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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: I ZR 177/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 8. September 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Zulassungsgrund ergibt sich nicht aus dem Teil des Schriftsatzes vom 23. Januar 2006, der sich auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bezieht. Selbst wenn der Teil des Schriftsatzes herangezogen wird, der die Revisionsbegründung darstellt, sind Gründe für die Zulassung der Revision nicht erkennbar. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 75.000 €
Ende der Entscheidung
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