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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.2002
Aktenzeichen: I ZR 182/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Mai 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte hat durch die Nichterfüllung ihrer Pflicht, die Abonnenten des Ausschreibungsblattes des Landes Brandenburg zu benennen, den Kläger jedenfalls dadurch geschädigt, daß sie ihn der Gefahr von Schadensersatzansprüchen seitens der Nebenintervenientin ausgesetzt hat. Schon deshalb ist der Feststellungsantrag begründet, da für die Feststellung der Schadensersatzpflicht die Wahrscheinlichkeit der Schadensentstehung genügt. Ob der Nebenintervenientin tatsächlich Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zustehen, kann dabei offenbleiben. Gegen eine Vertragspflicht des Klägers, der Nebenintervenientin die Abonnentendaten mitzuteilen, und damit gegen das Bestehen von Schadensersatzansprüchen der Nebenintervenientin spricht allerdings nicht nur die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde des von dem Kläger mit der Nebenintervenientin geschlossenen Vertrages, sondern auch der Umstand, daß dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 15 Abs. 1) bereits vor dem Vertragsschluß mit der Nebenintervenientin bekannt war, daß sich die Beklagte weigerte, die Abonnentendaten herauszugeben. Es kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich der Kläger kurz darauf gegenüber der Nebenintervenientin vertraglich zu einer Weitergabe der Abonnentendaten verpflichten wollte, obwohl er damit rechnen mußte, sich bei Nichterfüllung dieser Pflicht selbst gegenüber der Nebenintervenientin schadensersatzpflichtig zu machen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 186.927,49 € (= 365.598,40 DM)
Ende der Entscheidung
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