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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.08.2008
Aktenzeichen: I ZR 17/07
Rechtsgebiete: ZPO, UrhG
Vorschriften:
ZPO § 522a | |
UrhG a.F. § 54a |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass Drucker und Plotter nicht zu den nach § 54a UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören. Nachdem der Senat diese Frage durch Urteil vom 6. Dezember 2007 (BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter) entschieden hat, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vor.
Entgegen der Ansicht der Revision steht einer Zurückweisung der Revision nicht entgegen, dass der Streitfall auch nach der seit dem 1. Januar 2008 maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen wäre. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist nur zulässig, soweit er darauf gerichtet ist, die Zahlungspflicht der Beklagten für bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 21. November 2006 in den Verkehr gebrachte Geräte festzustellen; für die Zeit danach fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2008, I ZR 206/05 Tz. 11 ff. - Kopierstationen).
Die als Hilfsanträge zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gestellten Anträge auf Auskunftserteilung betreffen dementsprechend gleichfalls nur Geräte, die bis zum 21. November 2006 in den Verkehr gebracht worden sind. Da demnach lediglich zu beurteilen ist, ob Ansprüche wegen Druckern und Plottern begründet sind, die bis zum 21. November 2006 in den Verkehr gebracht wurden, ist für den Streitfall allein die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Rechtslage entscheidend.
Streitwert: 1.335.000 €
Ende der Entscheidung
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