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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: I ZR 18/06 (1)
Rechtsgebiete: GG, UrhG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
UrhG § 54a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 15. Januar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 2. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

1.

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG verkannt, dass die Klägerin in der Berufungserwiderung geltend gemacht habe, PCs seien nicht nur geeignet, zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke benutzt zu werden, sie würden zu diesem Zweck auch tatsächlich in erheblichem Maße eingesetzt. Dieser Sachvortrag der Klägerin war insofern nicht entscheidungserheblich, als ein Vergütungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. nicht bei jeder Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke besteht, sondern eine Vervielfältigung durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung voraussetzt. Daran fehlt es nach Ansicht des Senats - wie im Urteil dargelegt -bei Vervielfältigungen, die mithilfe eines PCs erstellt werden.

2.

Die Klägerin macht weiter vergeblich geltend, die Entscheidung beruhe insoweit auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, als der Senat nicht von der tatrichterlichen Feststellung des Oberlandesgerichts ausgegangen sei, nach der die Entwicklung von technischen Schutzmaßnahmen und Digital-Rights-Management-Systemen weder abgeschlossen noch ausgereift sei. Der Senat hat diese Feststellung bei seiner Entscheidung durchaus berücksichtigt. Die Erwägung in den Entscheidungsgründen, der Berechtigte könne die unberechtigte Vervielfältigung digitaler Werke mit technischen Schutzmaßnahmen wenn nicht verhindern, so doch erschweren (Tz. 20 a.E.), steht mit dieser Feststellung in Einklang.

3.

Die Klägerin macht schließlich ohne Erfolg geltend, der Senat habe sich nicht zu der von ihr angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geäußert. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.) . Davon abgesehen hat der Senat in der mündlichen Verhandlung auch zu dieser Frage Stellung genommen.

4.

Mit ihren übrigen Ausführungen macht die Klägerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs geltend.

Ende der Entscheidung

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