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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.12.1997
Aktenzeichen: I ZR 170/95
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 23 Satz 1
UrhG § 61
Coverversion

UrhG § 23 Satz 1, § 61

a) Zur Frage des Erwerbs der Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Neueinspielung einer Liedbearbeitung, die bereits von einem anderen Unternehmen unter Mitwirkung eines anderen Interpreten aufgezeichnet und auf Tonträgern vertrieben worden ist.

b) Ein Hersteller von Tonträgern wird gemäß § 61 UrhG nur dann (gegebenenfalls vorläufig) berechtigt, ein Werk zu nutzen, wenn eine Vereinbarung zwischen ihm und dem Urheber oder dem Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte (§ 61 Abs. 4 UrhG) zustande gekommen ist oder wenn er eine gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 6 UrhG, die auch im Wege der einstweiligen Verfügung ergehen kann, erwirkt hat.

BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - I ZR 170/95 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 170/95

Verkündet am: 11. Dezember 1997

Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann, Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Beklagten das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien, die beide Tonträger vertreiben, streiten um die Verwertung einer Neufassung des Liedes "P. " durch die Beklagte. Dieser von C. geschaffene Titel wurde in seiner Originalfassung mit der Gruppe K. & S. Band aufgenommen und im Jahre 1979 veröffentlicht. Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte ist die H. M. Inc., USA, deren alleiniger Anteilseigner C. ist (Anlage K 2).

Im Jahre 1991 schuf der italienische Komponist Z. eine Neufassung des Liedes (im folgenden: Z. -Neufassung), die von seinem Unternehmen R. Productions Italy mit dem Interpreten D. aufgezeichnet und im Februar 1992 in Italien auf den Markt gebracht wurde.

Mit Vertrag vom 30. Januar 1992 räumte die R. Productions Italy der Klägerin das ausschließliche Recht ein, die Z. -Neufassung in Deutschland und einigen anderen Ländern zu vervielfältigen und zu verbreiten. Z. übertrug zusätzlich mit Vertrag vom 25. Mai 1992 alle seine Rechte an der von ihm geschaffenen Liedfassung ohne zeitliche und räumliche Beschränkung auf die Klägerin.

Ab dem 17. März 1992 vertrieb die Klägerin in Deutschland Tonträger mit der Z. -Neufassung. Zur gleichen Zeit brachte die N. Ltd., die Lizenzgeberin der Beklagten, in Großbritannien diese Fassung auf einem Tonträger mit dem Interpreten K. heraus, und zwar in der Vokalversion "S. Mix" und der Instrumentalversion "Instrumental Surf Version". Die Beklagte begann sodann, die Tonträger mit dem Interpreten K. in Deutschland zu vertreiben, was ihr jedoch auf Antrag der Klägerin durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 11. Juni 1992, bestätigt durch Urteil vom 15. September 1992, untersagt wurde. Unter dem 21. Dezember 1992 suchte die Beklagte bei der Klägerin um den Abschluß einer Lizenzvereinbarung über die von ihr vertriebene Liedversion nach. Mit Wirkung für die Zeit ab dem 23. Dezember 1992 nahm die Klägerin dieses Angebot an.

Durch Erklärung vom 26. Juni 1992 hatte C. die Z. -Neufassung als Bearbeitung genehmigt und zugleich der Klägerin gestattet, alle notwendig erscheinenden rechtlichen Schritte zu ergreifen, um gegen jede durch die Auswertung von "P. " in der "K. "-Version begangene Verletzung der Bearbeitung vorzugehen.

Die Klägerin hat ihre Klage auf die Verletzung eigener Rechte und auf die Verletzung von Rechten gestützt, die sie in Prozeßstandschaft für den Urheber C. geltend macht. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe rechtswidrig in die ihr selbst zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte an der Z. -Neufassung, die als Bearbeitung urheberrechtlich schutzfähig sei, eingegriffen. Von der GEMA habe die Beklagte keine Nutzungsrechte an der Bearbeitung erhalten können, weil die GEMA nicht zur Wahrnehmung dieser Rechte berechtigt sei. Die Beklagte habe durch die Vermarktung der Z. -Neufassung auch die Rechte von C. verletzt. Der Erwerb der Zwangslizenz gemäß § 61 UrhG hinsichtlich der Bearbeitung von Z. (mit Wirkung vom 23. Dezember 1992) habe ihr nicht alle zum Vertrieb der Bearbeitung erforderlichen Rechte verschafft, weil ihr die dazu ebenfalls notwendige Genehmigung von C. als des Urhebers des Originalwerkes noch gefehlt habe. Weiterhin hat die Klägerin vorgebracht, die Beklagte habe sie bei der Vermarktung ihres Tonträgers mit der Z. -Neufassung in der Interpretation von D. dadurch wettbewerbsrechtlich unlauter behindert, daß sie die Neufassung zeitgleich auf Tonträgern mit dem Interpreten K. vertrieben habe.

Die Klägerin hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die Schallaufnahme des Interpreten K. "P. "

a) Version: "S. Mix"

b) Version: "Instrumental Surf Version"

in der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen,

2. hilfsweise hierzu festzustellen, daß eine solche Unterlassungspflicht bis zum 23. Dezember 1992 bestanden habe,

3. weiter hilfsweise hierzu festzustellen, daß eine solche Unterlassungspflicht bis zum 1. September 1992 bestanden habe,

4. der Klägerin - im Wege der Stufenklage - Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über:

a) die Tonträger, aufgeschlüsselt nach LP, MC und CD sowie der jeweils dazugehörigen Bestellnummer, auf welchen die Schallaufnahme "P. " des Interpreten K. in der Version "S. Mix" und in der Version "Instrumental Surf Version" veröffentlicht worden ist;

b) über die Anzahl der gemäß Ziffer 4 a verkauften Tonträger;

c) die Höhe des Lizenzsatzes und die Nettolizenzen, welche für die verkauften Tonträger gemäß Ziffer 4 b an die Beklagte gezahlt worden sind;

d) den Gewinn (Einnahmen abzüglich im einzelnen anzugebender Kosten), welchen die Beklagte aus der Veröffentlichung der Schallaufnahme "P. " des Interpreten K. in der Version "S. Mix" und in der Version "Instrumental Surf Version" erzielt hat.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und widerklagend von der Klägerin Schadensersatz wegen des Schadens verlangt, der ihr durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln entstanden sei. Die Z. -Neufassung sei als solche nicht urheberrechtlich schutzfähig. Eine etwaige Verletzung von Bearbeiterrechten könne die Klägerin jedenfalls nicht geltend machen, weil sie von Anfang an gemäß § 61 UrhG verpflichtet gewesen sei, der Beklagten eine Lizenz zu erteilen.

Das Landgericht hat durch Teilurteil über die Klageanträge zu 1 und zu 2 entschieden und insoweit der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht dieses Urteil abgeändert. Es hat den Klageantrag zu 1 (Unterlassungsantrag) abgewiesen und die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäß Klageantrag zu 2, auf die Zeit vom 15. Juni bis 23. Dezember 1992 beschränkt.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien jeweils insoweit, als sie durch dieses beschwert sind, die Klägerin mit der Revision, die Beklagte mit der Anschlußrevision.

Die Klägerin beantragt, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen, die Beklagte, die Klage vollständig abzuweisen. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die von Z. geschaffene Neufassung des Liedes "P. " als Bearbeitung selbst urheberrechtlich schutzfähig sei. Der von der Beklagten herausgebrachte Tonträger mit dem Interpreten K. sei eine sogenannte Coverversion, d.h. eine Neueinspielung der Z. -Bearbeitung mit einem anderen Interpreten unter weitgehender Beibehaltung der Eigentümlichkeiten des Vorbilds, die als bloße Vervielfältigung der schutzfähigen Bearbeitung zu werten sei:

Die Klägerin habe die ausschließlichen Rechte zur Nutzung der Bearbeitung, die vom Urheber des Originalwerkes genehmigt worden sei, erworben. Gegenüber den daraus folgenden Verbotsrechten der Klägerin könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß ihr die GEMA die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung ihrer Version eingeräumt habe. Nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen werde zwar den Rechten des Urhebers bei einer Coverversion dadurch Rechnung getragen, daß deren Herstellung und Verbreitung bei der GEMA angemeldet werde; der Urheber erhalte auf diese Weise den ihm zustehenden Anteil an der Vermarktung. Der Bearbeiter Z. habe aber unstreitig keinen Berechtigungsvertrag mit der GEMA geschlossen. Die GEMA habe die Rechte an der Bearbeitung auch nicht aufgrund ihres Gegenseitigkeitsvertrages mit der italienischen Verwertungsgesellschaft SIAE wahrnehmen können, weil diese nur bei Bearbeitungen gemeinfreier Werke die Rechtswahrnehmung übernehme.

Die Beklagte habe ihr Recht auf Erteilung einer Zwangslizenz aus § 61 Abs. 4 UrhG dem Unterlassungsbegehren der Klägerin erst entgegenhalten können, nachdem sie es - mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 - geltend gemacht habe. Nach diesem Zeitpunkt habe die Klägerin der Beklagten die Verbreitung ihrer Coverversion jedoch nicht mehr verbieten können. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß C. als der Urheber des Originalwerkes ihr allein eine Berechtigung zur Auswertung der Bearbeitung von Z. erteilt habe. Die Beklagte habe keine neue Bearbeitung der Originalfassung hergestellt, sondern lediglich eine Coverversion der von Z. erstellten Bearbeitung vervielfältigt und verbreitet. Die Rechte des Urhebers des Originalwerkes C. seien gewahrt. Die Beklagte habe die Coverversion bei der GEMA angemeldet; über diese erhalte C. seinen Anteil an den mit der Coverversion erzielten Umsätzen.

Die Feststellungshilfsanträge seien bereits mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abzuweisen.

Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sei für die Zeit vom 15. Juni bis zum 23. Dezember 1992 begründet. In diesem Zeitraum habe die Beklagte schuldhaft die Rechte der Klägerin an der Liedbearbeitung von Z. verletzt. Für die Zeit davor fehle es an einem Verschulden der Beklagten, weil sie erst durch die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom Bestehen des Bearbeiterurheberrechts des Z. erfahren habe. Für die Zeit danach sei kein Schadensersatzanspruch gegeben, weil der 23. Dezember 1992 als Tag der Einigung der Parteien über die Erteilung einer Zwangslizenz anzusehen sei.

II. Die Anschlußrevision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Jedenfalls im Umfang der Verurteilung steht der Klägerin aus eigenem Recht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu. Dieser Anspruch ist als Hilfsanspruch zur Durchsetzung eines gegen die Beklagte gegebenen Schadensersatzanspruchs begründet. Die Beklagte hat zumindest in der Zeit vom 15. Juni bis 23. Dezember 1992 durch Vervielfältigung und Verbreitung der K. -Version des Liedes "P. " schuldhaft die ausschließlichen Nutzungsrechte verletzt, die der Klägerin an der Bearbeitung des Liedes von Z. zustanden.

1. Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Neufassung des Liedes "P. " durch Z. als Bearbeitung selbst urheberrechtlichen Schutz genießt (§ 3 UrhG), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Anschlußrevision der Beklagten kann nicht aufzeigen, daß dem Berufungsgericht bei seiner Beurteilung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Mit ihrer anderen Wertung kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Für die Ansicht der Beklagten spricht auch nicht, daß auf dem von der Klägerin herausgebrachten Tonträger "P. - D. " als Musikurheber nur "C. /F. " angegeben sind. Die Urhebervermutung des § 10 UrhG greift hier schon deshalb nicht ein, weil sie dazu, ob eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt, nichts aussagt (vgl. v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 10 Rdn. 9; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 10 Rdn. 7).

2. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Beklagte in der Zeit vom 15. Juni bis zum 23. Dezember 1992 die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin an der Bearbeitung von Z. verletzt hat, weil sie die Bearbeitung in dieser Zeit unberechtigt genutzt hat. Ein Hersteller von Tonträgern wird gemäß § 61 UrhG nur dann (gegebenenfalls vorläufig) berechtigt, ein Werk zu nutzen, wenn eine Vereinbarung zwischen ihm und dem Urheber oder dem Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte (§ 61 Abs. 4 UrhG) zustande gekommen ist oder wenn er eine gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 6 UrhG, die auch im Wege der einstweiligen Verfügung ergehen kann, erwirkt hat (vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 337; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rdn. 790).

3. Die Anschlußrevision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte in der Zeit vom 15. Juni bis zum 23. Dezember 1992 bei der Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin schuldhaft gehandelt hat. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedenfalls durch die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 11. Juni 1992, der die maßgeblichen Unterlagen beigefügt waren, erfahren, daß an dem Musikstück, das von ihr als Coverversion vervielfältigt und vertrieben wurde; auch Bearbeiterurheberrechte von Z. geltend gemacht wurden und daß die Rechte von Z. nicht von der GEMA wahrgenommen wurden.

4. Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision ist nach den festgestellten Umständen auch eine Verwirkung des Schadensersatzanspruchs ausgeschlossen. Die Beklagte mußte nach Zustellung der einstweiligen Verfügung damit rechnen, daß sie bei Weiterbenutzung der Bearbeitung von Z. für die Zeit bis zur Erlangung einer Zwangslizenz auf Schadensersatz in Anspruch genommen werde.

III. Soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, führt deren Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

1. Die Klägerin hat ihre Klageanträge nicht nur auf eigene Rechte, sondern auch auf Ansprüche gestützt, zu deren Wahrnehmung sie durch C. , der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts Alleinurheber des Originalwerkes "P. " ist, durch Erklärung vom 26. Juni 1992 ermächtigt worden ist.

a) Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann nicht beurteilt werden, ob die Klägerin einen Unterlassungsanspruch im Wege der Prozeßstandschaft geltend machen kann.

(1) Dem Berufungsurteil läßt sich nicht hinreichend entnehmen, wer Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Originalfassung des Liedes "P. " ist. Im unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils (S. 4) ist einerseits festgestellt, daß die urheberrechtlichen Befugnisse hinsichtlich des Originalwerkes von C. bei der H. M. Inc. lagen und liegen. Andererseits ist im Berufungsurteil (S. 16) aber auch ausgeführt, die Rechte von C. (also nicht der H. M. Inc.) würden hinsichtlich der Nutzung der K. -Version des Liedes "P. " bereits dadurch gewahrt, daß er infolge der Anmeldung dieser Coverversion bei der GEMA, welche die Beklagte vorgenommen habe, seinen Anteil an den Umsätzen mit den Tonträgern erhalte. Diese Unstimmigkeit wird gegebenenfalls im weiteren Verlauf des Verfahrens zu klären sein.

(2) Wird unterstellt, daß C. die ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung seines Liedes der H. M. Inc. eingeräumt hat, kann er nur dann noch gegen Verletzungen des Urheberrechts mit einem Unterlassungsanspruch vorgehen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse daran hat (vgl. BGHZ 118, 394, 399 - ALF; BGH, Urt. v. 11.6.1969 - I ZR 54/67, GRUR 1970, 40, 42 - Musikverleger; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl., § 97 Rdn. 9; Bappert/Maunz/Schricker, Verlagsrecht, 2. Aufl., § 9 Rdn. 19, jeweils m.w.N.). Zu dieser Frage sind jedoch bisher keine Feststellungen getroffen worden. Sollte C. selbst keinen Unterlassungsanspruch haben, könnte die Klägerin nur dann in Prozeßstandschaft vorgehen, wenn C. bei Abgabe seiner Ermächtigungserklärung vom 26. Juni 1992 zugleich für die ihm gehörende H. M. Inc. gehandelt hätte. Auch für eine solche Annahme fehlt es indessen an Feststellungen.

(3) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch noch nicht beurteilt werden, ob die Beklagte ihren Tonträger mit der Lieddarbietung von K. , der lediglich eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) der Bearbeitung von Z. ist, vervielfältigen und verbreiten durfte. Voraussetzung dafür ist, daß die Beklagte nicht nur die entsprechenden Rechte zur Nutzung der Bearbeitung von Z. erworben hat, sondern auch die Rechte zur Nutzung des Originalwerkes von C. in dieser Form (§ 23 Satz 1 UrhG; vgl. dazu Schricker/Loewenheim aaO § 23 Rdn. 27 m.w.N.). Ob dies der Fall war, ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand noch offen.

aa) Von der Klägerin konnte die Beklagte diese Rechte schon deshalb nicht erwerben, weil diese selbst mit C. nur eine Vereinbarung über den Erwerb einfacher Rechte zur Nutzung des Originalwerkes in der Form der Z. -Neufassung geschlossen hatte (vgl. Anlage K 19). Die von der Klägerin erteilte Zwangslizenz nach § 61 UrhG betraf nur die Rechte zur Nutzung der Bearbeitung von Z. als solche.

bb) Von der GEMA könnte die Beklagte nur dann Nutzungsrechte erworben haben, wenn die GEMA Inhaberin dieser Rechte geworden ist.

Die Klägerin selbst konnte der GEMA zwar Rechte an der Bearbeitung von Z. zur Wahrnehmung einräumen, weil sie insoweit Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte geworden war, nicht aber Rechte an dem Originalwerk von C. , an dem sie nur einfache Nutzungsrechte erworben hatte.

Ob die GEMA von dem Urheber C. selbst oder von der H. M. Inc. Rechte zur Wahrnehmung erworben hat, läßt sich den getroffenen Feststellungen (BU 16) nicht entnehmen. Dies wird im erneuten Berufungsverfahren gegebenenfalls ebenso zu klären sein, wie die weitere Frage, ob die GEMA beliebigen Dritten auch die Rechte übertragen konnte, die - von C. als solche genehmigte - Bearbeitung des Originalwerkes "P. " durch Vervielfältigung und Verbreitung zu nutzen. Dies könnte mit der Begründung in Zweifel gezogen werden, daß die GEMA nach dem Wortlaut ihres Berechtigungsvertrages nur zur Wahrnehmung von Rechten an den in ihr Repertoire eingebrachten (Original-)Werken als solchen, nicht auch von Rechten, die an Bearbeitungen dieser Werke bestehen, befugt ist. Die Parteien werden im wiedereröffneten Berufungsrechtszug Gelegenheit haben, dazu ergänzend vorzutragen.

b) Die Beurteilung der Frage, ob das Berufungsgericht den Klageantrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung insoweit zu Recht abgewiesen hat, als sich der Antrag auf die Zeit vor dem 15. Juni 1992 und die Zeit nach dem 23. Dezember 1992 bezieht, hängt davon ab, ob die Klägerin für diese Zeiträume in Prozeßstandschaft Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen kann, zu deren Vorbereitung die Auskunft und die Rechnungslegung erforderlich sind.

Ebenso wie für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist dafür Voraussetzung, daß die Beklagte in Rechte des Urhebers C. oder gegebenenfalls der H. M. Inc. eingegriffen hat. Die verlangte Auskunftserteilung und Rechnungslegung über den Gewinn der Beklagten kann nur zugesprochen werden, wenn die Beklagte schuldhaft gehandelt hat und deshalb nicht nur ein Bereicherungsanspruch, sondern auch ein Schadensersatzanspruch gegen sie besteht (vgl. BGHZ 82, 299, 308 - Kunststoffhohlprofil II; Ullmann, GRUR 1978, 615, 619). Die Beurteilung dieser Fragen ist Sache des Tatrichters.

2. Für die Zeit nach dem Erwerb eigener Nutzungsrechte von Z. durch Vertrag vom 25. Mai 1992 bis zum 15. Juni 1992 kann die Klägerin ihre Klageansprüche möglicherweise auch auf ihr selbst zustehende ausschließliche Nutzungsrechte an der Bearbeitung von Z. stützen.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision erfolgreich dagegen, daß das Berufungsgericht ein schuldhaftes Handeln der Beklagten bei dem Eingriff in das Bearbeiterurheberrecht von Z. für die Zeit vom 25. Mai bis zum 15. Juni 1992 und demzufolge insoweit auch einen Schadensersatzanspruch als Hauptanspruch, zu dessen Durchsetzung der erhobene Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung geltend gemacht werden kann, verneint hat.

An die Sorgfaltspflicht eines Werknutzers ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen; leichte Fahrlässigkeit reicht aus (BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 f. = WRP 1992, 160 - Bedienungsanweisung; vgl. weiter Schricker/Wild, Urheberrecht, § 97 Rdn. 52; Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97 Rdn. 33, jeweils m.w.N.). Wer ein fremdes Werk nutzen will, muß sich sorgfältig Gewißheit über seine Befugnis dazu verschaffen. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht insoweit bei seiner Beurteilung das Parteivorbringen nicht in vollem Umfang berücksichtigt hat.

Die Beklagte kann sich - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht aus rechtlichen Gründen darauf berufen, daß auf den Tonträgern der Klägerin zur Urheberbenennung nur "C. /F. " angegeben war, nicht auch der Bearbeiterurheber Z. . Auf die Urhebervermutung des § 10 UrhG können sich Werknutzer schon deshalb nicht verlassen, weil sie sich ihrer Nutzungsberechtigung - unter Umständen durch entsprechende Nachforschungen oder durch Einholung von Rechtsrat - vergewissern müssen (vgl. dazu auch Schricker/Loewenheim aaO § 10 Rdn. 2). Trotz des (unvollständigen) Inhalts der Urheberbenennung auf den Tonträgern der Klägerin bestand für die Beklagte hier nach den Umständen des vorliegenden Falles zu solchen Nachforschungen auch besonderer Anlaß. Nach dem Vorbringen der Klägerin hatte das Lied "P. " in der Originalfassung seinerzeit einen erheblichen Bekanntheitsgrad erreicht. Dies war offensichtlich auch der Beklagten bekannt, weil sie in ihrer Werbung für ihre Tonträger (in der Zeitschrift M. vom 15. Mai 1992) an den Erfolg der Originalfassung mit den Sätzen angeknüpft hat "Erinnern Sie sich an K. & S. Band und 'P. '?" - "Wir haben die 92'er Version - die Nr. 1 der englischen Charts!" (Anlage K 12). Geht man hiervon aus, hätte der Beklagten die Frage naheliegen müssen, ob die Neufassung, die sie vervielfältigen und verbreiten wollte, eine urheberrechtlich schutzfähige Bearbeitung sei.

Es war auch nicht ausreichend, daß die Beklagte die Absicht, die Neufassung des Liedes auf Tonträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten, bei der GEMA angemeldet hat. Unter den Parteien ist unstreitig, daß Urheber ihre Einwilligung in Bearbeitungen oft davon abhängig machen, daß der Bearbeiter nicht der GEMA gemeldet wird. Bereits aus diesem Grund durfte sich die Beklagte nicht darauf verlassen, daß die GEMA in der Lage sei, ihr deshalb die erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen, weil sie ein umfassendes Musikrepertoire vertritt und demgemäß eine tatsächliche Vermutung für ihre Wahrnehmungsbefugnis spricht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15.10.1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 297 - GEMA-Vermutung IV).

Das Berufungsgericht wird demgemäß gegebenenfalls die Frage des Verschuldens erneut zu prüfen haben.

IV. Auf die Revision der Klägerin war danach unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Beklagten das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Insoweit war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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