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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2009
Aktenzeichen: I ZR 168/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 42 |
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Juni 2009
durch
die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 23. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. B. hat die Parteien mit schriftlicher Erklärung vom 9. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass und inwiefern er Dr. R. S. , der seit Anfang des Jahres geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Klägerin ist, seit vielen Jahren kennt.
Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 23. Juni 2009 mitgeteilt, sie lehne den Vorsitzenden in diesem Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
II.
Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg.
Nach § 42 ZPO kann ein Richter von den Prozessparteien außer in den Fällen seines Ausschlusses kraft Gesetzes auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen vermögen nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.2003 - IXa ZB 27/03, NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 42 Rdn. 9 m.w.N.). Grundsätzlich können auch nahe persönliche (oder geschäftliche) Beziehungen zwischen dem Richter und einer Partei oder sonstigen Verfahrensbeteiligten geeignet sein, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen (BGH, Beschl. v. 31.1.2005 - II ZR 304/03, BGH-Report 2005, 1350; Zöller/Vollkommer aaO § 42 Rdn. 12 m.w.N.).
Die Umstände, die der Vorsitzende Richter Prof. Dr. B den Parteien mitgeteilt hat, vermögen eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen.
Zwar kennen sich Prof. Dr. B. und Dr. S. seit vielen Jahren. Prof. Dr. B. ist seit seiner Tätigkeit im Bundesministerium der Justiz (1981 bis 1983) mit dem Vater von Dr. S. befreundet, der dort als Referatsleiter tätig war, und die Freundschaft hat sich bald auch auf den Sohn erstreckt. Auch haben sie in den achtziger Jahren eine Reihe von Bergtouren miteinander unternommen. In den letzten Jahren haben Prof. Dr. B. und Dr. S. sich jedoch nur noch gelegentlich gesehen, etwa anlässlich von Sachverständigenanhörungen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages. Ihre persönliche Beziehung hat sich demnach im Lauf der Jahre in einem Maße gelockert, dass bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung kein Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit Prof. Dr. B. zu zweifeln, zumal Dr. S. zwar geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Klägerin, aber nicht selbst Partei dieses Rechtsstreits ist.
Der Umstand, dass Dr. S. Prof. Dr. B. von seinem Wechsel zur VG Wort unmittelbar vor Beginn seiner neuen Tätigkeit unterrichtet hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Über anstehende Verfahren, an denen die VG Wort beteiligt ist, haben Dr. S. und Prof. Dr. B. nicht gesprochen.
Ende der Entscheidung
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