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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.2000
Aktenzeichen: I ZR 186/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 186/99

vom

13. April 2000

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 1999 wird nicht angenommen.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Rüge, das Berufungsurteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletze das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör, greift nicht durch. Mit ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte das zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangene Senatsurteil vom 15. Oktober 1998 (I ZR 120/96, GRUR 1999, 418 = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker) zu den Akten gegeben. Die Klägerin hatte deshalb ungeachtet der Einführung des Senatsvorsitzenden, auf die die Revision sich beruft, ausreichend Gelegenheit, zu der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung Stellung zu nehmen und in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ihr tatsächliches Vorbringen dementsprechend zu ergänzen. Eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör wäre zudem für die ergangene Entscheidung nicht kausal, weil sich aus dem Vorbringen der Revisionsbegründung keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Störerhaftung der Beklagten entnehmen läßt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 75.000 DM.

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