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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: I ZR 182/04
(1)
Rechtsgebiete: KUG
Vorschriften:
KUG § 23 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Die Gehörsrüge gegen das Senatsurteil vom 26. Oktober 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Es bezieht sich im Wesentlichen auf die abweichende Rechtsansicht des Klägers, nach der die Werbeanzeige der Beklagten und die darin enthaltene Abbildung des Klägers ausschließlich Werbezwecken gedient habe. Der Senat hat sich mit dieser Rechtsansicht auseinandergesetzt und begründet, warum die Werbeanzeige (auch) einen meinungsbildenden Inhalt aufweist, der durch den offensichtlichen Werbezweck nicht verdrängt wird (Tz. 16 des Urteils). Demzufolge hat der Senat diesen meinungsbildenden Inhalt bei der am Einzelfall orientierten Güter- und Interessenabwägung des § 23 Abs. 2 KUG berücksichtigt und im Einzelnen begründet, warum der Kläger im vorliegenden Fall die Verwertung seines Bildnisses in der beanstandeten Werbeanzeige hinnehmen muss (Tz. 20, 21 des Urteils). Wegen des unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs zwischen der Rücktrittserklärung des Klägers und der Veröffentlichung der Werbeanzeige kommt es - entgegen der vom Senat zur Kenntnis genommenen abweichenden Rechtsansicht des Klägers - bei der Abwägung nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeanzeige bereits offiziell als Finanzminister entlassen worden war.
Ende der Entscheidung
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