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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: I ZR 187/98 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

I ZR 187/98

vom

18. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Tenor:

Die mit Beschluß vom 16. August 2001 auf 200.000,-- DM erfolgte Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren wird wie folgt begründet:

In der Revisionsinstanz war aufgrund der Rechtsmittel der Parteien über den Klageantrag zu II 4 und über die Widerklage zu entscheiden.

Der Senat hat auf der Grundlage des Streitwertbeschlusses des Berufungsgerichts vom 17. August 1998 für den Klageantrag zu II 4 einen Wert von 50.000,-- DM und für die Widerklage einen Wert von 150.000,-- DM der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt, insgesamt 200.000,-- DM. Durch den Streitwertbeschluß vom 17. August 1998 hat das Berufungsgericht klargestellt, daß der Gesamtstreitwert von 1.250.000,-- DM sich zusammensetzt aus dem Wert von 1 Mio. DM für den durch Teilurteil vom 18. Juli 1991 beschiedenen Teil der Klage sowie von jeweils 50.000,-- DM für die Klageanträge zu II 3 und 4 und 150.000,-- DM für die Widerklage.

Der Senat sieht keine Veranlassung von diesen Wertansätzen des Berufungsgerichts - gegen die die Parteien auch keine Einwendungen erheben - abzuweichen.



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