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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.08.2001
Aktenzeichen: I ZR 179/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 179/00

vom

16. August 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, und zwar schon deshalb, weil eine Haftung des Beklagten zu 6 bereits dem Grunde nach ausscheidet (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.4.1997 - 6 U 133/96, Nichtannahmebeschluß des Senats v. 15.9.1999 - I ZR 119/97, und OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.11.1999 - 6 U 79/97, Nichtannahmebeschluß des Senats v. 9.11.2000 - I ZR 299/99).

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 12.444.000 DM



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