, in das Zuchtbuch eingetragen wird oder darin vermerkt wird und eingetragen werden kann. Welche Anforderungen erfüllt sein müssen, ist nicht näher geregelt. Auch in § 2 Nr. 3 VZO ist lediglich bestimmt, daß in Zuchtbetrieben als Grundlage für diese Eintragung Aufzeichnungen über die Kennzeichen, die Abstammung, die Deck- oder Besamungsdaten und die Abfohldaten der Zuchttiere zu führen sind.

Dies setzt nicht zwingend voraus, daß als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtbuch Aufzeichnungen eines Mitglieds der betreffenden Züchtervereinigung vorliegen und es sich um ein Fohlen von bereits im Zuchtbuch dieser Züchtervereinigung eingetragenen Pferden handelt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Eintragung anderer Pferde in das Zuchtbuch ist vielmehr, daß sichergestellt ist, daß Aufzeichnungen gleicher Qualität und Zuverlässigkeit von einem Mitglied eines anderen Zuchtverbandes geführt wurden und die Abstammung hinreichend zuverlässig und gründlich überprüft wurde. Daß diese im hier zu beurteilenden Fall unstreitig erfüllten Voraussetzungen ausreichten, folgt namentlich aus der Regelung im zweiten Halbsatz des § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d TierZG, wonach für die Eintragung in das Zuchtbuch an eingeführte Tiere keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen als an inländische.

Die streitgegenständlichen Hengstfohlen erfüllten im übrigen auch die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Zuchtbuch des Beklagten nach § 2 Nr. 1 Buchst. b TierZG, weil ihre Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen waren und sie dort selbst eingetragen werden konnten. Aus der Verwendung des Wortes "dort" in dieser Bestimmung ergibt sich nicht etwa, daß die Fohlen zwingend im Zuchtbuch ihrer Eltern und Großeltern eingetragen oder vermerkt sein mußten. Anders als noch nach dem Tierzuchtgesetz vom 20. April 1976 (BGBl. I S. 1045), nach dessen § 4 Abs. 3 Satz 1 die Eintragung beider Elternteile "in das Zuchtbuch" aus dem Abstammungsnachweis hervorgehen mußte, reicht nach § 2 Nr. 1 Buchst. b des nunmehr geltenden Tierzuchtgesetzes für den Abstammungsnachweis die Eintragung der Eltern und Großeltern "in einem Zuchtbuch" derselben Rasse aus.

Das Berufungsgericht läßt, soweit es zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung unter anderem darauf hinweist, daß die Selektionstätigkeit das Wesensmerkmal jeder züchterischen Tätigkeit darstelle, unberücksichtigt, daß diese Tätigkeit auch in der Weise erfolgen kann, daß eine Züchtervereinigung nach ihrer Beurteilung zur Zucht geeignete Tiere der einer anderen Züchtervereinigung angehörenden Züchter auswählt. Soweit es sich ferner auf die nach seiner Auffassung zwingenden Vorgaben der Verordnung über Zuchtorganisationen stützt, die zeigten, daß jedenfalls die erstmalige Eintragung in ein Zuchtbuch allein von der Züchtervereinigung vorgenommen werden dürfe, der der Züchter des Tieres angehöre, übersieht es, daß diese Verordnung als Ausführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz die dortigen Regelungen lediglich konkretisieren, nicht dagegen inhaltlich abändern kann.

Das Tierzuchtgesetz enthält im übrigen auch keine Regelung, wonach die von einer Züchtervereinigung hinsichtlich eines Tieres getroffene negative Selektionsentscheidung die anderen Züchtervereinigungen binden würde. Eine solche Bindungswirkung läßt sich auch nicht dem Gesetzeszweck entnehmen. Eine Zuchtbucheintragung dient gemäß § 2 Nr. 8 TierZG dem Zweck, Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu identifizieren und deren Abstammung und Leistungen nachzuweisen. Sie hat mithin nur einen beschränkten Inhalt und sagt dementsprechend nichts über eine (positive oder negative) Selektionsentscheidung einer anderen Züchtervereinigung aus, in deren Verbandsbereich das Tier geboren worden ist. Soweit das Berufungsgericht seine gegenteilige Auffassung damit begründet, daß die als solche unbestrittene Herkunft der Tiere aus dem Zuchtgebiet des Klägers bei der Vermarktung zu Zuchtzwecken durchaus werbewirksam eingesetzt werden könne und damit zugleich die Gefahr bestehe, daß der besondere Ruf, der mit dem aus dem Zuchtprogramm des Klägers hervorgegangenen "Tiroler Haflinger" verbunden sei, ausgenutzt werde, ist darauf hinzuweisen, daß der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht als Veranlasser einer irreführenden oder rufausbeutenden Werbung in Anspruch genommen worden ist.

Eine andere Beurteilung der Sache wäre möglicherweise dann in Betracht gekommen, wenn es sich bei dem Kläger um einen Ursprungszuchtverband i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 handelte. Ein solcher Zuchtverband ist danach nämlich berechtigt, im Rahmen seiner züchterischen Gesamtverantwortung anderen Zuchtverbänden die züchterische Linie vorzugeben (Pelhak, Tierzuchtrecht, 2. Aufl., Stand September 1999, 10. Kap. Ziffer I. 3. b) bb) [S. 70.11-70.12 und S. 70.14a]). Jedoch ist nicht ersichtlich und namentlich auch vom Kläger selbst nicht vorgetragen, daß er der Ursprungszuchtverband der Haflingerpferde sei.

Für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zuchtbucheintragungen ist des weiteren entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Umstand unerheblich, ob der Beklagte - was er in Abrede stellt - mit deren Vornahme gegen seine eigene Zuchtbuchordnung verstoßen hat. Denn die dort unter Ziff. 3.3.3 enthaltene Bestimmung, daß ausländische Pferde nur dann in das Zuchtbuch des Beklagten eingetragen werden können, wenn für sie eine Zuchtbescheinigung einer in ihrem Herkunftsgebiet anerkannten Züchtervereinigung vorliegt, stünde bei dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Verständnis ihrerseits nicht mit § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d 2. Halbs. TierZG in Einklang. Denn danach dürfen anerkannte Zuchtorganisationen bei Zuchtbucheintragungen an eingeführte Tiere keine höheren Anforderungen stellen als an inländische Tiere; für solche Tiere aber enthält die Zuchtbuchordnung des Beklagten keine entsprechenden einschränkenden Bestimmungen.

Daß die Mitglieder des Beklagten mit ihren Anträgen auf Eintragung der erworbenen Hengstfohlen in das Zuchtbuch des Beklagten möglicherweise vertragliche Unterlassungspflichten gegenüber den Veräußerern der Tiere verletzt haben, ist für die vorliegend vorzunehmende tierzuchtrechtliche Beurteilung der Sache ebenfalls ohne Bedeutung. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d 1. Halbs. TierZG hat eine Züchtervereinigung, wenn ein Mitglied einen Antrag auf Eintragung eines Tieres in ihr Zuchtbuch stellt, allein zu prüfen, ob das Mitglied Eigentümer oder Halter des Tieres ist und ob dieses hinsichtlich seiner Abstammung die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Eine weitergehende Prüfung - namentlich dahingehend, ob das Mitglied sich mit seinem Antrag über eine mit dem Vorbesitzer getroffene Vereinbarung hinwegsetzt - ist weder veranlaßt noch auch zulässig. Letzteres folgt daraus, daß der Antragsteller, soweit er den Eintragungsantrag im Rahmen einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung stellt, durch dessen Ablehnung in seiner gemäß Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90, NJW-RR 1994, 663, 664 = AgrarR 1994, 243; Beschl. v. 12.10.1995 - 1 BvR 1938/93, NJW 1996, 1203 = RdL 1996, 14) und ansonsten in seinem Eigentumsgrundrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG betroffen ist (vgl. BVerfGE 88, 366, 377 = NJW 1993, 2599 = AgrarR 1993, 390) und die Voraussetzungen für die Zuchtbucheintragung daher durch das Gesetz oder aufgrund Gesetzes geregelt sein müssen (Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), das Tierzuchtgesetz insoweit aber weder eine weitergehende Regelung noch auch in seinem § 8 eine diesbezügliche Verordnungsermächtigung enthält.

b) Die Voraussetzungen für die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen i.S. des § 2 Nr. 10 TierZG sind im Tierzuchtgesetz selbst nicht geregelt, sondern gemäß dessen § 6 Abs. 1 Nr. 4 vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten festzusetzen. Der insoweit ergangene § 7 VZO bestimmt jedoch allein, welche Angaben eine Zuchtbescheinigung mindestens zu enthalten hat; weiterreichende Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen Zuchtbescheinigungen ausgestellt werden können, enthält er dagegen nicht. Dementsprechend setzen Zuchtbescheinigungen gemäß § 2 Nr. 10 TierZG allein voraus, daß sie von einer anerkannten Züchtervereinigung i.S. des § 2 Nr. 6, § 7 TierZG und in bezug auf ein Zuchttier i.S. des § 2 Nr. 1 TierZG ausgestellt sind, wobei dort zwischen eingetragenen Zuchttieren (Buchst. a), reinrassigen Zuchttieren (Buchst. b) und registrierten Zuchttieren (Buchst. c) unterschieden wird. Damit ist auch die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen für die vom Beklagten nach den Ausführungen zu vorstehend a) rechtmäßig in sein Zuchtbuch eingetragenen Hengstfohlen nicht zu Unrecht erfolgt.

III. Da die streitigen Zuchtbucheintragungen und die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen mithin tierzuchtrechtlich nicht zu beanstanden sind, fehlt den an die vermeintlichen Rechtsverstöße des Beklagten anknüpfenden Klageansprüchen die rechtliche Grundlage. Dementsprechend ist auf die Revision des Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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