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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.05.2002
Aktenzeichen: I ZR 165/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 139
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 165/01

vom

2. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 26. April 2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Dies gilt auch dann, wenn - wofür vieles spricht - die nachträglich vereinbarte, den Künstlervertrag ergänzende Produktionskostenbeteiligung als sittenwidrig anzusehen ist. Denn es ist davon auszugehen, daß die Parteien den Künstlervertrag auch ohne den nichtigen Vertragsteil abgeschlossen hätten (§ 139 BGB).

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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