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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.01.1998
Aktenzeichen: I ZR 177/95
Rechtsgebiete: ZPO, UWG, RStV


Vorschriften:

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
UWG § 1
UWG § 14
RStV F: 1.1.1997 § 35
RStV F: 1.1.1997 § 38
Bilanzanalyse Pro 7

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2

Eine Berufungsbegründung des Beklagten kann den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hinsichtlich mehrerer prozessualer Ansprüche, die zu einer Verurteilung geführt haben, genügen, wenn sie zwar nur Ausführungen zu einem prozessualen Anspruch enthält, das erstinstanzliche Urteil aber in diesem Zusammenhang mit Erwägungen angreift, die hinsichtlich der anderen prozessualen Ansprüche gleichermaßen Geltung beanspruchen.

UWG §§ 1, 14; RStV F: 1.1.1997 §§ 35, 38

Die Eingabe eines Sendeunternehmens gegenüber den Landesmedienanstalten, mit der - nicht zuletzt im Interesse der Wahrung der Meinungsvielfalt - ein Einschreiten gegen einen Mitbewerber verlangt wird, kann grundsätzlich nicht mit einem wettbewerbsrechtlichen Abwehranspruch unterbunden werden. Etwas anderes kann lediglich bei bewußt unwahren oder leichtfertig aufgestellten falschen Behauptungen in Betracht kommen, wenn das aufgrund der Eingabe eingeleitete Verwaltungsverfahren keine Gewähr für eine Klärung der erhobenen Vorwürfe bietet.

BGH, Urt. v. 22. Januar 1998 - I ZR 177/95 - OLG Hamburg LG Hamburg


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 177/95

Verkündet am: 22. Januar 1998 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann, Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 13. Juli 1995 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten 3/8 und die Klägerin 5/8.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin und die Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte) sind bundesweit tätige private Fernsehsendeunternehmen. Sie stehen miteinander im Wettbewerb. Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten. Er äußerte sich in einer Bilanzpressekonferenz der Beklagten am 21. April 1994 über Verflechtungen der Klägerin mit der Kirch-Gruppe und stellte in diesem Zusammenhang die Behauptung auf, in der Bilanz der Klägerin seien "1,4 Milliarden Miese".

Im Mai 1994 versandten die Beklagten das nachfolgend wiedergegebene Schreiben an alle Landesmedienanstalten:

"Bilanzanalyse Pro 7

Grundlage: Auszüge aus dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.1992 der Pro 7 GmbH, M. , U. , der J. GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

I. Gemäß § 63, 64 GmbHG liegt der Tatbestand der Überschuldung vor, d.h., das Vermögen der Gesellschaft deckt nicht mehr die Schulden, mit der Folge, daß das Konkursverfahren kraft Gesetzes stattfinden muß, falls nicht mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1. Der Tatbestand der Überschuldung kann widerlegt werden, soweit stille Reserven vorhanden sind; d.h., der wahre Wert des Gesellschaftsvermögens ist höher als die Buchwerte. Dies ist erkennbar nicht der Fall, da der überwiegende Teil des Filmvermögens erst im Jahre 1992 angeschafft worden ist.

2. Rangrücktrittserklärung der Gläubiger, d.h., die Gläubiger bestehen nicht auf Zahlung, sondern treten im Rang hinter den Kreditinstituten zurück. Dies würde sicherlich kein dritter Fremder tun, sondern nur ein Gesellschafter, der ein besonderes Interesse am Fortbestand der Gesellschaft hat. (Angeblich sind Leo Kirch oder Herr B. aber nicht Gesellschafter, sondern T. Kirch, Herr A. und Herr K. .)

3. Sicherheitsübereignungen: Sicherheitsübereignungen bzgl. des Vermögens sind nur denkbar bei Forderungen/Filmvermögen. Dies bedingt jedoch die Einwilligung des Lieferanten der Filme mit quasi dem gleichen Hintergrund wie bei der Rangrücktrittserklärung, da dies kein dritter Fremder tun würde.

4. Direkte Bürgschaft: Denkbar ist, daß die Gesellschafter für die Verluste der Gesellschaft, die nicht durch + Eigenkapital gedeckt sind, einstehen. (Frage hier: Hat T. Kirch so viel Vermögen, um für 600 Mio Verluste (= 100 %) geradezustehen, welche Rolle spielt Herr A. , Herr K. müßte für 3 % = 20 Mio bürgen.)

II. Das Testat (die Gesellschaft ist prüfungspflichtig gemäß HGB, Stichwort 'große GmbH') hat die Einschränkung, daß die Gesellschaft überschuldet ist (d.h. kein Volltestat). Im Anhang müßte erklärt sein, wieso die Gesellschaft nicht liquidiert, sondern fortgeführt wird. (Anhang liegt nicht vor.)

III. Mittelverwendung/Mittelherkunft:

Bei der Analyse der Bilanz fällt auf, daß das Filmvermögen von 919 Mio DM zu 100 % durch Lieferantenkredite finanziert worden ist. Ein dritter Fremder würde sich bei einem solchen Volumen und bei Vorliegen des Überschuldungstatbestandes (der auch bereits in 1991 vorlag) nicht auf eine derartige Stundung der Verbindlichkeiten einlassen. Dies legt nahe, daß die Filmrechte nicht von einem dritten Fremden erworben wurden. (Lieferant muß sich als Eigentümer betrachten.)

IV. Fristigkeiten der Verbindlichkeiten

Die gesamten Anlaufverluste (inkl. 1992 = 606 Mio DM) wurden durch Bankschulden finanziert.

Bei der Analyse der Fristigkeit der Bankverbindlichkeiten fällt auf, daß von insgesamt rd. 646 Mio DM 564 Mio DM eine Laufzeit über 1 Jahr haben. Es handelt sich also um halbwegs strukturierte Kreditlinien, die in jedem Fall im vorhinein und im Einklang mit den Instituten ausgehandelt worden sind. Dies legt nahe, daß die Banken sich entsprechende Sicherheiten (d.h. vor Freigabe der Linie) haben einräumen lassen, da der Verbindlichkeitsstand um rd. 53 Mio DM im Vergleich zum Vorjahr zunahm.

Das Ergebnis 1992 muß mit 55 bis 60 Mio DM Bankzinsen belastet sein, da die gesamten Anlaufverluste und Teile des Anlagevermögens mit Bankschulden finanziert wurden.

Dieser Tatbestand ist bei der Interpretation eventuell veröffentlichter Ergebnisse zu berücksichtigen.

Fazit: Die finanzielle Konstruktion des Unternehmens wäre ohne potenten Bürgen nicht möglich gewesen. Kein Kreditgeber hätte dem Unternehmen eigenständige Kredite in dieser Größenordnung gegeben."

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin für 1992 ein uneingeschränktes Wirtschaftsprüfertestat erhalten hatte.

Die Klägerin hat das Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrig sowie als Eingriff in ihren Gewerbebetrieb beanstandet und die Beklagten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen; ferner hat sie die Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung begehrt. Sie hat vorgetragen, eine Überschuldung habe nicht vorgelegen. Ihr sei aufgrund des Schreibens ein schwerer, noch nicht zu beziffernder Schaden entstanden. Es sei zu vermuten, daß die Beklagten das Papier mit dem Titel "Bilanzanalyse Pro 7" außer an die Landesmedienanstalten auch an Dritte verschickt hätten.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Klägerin habe "1,4 Milliarden Miese" (nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens);

b) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, ausweislich eines Berichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft J. GmbH über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.1992 der Klägerin liege der Tatbestand der Überschuldung vor;

c) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Klägerin habe für 1992 nur ein eingeschränktes Wirtschaftsprüfertestat erhalten;

d) gegenüber Dritten, insbesondere Landesmedienanstalten, eine "Bilanzanalyse PRO 7" zu verbreiten (es folgt die oben wiedergegebene "Bilanzanalyse Pro 7");

II. ... (Auskunftsantrag; nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens);

III. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben in Abrede gestellt, mit Wettbewerbsabsicht gehandelt zu haben. Sie hätten sich lediglich dagegen gewandt, daß es der Kirch-Gruppe gelinge, die in den Rundfunkstaatsverträgen festgelegten Beteiligungsgrenzen zu umgehen. Danach dürfe ein Veranstalter bundesweit nur zwei Fernsehprogramme verbreiten. Mit der "Bilanzanalyse Pro 7" habe sie auf die Verflechtung der Klägerin mit der Kirch-Gruppe hinweisen wollen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung hinsichtlich des Antrags zu I a) und hinsichtlich des Feststellungsantrags, soweit er sich auf die untersagte Handlung bezieht, bestätigt. Im übrigen - also hinsichtlich der Anträge zu I b), c) und d) sowie des darauf bezogenen Feststellungsantrags - hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Revision der Beklagten, mit der sie sich gegen die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung gewandt hatten, hat der Senat nicht angenommen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die vom Berufungsgericht abgewiesenen Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt:

Für den Klageantrag zu I d) (Verbreitung der "Bilanzanalyse Pro 7") fehle es - soweit es um eine Versendung an die Landesmedienanstalten gehe - am Rechtsschutzbedürfnis; denn es handele sich insoweit um eine Äußerung gegenüber den zuständigen Behörden über behauptete Mißstände; eine solche Äußerung könne nicht im Wege der Unterlassungsklage unterbunden werden. Eine Zuständigkeit liege nicht allein bei der aufsichtsführenden Landesmedienanstalt Schleswig-Holstein (ULR), sondern auch bei den Anstalten der anderen Länder, weil diesen bei bundesweit verbreiteten Programmen ein Beanstandungsrecht zustehe. Die Möglichkeit, sich gegenüber einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde zu äußern, stehe auch dem Wettbewerber offen. Im Streitfall ergebe sich aufgrund des Inhalts der Äußerung keine Beschränkung: Der sachliche Bezug zu dem behördlichen Verfahren sei gewahrt. Auch enthalte das übersandte Papier keine offensichtlichen Unrichtigkeiten; der kundige Leser, um den es hier gehe, erkenne, daß die Beklagten nicht hätten behaupten wollen, die Klägerin sei überschuldet oder ihr sei lediglich ein Teiltestat erteilt worden.

Soweit es der Klägerin um eine Unterlassung der Verbreitung der "Bilanzanalyse Pro 7" gegenüber Dritten gehe, fehle es an der Begehungsgefahr. Die Klägerin habe nichts Konkretes dazu vorgetragen, daß die Beklagten das Papier auch Dritten zugänglich gemacht hätten; im übrigen hätten die Beklagten eine Versendung an Dritte bestritten.

Hinsichtlich des Klageantrags zu I b) (Behauptung, ausweislich des WP-Berichts liege Überschuldung vor) und des Klageantrags zu I c) (Behauptung, die Klägerin habe nur ein beschränktes Wirtschaftsprüfertestat erhalten) fehle es ebenfalls an der Begehungsgefahr; denn es sei nicht zu befürchten, daß der hier allein maßgebliche kundige Leser die "Bilanzanalyse Pro 7" in diesem Sinne verstehe.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1. Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der Anträge zu I c) und I d) in der Sache entschieden hat. Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es hinsichtlich dieser beiden Anträge nicht an einer hinreichenden Berufungsbegründung (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Eine Berufungsbegründung muß erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Rechtsmittelführers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1994 - I ZR 326/91, GRUR 1995, 693, 695 = WRP 1994, 387 - Indizienkette, m.w.N.; Urt. v. 13.11.1997 - VII ZR 199/96, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung bestimmt). Daraus folgt, daß das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes selbständigen prozessualen Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden muß (BGHZ 22, 272, 278; BGH, Urt. v. 29.11.1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684 f.). Jedoch bedarf es solcher im einzelnen differenzierender Beanstandungen nur insoweit, als die Vorinstanz die erhobenen Ansprüche aus jeweils unterschiedlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für begründet erachtet hat; decken sich dagegen die Voraussetzungen für die verschiedenen Ansprüche, reicht es aus, wenn die Berufungsbegründung einen einheitlichen Rechtsgrund im Ganzen angreift (vgl. BGH GRUR 1995, 693, 695 - Indizienkette).

Die Berufungsbegründung der Beklagten vom 13. Januar 1995 genügt diesen Anforderungen, weil sie sich u.a. auf einen einheitlichen, allen Ansprüchen gemeinsamen Grund bezieht. Sie befaßt sich zwar - worauf die Revision zutreffend hinweist - mit der vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilung gemäß dem Antrag zu I c) nur am Rande, mit der Verurteilung gemäß dem Antrag zu I d) gar nicht. Dies steht jedoch - wovon im übrigen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - der Zulässigkeit des Rechtsmittels letztlich nicht entgegen. Die Anträge zu I b), I c) und I d) betreffen sämtlich die Versendung der "Bilanzanalyse Pro 7" und beziehen sich damit trotz Verschiedenheit der Streitgegenstände auf denselben Lebenssachverhalt: Während die Anträge zu I b) und I c) jeweils eine Aussage herausgreifen und isoliert zum Gegenstand eines Unterlassungsantrags machen, geht es bei dem Antrag zu I d) um die konkrete Verletzungsform, die auch die beiden Aussagen umfaßt, die Gegenstand der Anträge zu I b) und I c) sind. Soweit sich die Beklagten in der Berufungsbegründung gegen die Verurteilung gemäß dem Antrag zu I b) wenden, beziehen sie sich zwar in erster Linie auf die Aussage der Überschuldung, um die es hier insonderheit geht, sie verteidigen ihr Verhalten aber auch damit, daß die "Bilanzanalyse Pro 7" eine substantiierte Darlegung der Gründe für den erhobenen medienrechtlichen Vorwurf sei - eine Darlegung, die unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG stehe; im Interesse einer Auseinandersetzung über die Frage der Konzentration im Medienbereich dürfe es den Beklagten nicht verwehrt werden, in der beanstandeten Form Vorwürfe gegen die Klägerin und gegen die schleswig-holsteinische Landesmedienanstalt zu erheben. Damit haben die Beklagten in der Berufungsbegründung einen sämtliche Anträge I b), I c) und I d) betreffenden Einwand erhoben, aus dem mit hinreichender Klarheit entnommen werden kann, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil nach ihrer Ansicht unrichtig war.

2. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Antrags zu I d) angenommen, die Klägerin habe eine Versendung der "Bilanzanalyse Pro 7" lediglich an die Landesmedienanstalten dargetan. Soweit dieser Antrag darauf gerichtet sei, eine Versendung an Dritte zu unterbinden, fehle es daher an der Begehungsgefahr. Diese Beurteilung greift die Revision ohne Erfolg an. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei Sache der Klägerin gewesen, einen Fall vorzutragen, in dem die Beklagten die "Bilanzanalyse Pro 7" an einen Dritten versandt hätten, ist nicht zu beanstanden. Fehlt aber bereits ein hinreichender Klagevortrag hinsichtlich einer Versendung an Dritte, kommt es auf das nach Ansicht der Revision unzureichende Bestreiten der Beklagten nicht mehr an.

3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es könne den Beklagten nicht verwehrt werden, sich mit der "Bilanzanalyse Pro 7" an die Landesmedienanstalten zu wenden (Antrag zu I d).

a) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Beklagten grundsätzlich für berechtigt gehalten, gegenüber den Landesmedienanstalten auf Mißstände hinzuweisen, die aus ihrer Sicht bei anderen Sendeanstalten bestehen und Maßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörden erforderlich machen.

aa) Gegen Behauptungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen Verfahren dienen, können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Abwehransprüche grundsätzlich nicht mit Erfolg erhoben werden (BGH, Urt. v. 14.11.1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243; Urt. v. 14.1.1965 - KZR 9/63, GRUR 1965, 381, 385 - Weinbrand; Urt. v. 13.7.1965 - VI ZR 70/64, NJW 1965, 1803; Urt. v. 3.12.1968 - VI ZR 140/67, GRUR 1969, 236, 237 - Ostflüchtlinge; Urt. v. 24.11.1970 - VI ZR 70/69, GRUR 1971, 175, 176 - Steuerhinterziehung; Urt. v. 13.7.1971 - VI ZR 275/69, NJW 1971, 1749; Urt. v. 14.11.1972 - VI ZR 102/71, GRUR 1973, 550, 551 - halbseiden; Urt. v. 14.6.1977 -VI ZR 111/75, GRUR 1977, 745, 747 - Heimstättengemeinschaft, insoweit nicht in BGHZ 69, 181; Beschl. v. 3.11.1977 - VI ZR 256/74, WM 1978, 62, 63; Urt. v. 20.12.1983 - VI ZR 94/82, GRUR 1984, 301, 304 = WRP 1984, 377 - Aktionärsversammlung, insoweit nicht in BGHZ 89, 198; Urt. v. 9.4.1987 - I ZR 44/85, GRUR 1987, 568 f. = WRP 1987, 627 - Gegenangriff; Urt. v. 17.12.1991 - VI ZR 169/91, NJW 1992, 1314, 1315). Dem liegt insbesondere die Erwägung zugrunde, daß auf den Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens nicht dadurch Einfluß genommen oder seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden darf, daß ein an diesem Verfahren in irgendeiner Weise Beteiligter durch Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird (vgl. BGH GRUR 1965, 381, 385 - Weinbrand; GRUR 1971, 175, 176 - Steuerhinterziehung; GRUR 1987, 568, 569 - Gegenangriff; ferner J. Helle, GRUR 1982, 207, 210 f.; MünchKomm.BGB/Mertens, 3. Aufl., § 824 Rdn. 58 ff.; Walter, JZ 1986, 614 ff.).

Diese Grundsätze, die auch für wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche aus §§ 1 oder 14 UWG gelten (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Einl. UWG Rdn. 320; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 19 Rdn. 16 ff.; Großkomm.UWG/Köhler, vor § 13 Rdn. B 157; Großkomm.UWG/Messer, § 14 Rdn. 49 ff.; Köhler/Piper, UWG, vor § 13 Rdn. 34), führen dazu, daß - wegen der Vorrangigkeit des Erstverfahrens, in dem die beanstandete Äußerung gemacht worden ist - ein entsprechender Abwehranspruch ausgeschlossen ist, ohne daß in die Sachprüfung einzutreten ist (BGH GRUR 1987, 568, 569 - Gegenangriff).

bb) Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze auch auf Äußerungen in behördlichen Verfahren angewandt, in denen eine entsprechende Interessenlage besteht (vgl. BGH GRUR 1965, 381, 385 - Weinbrand; NJW 1965, 1803; GRUR 1969, 236, 237 - Ostflüchtlinge; WM 1978, 62, 63; GRUR 1987, 568, 569 - Gegenangriff; NJW 1992, 1314, 1315; Urt. v. 18.10.1994 - VI ZR 74/94, GRUR 1995, 66, 67 - Konkursverwalter). Mit Recht ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, daß auch bei dem hier in Rede stehenden behördlichen Verfahren eine entsprechende Privilegierung in Betracht kommt und daß es den Beklagten grundsätzlich nicht untersagt werden kann, gegenüber den Landesmedienanstalten auf Mißstände hinzuweisen und beispielsweise im Hinblick auf eine bedrohliche Konzentration ein Tätigwerden der zuständigen Behörden zu fordern.

Als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde, an die sich die Beklagten wenden konnten, kommt vor allem die Landesmedienanstalt Schleswig-Holstein (ULR) in Betracht (§ 35 Abs. 1, § 38 Abs. 1 RStV n.F.). Diese Behörde ist als lizenzerteilende Anstalt in erster Linie zuständig, die erhobenen Vorwürfe einer unzulässigen Einflußnahme der Kirch-Gruppe auf die Klägerin zu überprüfen und im Falle der Feststellung einer unzulässigen Konzentration Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nach § 26 Abs. 4 RStV n.F. zu ergreifen. In dem entsprechenden Verwaltungsverfahren hatte die Klägerin die Möglichkeit, sich gegenüber den erhobenen Vorwürfen eines versteckten Einflusses der Kirch-Gruppe, wie sie der "Bilanzanalyse Pro 7" zu entnehmen sind, zu verteidigen, gegebenenfalls hätte ihr der Klageweg offengestanden, wenn die Landesmedienanstalt Maßnahmen gegen sie ergriffen hätte.

Auf die Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens war aber auch die Versendung der "Bilanzanalyse Pro 7" an die anderen Landesmedienanstalten gerichtet; denn ihnen stand hinsichtlich bundesweit ausgestrahlter Programme ein Beanstandungsrecht zu; sie waren danach berechtigt, die zuständige Landesmedienanstalt anzuhalten, erforderliche Maßnahmen gegenüber einem zugelassenen Veranstalter anzuordnen (§ 30 Abs. 3 RStV a.F.).

Die Landesmedienanstalten sind in der Ausübung ihrer Kontrollaufgaben auf Beanstandungen angewiesen, die von interessierter Seite an sie herangetragen werden. Hierzu zählen nicht zuletzt die Mitbewerber, denen ein berechtigtes Interesse an der Verfolgung möglicher Mißstände nicht abgesprochen werden kann, auch wenn sie damit - wie im Streitfall die Beklagte - ihren eigenen Wettbewerb fördern. Insoweit kommt den Beklagten die Rolle von Beteiligten an dem behördlichen Verfahren zu.

cc) Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht angenommen werden, es fehle der sachliche Bezug zu einem behördlichen Verfahren. Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben die Beklagten die "Bilanzanalyse Pro 7" im Rahmen einer derartigen Beanstandung an die Landesmedienanstalten versandt und in einem Begleitschreiben darauf hingewiesen, aus der Analyse ergebe sich eine konzentrationsrechtlich relevante Abhängigkeit der Klägerin von Leo Kirch (BU 26 oben). Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge (§ 286 ZPO) ist unbegründet; denn die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts kann sich auf unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten stützen (BB 7 = AG 90 oben).

b) Schließlich ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Streitfall rechtfertige keine Ausnahme von den dargestellten Grundsätzen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts nicht untersagt werden können (BGH NJW 1992, 1314, 1315; GRUR 1995, 66, 67 - Konkursverwalter). Ob das Vorbringen wahr oder erheblich ist, soll allein in diesem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Verfahren geprüft werden, das dem Betroffenen - hiervon geht die Rechtsprechung für den Regelfall aus - hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten gewährt (BGH GRUR 1971, 175, 177 - Steuerhinterziehung; GRUR 1995, 66, 67 - Konkursverwalter).

Noch nicht entschieden hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob der Abwehranspruch auch gegenüber einer bewußt unrichtigen oder leichtfertig aufgestellten falschen Behauptung versagt (vgl. Teplitzky aaO Kap. 19 Rdn. 16; Großkomm.UWG/Messer aaO Rdn. 52; Großkomm.UWG/Köhler aaO vor § 13 Rdn. B 158; MünchKomm.BGB/Mertens aaO § 824 Rdn. 59; Köhler/Piper aaO). Das Berufungsgericht verweist insofern darauf, daß das Schutzbedürfnis des Angegriffenen in derartigen Fällen kaum ins Gewicht falle, weil dieser sich bei offensichtlicher Unhaltbarkeit der Vorwürfe auch im Erstverfahren unschwer zur Wehr setzen könne (kritisch gegenüber einer solchen Ausnahme auch MünchKomm.BGB/Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 341; J. Helle, GRUR 1982, 207, 218 f.). Dieser Einwand kommt indessen nur dann zum Tragen, wenn die fragliche Äußerung in einem Verfahren - beispielsweise einem gerichtlichen Verfahren - gemacht worden ist, in dem der Angegriffene ohne weiteres Kenntnis von den für ihn nachteiligen Äußerungen erhält, so daß er dort die erhobenen Vorwürfe richtigstellen und eine Klärung herbeiführen kann. Handelt es sich dagegen um eine Beanstandung, die gegenüber einer Behörde mit dem Ziel erhoben wird, ein Verfahren gegen den Angegriffenen in Gang zu setzen, ist nicht ohne weiteres gewährleistet, daß er Kenntnis von der Eingabe erhält und ihm Gelegenheit gegeben ist, den Vorwurf zu entkräften. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im Streitfall - die Eingabe sich auch an Behörden richtet, die selbst für Maßnahmen gegenüber dem Angegriffenen nicht zuständig sind, sondern nur auf die zuständige Behörde einwirken können, um diese zu Maßnahmen gegenüber dem Angegriffenen zu bewegen.

bb) Die Streitfrage, ob im Falle bewußt oder leichtfertig aufgestellter falscher Behauptungen eine Ausnahme vom Grundsatz des Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses oder der Unklagbarkeit zu machen ist, kann vorliegend offenbleiben. Denn das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß im Streitfall eine offensichtliche Unrichtigkeit nicht gegeben ist. Zutreffend hat es dabei angenommen, daß es auch insoweit nicht auf den objektiven Wortsinn, sondern auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrsteilnehmer ankommt. Danach konnte es - ungeachtet des unrichtigen oder zumindest mißverständlichen Wortlauts - ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die allein als Adressaten der "Bilanzanalyse Pro 7" in Frage kommenden Mitarbeiter der Landesmedienanstalten bei der zu unterstellenden sorgfältigen Lektüre erkennen, daß der Vorwurf der Überschuldung nicht erhoben und auch nicht behauptet werden sollte, es sei lediglich ein eingeschränktes Wirtschaftsprüfertestat erteilt worden; aufgrund des "Fazits" am Ende der Erklärung und der begleitenden Hinweise sei deutlich geworden, daß es den Beklagten allein darum gegangen sei, eine medienkonzentrationsrechtliche Überprüfung der Klägerin zu erreichen.

Die hiergegen vorgebrachten Rügen der Revision greifen nicht durch. Unbegründet ist zum einen der Einwand, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einem sorgfältigen Leser ausgegangen, der über Sachverstand verfüge. Die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Revision nicht erfahrungswidrig. Auch wenn der Beklagte zu 2 in anderem Zusammenhang den wirtschaftlichen Sachverstand des Direktors der schleswig-holsteinischen Landesmedienanstalt in Zweifel gezogen hatte, widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, bei den zuständigen Mitarbeitern der Landesmedienanstalten von sorgfältigen und überdurchschnittlich sachkundigen Lesern auszugehen. Zum anderen stellt es keinen Verstoß gegen die anerkannten Auslegungsregeln und auch keine Überschreitung des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums dar, wenn das Berufungsgericht feststellt, die sachkundigen, mit Sorgfalt lesenden Adressaten hätten - nicht zuletzt aufgrund des Begleitschreibens und der Zusammenfassung - erkannt, daß es den Beklagten mit ihrer "Bilanzanalyse Pro 7" um den Vorwurf eines unzulässigen Einflusses der Kirch-Gruppe auf die Klägerin gegangen sei und daß von einer Überschuldung nur dann auszugehen wäre, wenn es - entgegen der deutlich erkennbaren Unterstellung - keine versteckte Unterstützung durch einen solchen finanzkräftigen Partner gegeben hätte.

4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Klage mit den Anträgen zu I b) und I c) abgewiesen hat.

Die Klägerin hat sich auch insoweit, als sie die Behauptung der Überschuldung (Antrag zu I b) und der Erteilung nur eines eingeschränkten Wirtschaftsprüfertestats (Antrag zu I c) zum Gegenstand gesonderter Anträge gemacht hat, als Verletzungshandlung auf die Versendung der "Bilanzanalyse Pro 7" an die Landesmedienanstalten gestützt. Kann den Beklagten die Versendung dieser Eingabe an die zuständigen Verwaltungsbehörden aber - wie vorstehend ausgeführt - nicht verwehrt werden, so fehlt auch die Grundlage, sie zur Unterlassung einzelner, aus dieser Eingabe herausgegriffener Aussagen zu verurteilen, zumal sich aus den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, daß die Adressaten der "Bilanzanalyse Pro 7" die fraglichen Aussagen aufgrund des Gesamtzusammenhangs nicht entsprechend dem Wortlaut verstanden haben.

5. Schließlich hat das Berufungsgericht auch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten mit Recht verneint (Antrag zu III).

Insoweit kann dem Klagebegehren allerdings nicht entgegengehalten werden, Gegenstand des Antrags sei eine Äußerung in einem behördlichen Verfahren; denn dieser Einwand betrifft die Abwehransprüche und sagt nicht notwendig etwas darüber aus, ob der Angegriffene wegen des beanstandeten Verhaltens Schadensersatz beanspruchen kann. Im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung kann es der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG grundsätzlich nicht verwehrt werden, die Aufsichtsbehörden auf Mißstände hinzuweisen und zum Einschreiten gegenüber einem Mitbewerber anzuhalten; ein Wettbewerbsverstoß scheidet insoweit aus. In der Aufforderung zum Einschreiten gegen einen Wettbewerber kann bei einem Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs allenfalls dann eine gezielte individuelle Behinderung nach § 1 UWG oder eine Anschwärzung nach § 14 UWG liegen, wenn sie durch die Angabe unrichtiger Tatsachen bekräftigt wird.

Ob dem Wettbewerber in einem solchen Fall bei Verschulden des Anzeigenden ein Schadensersatzanspruch zusteht, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben die Landesmedienanstalten der "Bilanzanalyse Pro 7" keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen entnommen.

III. Danach ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung, die auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO beruht, umfaßt auch die durch Nichtannahme erledigte Revision der Beklagten.

Ende der Entscheidung

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