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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.01.1998
Aktenzeichen: I ZR 189/95
Rechtsgebiete: UrhG, VerlG
Vorschriften:
UrhG § 31 Abs. 5 | |
UrhG § 36 | |
VerlG § 47 |
UrhG § 31 Abs. 5; VerlG § 47
Auch bei einem auf eine Übersetzung von Comic-Bänden gerichteten mündlich abgeschlossenen Bestellvertrag kann nur dann von einer umfassenden, auch Folgeauflagen einbeziehenden Nutzungsrechtseinräumung ausgegangen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist.
UrhG § 36; VerlG § 47
a) § 36 UrhG ist grundsätzlich auch auf Bestellverträge anwendbar. Ist Gegenstand der Nutzungsrechtseinräumung ein untergeordneter Beitrag, der üblicherweise durch ein Pauschalhonorar abgegolten wird, erlaubt das Merkmal des groben Mißverhältnisses zwischen Nutzungserträgnissen und der dem Urheber gewährten Gegenleistung eine hinreichende Einschränkung.
b) Zum (ungeschriebenen) Merkmal, nach dem das grobe Mißverhältnis zwischen Nutzungserträgnissen und Gegenleistung unerwartet sein muß.
BGH, Urt. v. 22. Januar 1998 - I ZR 189/95 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 22. Januar 1998
Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Dr. Bornkamm und Pokrant
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen - das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Juli 1995 mit Ausnahme des Teils aufgehoben, der sich auf Band 29 der Asterix-Reihe ("Asterix und Maestria") bezieht.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Übersetzerin. Sie übersetzte von 1967 bis 1992 eine große Zahl von Comic-Bänden, die in den Verlagsunternehmen der Beklagten erschienen, aus dem Französischen oder Italienischen ins Deutsche. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind die Übersetzungen von 30 Asterix-Bänden, 59 Lucky-Luke-Bänden, vier Rantanplan-Bänden, 17 Isnogud-Bänden und 118 Lustigen Taschenbüchern, die in den Verlagen der Beklagten - davon 93 bei der Beklagten zu 1 und 135 bei der Beklagten zu 2 - erschienen sind. Der Übersetzungstätigkeit der Klägerin lagen Verträge mit der Beklagten zu 1 oder der Beklagten zu 2 zugrunde, die teilweise mündlich (für 90 Comic-Bände) und teilweise schriftlich (für 138 Comic-Bände) abgeschlossen worden waren und in denen jeweils ein Pauschalhonorar für die Klägerin vorgesehen war, und zwar - nach der Darstellung der Klägerin - zwischen 1.000 DM und 4.000 DM für die Asterix-, Lucky-Luke-, Lucky-Luke-Classics-, Rantanplan- und Isnogud-Bände sowie zwischen 3.000 DM und 11.000 DM für die Lustigen Taschenbücher. Die schriftlichen Verträge sahen vor, daß die Übersetzung möglichst textgetreu erfolgen sollte und auf keinen Fall den sinngemäßen Zusammenhang des Werkes entstellen dürfte. Den Beklagten wurden jeweils umfassende Nutzungsrechte eingeräumt. So hieß es beispielsweise in dem mit der Beklagten zu 1 geschlossenen, die Übersetzung der Asterix-Bände betreffenden Vertrag vom 9. Mai 1978 (Anl. K 2):
§ 4
(1) Soweit der Übersetzer durch die Erstellung der Übersetzung Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte erwirbt, überträgt er diese Rechte, soweit sie übertragbar sind, auf den Verlag. Im Falle von Urheberrechten und anderen nicht übertragbaren Rechten geht die Verpflichtung des Übersetzers auf eine sachliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte ausschließliche Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte für alle Auflagen und Ausgaben des übersetzten Werkes auf den Verlag über. Der Verlag ist berechtigt, das Werk auf sämtliche bekannte Arten zu verwerten.
...
(3) Zu den übertragenen bzw. zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Rechten gehört vor allem das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des übersetzten Werkes einschließlich aller Nebenrechte. Im Rahmen seiner umfassenden Verwertungsbefugnisse ist der Verlag auch zur weiteren Bearbeitung der Übersetzung berechtigt, sofern dadurch nicht in das Urheberpersönlichkeitsrecht des Übersetzers eingegriffen wird.
(4) Der Verlag ist berechtigt, alle ihm zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte an diesen Rechten einzuräumen.
§ 5
(1) Die dem Verlag vom Übersetzer eingeräumten Rechte stehen dem Verlag für alle Auflagen und Ausgaben des übersetzten Werkes zu.
(2) Der Verlag bestimmt allein über Anzahl und Höhe der jeweiligen Auflagen, Ausstattung, Erscheinungstermine und Ladenpreise des übersetzten Buches. Bei anderen Verwertungsarten gilt Entsprechendes.
(3) Zur Vervielfältigung und Verbreitung des übersetzten Werkes ist der Verlag berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Die Klägerin ist der Ansicht, die mit ihr geschlossenen Übersetzerverträge seien nach § 138 BGB nichtig, wenn sie nicht nach § 36 UrhG angepaßt würden. Sie sei an den Erfolgen der von ihr übersetzten deutschsprachigen Ausgaben nicht angemessen beteiligt worden. Obwohl der Erfolg der Ausgaben auch auf die Qualität ihrer Übersetzungen zurückzuführen sei und die Beklagten aus dem Verkauf große Erlöse erzielten (allein aus der Startauflage des letzten von ihr übersetzten Asterix-Bandes - 2,5 Mio. - errechne sich ein Erlös von 17 Mio. DM), habe sie nur ein Übersetzerhonorar von höchstens 4.000 DM pro Band erhalten. Die Klägerin hat behauptet, ihr sei der große Erfolg der Comic-Bände verborgen geblieben; sie sei daher von Auflagen in der Größenordnung von 15.000 Stück ausgegangen; erst im Zusammenhang mit dem Presserummel um den letzten Asterix-Band (Vertrag vom 15.4.1991) habe sie etwas anderes erahnt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin in erster Linie einen Anspruch aus § 36 UrhG verfolgt und insoweit zur Vorbereitung weiterer auf Anpassung der Verträge und auf entsprechende Zahlung gerichteter Anträge Auskunft über die Auflagenhöhe und die jeweiligen Ladenpreise für alle von ihr übersetzten 228 Werke verlangt. In erster Instanz hat die Klägerin hinsichtlich zweier Werke (Band 39 der Lucky-Luke-Reihe "Kalifornien oder Tod" und Band 29 der Asterix-Reihe "Asterix und Maestria") die Einwilligung in die Vertragsanpassung und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung des sich daraus ergebenden Betrags begehrt. Außerdem hat sie sich wegen des Mißverhältnisses zwischen ihrem Honorar und den Erlösen der Beklagten auf § 138 BGB berufen und ihren Auskunftsanspruch auch auf § 97 UrhG gestützt.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, daß die Verkaufserfolge der Comic-Bände nicht auf die Übersetzungsleistungen der Klägerin zurückzuführen seien; diese habe lediglich Rohübersetzungen erstellt, die von den Beklagten umfassend überarbeitet worden seien. Die Klägerin habe für ihre Leistungen die branchenübliche Vergütung erhalten; ein grobes Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung der Übersetzungen bestehe nicht. Im übrigen haben sich die Beklagten auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat sich die Klägerin zur Begründung ihres Auskunftsbegehrens (Anträge zu I 1 und II 5) hinsichtlich der nur mündlich abgeschlossenen Verträge (betreffend 90 Werke) auf eine Urheberrechtsverletzung berufen; mit den mündlich abgeschlossenen Verträgen seien den Beklagten keinerlei Rechte für Nachdrucke eingeräumt worden. Da hinsichtlich der Neuauflagen eine Urheberrechtsverletzung vorliege und die Beklagten schon deswegen zur Auskunftserteilung verpflichtet seien, stelle sich die Frage einer Anpassungsnotwendigkeit nach § 36 UrhG oder einer Nichtigkeit nach § 138 BGB lediglich bei den schriftlichen Verträgen (betreffend 138 Werke).
Im übrigen hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht nur für zwei Werke, sondern - ihre Klage erweiternd - für alle schriftlichen Verträge (betreffend 138 Werke) die Einwilligung in die Vertragsänderung und Feststellung der sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtung verlangt (Anträge zu I 3 und 4 sowie zu II 7 und 8). Sie hat zuletzt beantragt,
I. die Beklagte zu 1 zu verurteilen,
1. der Klägerin über die Auflagenziffern und die jeweiligen Ladenpreise aufgeschlüsselt nach Erst- und Folgeauflagen unter Angabe der jeweiligen Erscheinungszeitpunkte für die Zeit vom Ersterscheinen des jeweiligen Bandes bis zur Verkündung des Urteils des erkennenden Senats zu den folgenden Übersetzungen der Klägerin, die bei der Beklagten zu 1 erschienen sind, Auskunft zu erteilen:
(es folgen die Titel der Bände 1 bis 24 sowie des Jubiläumsbandes 1 der Asterix-Reihe, der Bände 15 bis 62, 64 und 66 der Lucky-Luke-Reihe, der Bände 1 bis 7 der Lucky-Luke-Classics- Reihe, der Bände 1 und 2 der Rantanplan-Reihe sowie der Bände 4 bis 12 der Isnogud-Reihe);
2. ... (die Nebenrechte betreffende Anträge, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind);
3. in eine Änderung der Verträge
a) für Asterix vom 9.5.1978,
b) für Lucky Luke vom 9.5.1978,
einzuwilligen, durch die der Klägerin eine vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende angemessene Beteiligung gewährt wird,
4. festzustellen, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, die sich aus dem Antrag zu 3 ergebenden Beträge abzüglich der aus den dort genannten Verträgen bereits erbrachten Leistungen an die Klägerin zu zahlen,
II. die Beklagte zu 2 zu verurteilen,
5. der Klägerin über die Auflagenziffern und die jeweiligen Ladenpreise aufgeschlüsselt nach Erst- und Folgeauflagen unter Angabe der jeweiligen Erscheinungszeitpunkte für die Zeit des Ersterscheinens des jeweiligen Bandes bis zur Verkündung des Urteils des erkennenden Senats zu den folgenden Übersetzungen der Klägerin, die bei der Beklagten zu 2 erschienen sind, Auskunft zu erteilen:
(es folgen die Titel der Bände 25 bis 29 der Asterix-Reihe, der Bände 63 und 65 der Lucky-Luke-Reihe, der Bände 3 und 4 der Rantanplan-Reihe, der Bände 1 bis 3 und 13 bis 17 der Isnogud-Reihe sowie der Bände 1 bis 35, 37 bis 42, 44 bis 46, 49, 51, 52, 55 bis 58, 60, 62, 64, 66, 70, 71, 73, 76, 84, 86 bis 88, 90 bis 92, 94, 95, 97 bis 100, 102, 103, 106, 108, 109, 111, 113 bis 118, 120, 122, 124 bis 132, 134 bis 139, 141, 142, 145, 147, 150, 152 bis 155, 158, 160, 163, 167, 169, 171, 172 und 174 der Reihe "Lustiges Taschenbuch");
6. ... (die Nebenrechte betreffende Anträge, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind);
7. in eine Änderung der Verträge
a) für Asterix Bd. 25 - 29 vom 23.6.1980, 28.4.1981, 18.4.1983, 30.9.1986 und 15.4.1991,
b) für Lustiges Taschenbuch vom 27.8.1975,
einzuwilligen, durch die der Klägerin eine vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende angemessene Beteiligung gewährt wird,
8. festzustellen, daß die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, die sich aus dem Antrag zu 7 ergebenden Beträge abzüglich der aus den dort genannten Verträgen bereits erbrachten Leistungen an die Klägerin zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil entschieden und die Berufung der Klägerin teilweise zurückgewiesen, und zwar
- hinsichtlich der auf Auskunftserteilung gerichteten Anträge zu I 1 und II 5 insoweit, als diese Anträge die 90 Werke betreffen, für die nur ein mündlicher Übersetzungsvertrag vorliegt, und insoweit, als Antrag II 5 den Band 29 der Asterix-Reihe ("Asterix und Maestria") betrifft (Zurückweisung bezüglich des Antrags zu I 1, ausgenommen Asterix Band 24 und Asterix Jubiläumsband 1 sowie Lucky Luke Bände 18 bis 62, 64 und 66, sowie bezüglich des Antrags zu II 5, ausgenommen Asterix Bände 25 bis 28 und Lustiges Taschenbuch ab Band 35),
- hinsichtlich der auf Auskunft bezüglich der Nebenrechte gerichteten Anträge zu I 2 und II 6 (nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens) und
- hinsichtlich der die Vertragsanpassung und die daraus abzuleitende Zahlungsverpflichtung betreffenden Anträge zu I 3 und 4 sowie II 7 und 8 insoweit, als sie erst im Berufungsrechtszug im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht worden waren, und insoweit, als die Anträge zu II 7 und 8 den Band 29 der Asterix-Reihe betreffen (Zurückweisung bezüglich der Anträge zu I 3 und 4, ausgenommen Lucky Luke Band 39, sowie bezüglich der Anträge zu II 7 und 8).
Die Abweisung der Klageanträge zu I 2 und II 6 (Auskunft bezüglich der Nebenrechte) hat die Klägerin hingenommen. Ihre Revision hat der Senat nicht angenommen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Auskunftsantrags zu II 5 hinsichtlich des Bandes 29 der Asterix-Reihe ("Asterix und Maestria") richtet. Im Umfang der Annahme verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Auskunftsanträge zu I 1 und II 5 für unbegründet gehalten, soweit sie die 90 Werke betreffen, für die nur mündliche Übersetzerverträge abgeschlossen worden sind. Zur Begründung hat das Berufungsgericht insoweit ausgeführt, auch hinsichtlich dieser Werke habe die Klägerin den Beklagten jeweils umfassende Nutzungsrechte eingeräumt, die auch zu Nachauflagen berechtigt hätten. Da es sich um einen Bestellvertrag handele, komme eine Anwendung von § 5 VerlG, wonach der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt sei, nicht in Betracht. Der Vertragszweck spreche vielmehr für eine Einräumung weitergehender Nutzungsrechte, die mit dem Pauschalhonorar abgegolten seien. Dieses Ergebnis werde auch dadurch bestätigt, daß die Parteien in der Folge in den schriftlich abgeschlossenen Verträgen die Einräumung von umfassenden Nutzungsrechten vereinbart hätten. Es sei nicht ersichtlich, warum in den mündlichen Verträgen weniger weitreichende Nutzungsrechte hätten eingeräumt werden sollen als in den schriftlichen Verträgen.
Was die Anträge I 3 und II 7 (Anpassungsbegehren hinsichtlich der schriftlich abgeschlossenen Verträge) sowie die darauf aufbauenden Anträge I 4 und II 8 (Feststellung einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung) angeht, hat das Berufungsgericht die Klageänderung nicht als sachdienlich angesehen, mit der die Klägerin diese Anträge - in erster Instanz war ein solches Anpassungs- und Feststellungsbegehren nur hinsichtlich zweier Werke (Lucky Luke Band 39 "Kalifornien oder Tod" und Asterix Band 29 "Asterix und Maestria") gestellt - auf alle 138 Werke ausgedehnt hat, für die schriftliche Verträge vorliegen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich insoweit um Erweiterungen erheblichen Umfangs, mit denen neuer Streitstoff zur Entscheidung gestellt werde, ohne daß bisherige Prozeßergebnisse mitverwertet werden könnten.
Hinsichtlich des Bandes 29 der Asterix-Reihe ("Asterix und Maestria"), für den ein schriftlicher Übersetzungsvertrag vorliegt (Anl. K 24) und der bereits in erster Instanz Gegenstand eines auf Vertragsanpassung und Feststellung gerichteten Antrags war, hat das Berufungsgericht die Abweisung der Klage mit den Anträgen II 5 und II 7 und 8 mit der Begründung bestätigt, hinsichtlich dieses Werkes stehe bereits fest, daß der Klägerin kein Anspruch aus § 36 UrhG - eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB komme ohnehin nicht in Betracht - zustehe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im wesentlichen Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung, soweit das Berufungsgericht die Abweisung des Auskunftsantrags hinsichtlich der mündlich geschlossenen Verträge bestätigt (dazu 1.) und die erst in zweiter Instanz gestellten Anträge auf Vertragsanpassung und Feststellung einer Zahlungsverpflichtung abgewiesen hat (dazu 2.). Soweit sich die Revision hinsichtlich des Bandes 29 der Asterix-Reihe noch gegen die Abweisung der Anträge II 7 und 8 wendet, erweist sie sich dagegen als unbegründet (dazu 3.).
1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zu den Klageanträgen I 1 und II 5 betrifft, soweit diese Anträge noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, ausschließlich Werke, für die mündliche Übersetzungsverträge abgeschlossen worden waren. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Verwertung der Erst- und Folgeauflagen nicht zu, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.
a) Das Berufungsgericht hat - wie sich aus seinen in anderem Zusammenhang gemachten Ausführungen (BU 55-58) ergibt - angenommen, daß die in Rede stehenden Übersetzungen urheberrechtlichen Schutz genießen (§ 3 UrhG) und daß für die Urheberschaft der - jeweils als Übersetzerin im Impressum genannten - Klägerin die Vermutung des § 10 UrhG spricht. Ist von der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der von der Klägerin erstellten Übersetzungen auszugehen, benötigten die Beklagten für die Veranstaltung von Folgeauflagen entsprechende Nutzungsrechte. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, die Klägerin habe den Beklagten diese Nutzungsrechte eingeräumt.
aa) Die Frage, in welchem Umfang ein Urheber Nutzungsrechte eingeräumt hat, bestimmt sich nach dem Vertragsinhalt. Fehlt - wie im Streitfall hinsichtlich der mündlich geschlossenen Verträge - eine ausdrückliche Regelung, so ist von dem nach dem gesamten Vertragsinhalt von den Parteien übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist (vgl. BGHZ 24, 55, 70 - Ledigenheim). Denn nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, daß die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird (vgl. BGHZ 131, 8, 12 - Pauschale Rechtseinräumung). Dies bedeutet, daß im allgemeinen nur die Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, durch die die Erreichung des Vertragszwecks ermöglicht wird. Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille - und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten - unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1974 - I ZR 128/72, GRUR 1974, 480, 483 - Hummelrechte; Urt. v. 1.3.1984 - I ZR 217/81, GRUR 1984, 656, 657 - Vorentwurf; Urt. v. 15.3.1984 - I ZR 218/81, GRUR 1984, 528, 529 - Bestellvertrag; Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 141/82, GRUR 1985, 378, 379 - Illustrationsvertrag).
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann im Streitfall aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht auf eine pauschale Rechtseinräumung zugunsten der Beklagten geschlossen werden.
Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, daß sich die Klägerin nicht auf § 5 Abs. 1 VerlG berufen kann. Diese Bestimmung, nach der der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt ist, geht von einem Verlagsvertrag, also einem Vertrag mit einer Ausübungspflicht des Verlegers, aus. Im Streitfall handelt es sich dagegen - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - um Bestellverträge nach § 47 VerlG, für die die Auslegungsregel des § 5 Abs. 1 VerlG keine Geltung beanspruchen kann (BGH GRUR 1984, 528, 529 - Bestellvertrag).
Aus den getroffenen Feststellungen läßt sich indessen nicht entnehmen, daß bei Abschluß der jeweiligen mündlichen Übersetzungsverträge der Wille der Vertragsparteien, dem Verlag jeweils umfassende, auch Neuauflagen einschließende Nutzungsrechte einzuräumen, unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist. Zwar ist es zutreffend, daß die Vertragsparteien bei einem Bestellvertrag nicht selten davon ausgehen werden, daß der auf Bestellung nach den Vorgaben des Bestellers tätig gewordene Urheber mit einer einmaligen Zahlung vollständig abgegolten sein soll. Entgegen der Ansicht der Revision erscheint es auch nicht denkgesetzlich verfehlt (§ 286 ZPO), wenn das Berufungsgericht in den später abgeschlossenen schriftlichen Verträgen einen Hinweis auf eine umfassende Rechtseinräumung auch im Rahmen der früher abgeschlossenen mündlichen Verträge erblickt hat; denn wenn nichts darauf hindeutet, daß die Vertragsverhältnisse mit der Umstellung auf schriftliche Verträge grundlegend neu geordnet werden und bislang bei der Klägerin verbliebene Rechte nunmehr auf die Beklagten übergehen sollten, kann eine spätere schriftliche Vereinbarung indizielle Bedeutung dafür haben, was zuvor - unausgesprochen - als zwischen den Parteien vereinbart gegolten hat.
Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände reichen jedoch nicht, um von einem unzweideutigen, auf eine entsprechende Rechtseinräumung gerichteten Parteiwillen auszugehen. Immerhin ist es - wie die Revision unter Hinweis auf das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz (GA III 368/ 369) anführt - denkbar, daß sich die Möglichkeit von Folgeauflagen erst im Laufe der Zeit ergeben hat und bei Abschluß der mündlichen Verträge zunächst eine Wiederverwertung überhaupt nicht ins Blickfeld geraten war. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht nur dann von einem unzweifelhaft vorliegenden übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien ausgehen dürfen, wenn Übersetzerleistungen, wie sie die Klägerin erbracht hat, üblicherweise für alle Folgeauflagen und -verwertungen pauschal abgegolten werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 179/83, GRUR 1986, 885, 886 - METAXA; Urt. v. 5.7.1967 - Ib ZR 113/65, GRUR 1968, 152, 154 - Angélique). Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen.
b) Doch auch ungeachtet des Umfangs der eingeräumten Nutzungsrechte kann das angefochtene Urteil in dem hier in Rede stehenden Teil keinen Bestand haben. Denn das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch nur insoweit in Betracht gezogen, als er zur Vorbereitung von Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüchen dient, die sich im Fall einer fehlenden Zustimmung der Klägerin zu den Folgeauflagen ergeben würden. Dagegen hat es einen solchen Anspruch nicht geprüft, soweit die Auskunft zur Vorbereitung eines Anpassungsbegehrens nach § 36 UrhG oder einer Geltendmachung von Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüchen im Falle der Nichtigkeit nach § 138 BGB benötigt werden könnte. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht mit Gründen versehen ist (§ 551 Nr. 7 ZPO). Da das Berufungsgericht von einer pauschalen Rechtseinräumung ausgegangen ist, durfte es die von der Klägerin im Berufungsrechtszug geäußerte Rechtsauffassung, im Hinblick auf die ohne Zustimmung der Klägerin veranstalteten Folgeauflagen erübrige sich bei den mündlichen Verträgen die Frage einer Vertragsanpassung nach § 36 UrhG oder einer Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB, nicht zum Anlaß nehmen, auf eine weitere Prüfung zu verzichten.
Die Klägerin hat ihr Auskunftsbegehren auch, und zwar zunächst ausschließlich damit begründet, daß die ihr gewährte Vergütung unangemessen niedrig sei und in einem krassen Mißverhältnis zu den - nicht zuletzt aufgrund ihrer Übersetzerleistung - von den Beklagten erwirtschafteten Erlösen stehe; daher habe sie einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages nach § 36 UrhG; im Falle der Nichtanpassung seien die Verträge nach § 138 BGB als nichtig anzusehen. Auf dieses Vorbringen hätte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung, die Abweisung der Klage mit dem Auskunftsantrag insoweit zu bestätigen, als nur mündliche Übersetzungsverträge vorliegen, eingehen müssen (§ 313 Abs. 3 ZPO). Zumindest hätte es - worauf die Revision ebenfalls mit Recht hinweist - eines aufklärenden Hinweises bedurft (§ 139 ZPO), wenn das Berufungsgericht meinte, die Klägerin habe hinsichtlich der mündlichen Verträge auf ein Vorgehen nach § 36 UrhG sowie - hilfsweise - auf eine Geltendmachung von Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzung im Falle einer Nichtigkeit nach § 138 BGB verzichten wollen.
2. Ebenfalls mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Anträge auf Vertragsanpassung und Feststellung der Zahlungsverpflichtung (Anträge zu I 3 und 4 sowie II 7 und 8) insoweit, als sie von der Klägerin erst im Berufungsverfahren durch eine Erweiterung ihrer Klage eingeführt worden waren, mangels Sachdienlichkeit der Klageänderung abgewiesen hat (§ 263 ZPO).
Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß die Klageerweiterung alle Werke, für die schriftliche Verträge vorliegen, betrifft mit Ausnahme von zwei Bänden (Band 39 der Lucky-Luke-Reihe und Band 29 der Asterix-Reihe), die bereits in erster Instanz zum Antrag eines Anpassungsverlangens gemacht worden waren und über die das Berufungsgericht entweder noch gar nicht (Band 39 der Lucky-Luke-Reihe "Kalifornien oder Tod") oder bereits in der Sache (Band 29 der Asterix- Reihe "Asterix und Maestria"; dazu unter 3.) entschieden hat. Die vom Berufungsgericht als nicht sachdienlich angesehene Klageerweiterung betrifft damit ausschließlich Werke, die Gegenstand des Teils der Auskunftsanträge zu I 1 und II 5 sind, über den das Berufungsgericht noch nicht entschieden hat. Seine Annahme, es handele sich insoweit um neuen Prozeßstoff, eine Verwertung bisherigen Prozeßstoffes komme nicht in Betracht, trifft somit nicht zu. Denn für die durch Klageerweiterung eingeführten Anträge auf Vertragsanpassung ist in erster Linie die Frage zu beantworten, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch aus § 36 UrhG zusteht oder nicht. Diese Frage muß das Berufungsgericht aber bereits im Zuge der Befassung mit den Anträgen I 1 und II 5 beantworten. Je nachdem, wie die Antwort ausfällt, sind auch diese Anträge, die - worauf die Revision mit Recht hinweist - der Sache nach eine zweite und dritte Stufe zu den Auskunftsanträgen darstellen, zuzusprechen oder abzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ermessensfehlerfrei, die Klägerin darauf zu verweisen, die auf den Auskunftsanträgen aufbauenden Anpassungs- und Feststellungsanträge zum Gegenstand eines gesonderten Rechtsstreits zu machen.
3. Soweit sich die Anträge II 7 und 8 auf das Werk "Asterix und Maestria" (Band 29 der Asterix-Reihe) beziehen, hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Vertragsanpassung und Feststellung einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung verneint. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Allerdings scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung nach § 36 UrhG nicht bereits deshalb aus, weil diese Bestimmung - wie die Revision im Anschluß an das von der Beklagten zu 2 vorgelegte Rechtsgutachten (vgl. v. Gamm, WRP 1994, 677, 678) meint - auf Bestellverträge nicht anwendbar wäre.
Eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs findet im Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage. Diese Bestimmung gilt, wie sich auch aus der systematischen Stellung in den §§ 31 ff. UrhG ergibt, generell für jede Einräumung eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts. Aber auch Sinn und Zweck der Norm verbieten es, einzelne Typen von Verwertungsverträgen von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung auszuschließen.
Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 36 UrhG ergibt, ist diese Vorschrift als ein besonderer Anwendungsfall der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgestaltet worden (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zu § 36 des Regierungsentwurfs, zu BT-Drucks. IV/3401, S. 5; BGHZ 56, 256, 261 - Urheberfolgerecht; 115, 63, 66 - Horoskop-Kalender; Schricker/Schricker, Urheberrecht, § 36 UrhG Rdn. 3; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 36 Rdn. 2). Sie weist dem Urheber einen Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung nur unter der strengen Voraussetzung zu, daß der Verwerter aus der Werknutzung einen unerwartet hohen Gewinn gezogen hat, der zu dem dem Urheber gezahlten Entgelt in einem groben Mißverhältnis steht (BGHZ 115, 63, 66 - Horoskop-Kalender). Diese Voraussetzungen sind allerdings in zweierlei Hinsicht niedriger als für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage: Zum einen setzt die Regelung des § 36 UrhG zwar ein grobes, nicht jedoch - wie es für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu fordern ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 233/88, GRUR 1990, 1005, 1007 - Salome I) - ein "schlechthin unerträgliches Mißverhältnis" voraus, dessen Korrektur "zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht vereinbarer ... Folgen unabweisbar erscheint" (vgl. BGHZ 133, 281, 295 - Klimbim, m.w.N.). Zum anderen findet § 36 UrhG auch auf Verträge Anwendung, bei denen die hohen Erträgnisse der Nutzung zwar bei Vertragsschluß noch nicht als wahrscheinlich vorauszusehen waren, jedoch im Bereich des Möglichen lagen (vgl. BGHZ 115, 63, 66 f. - Horoskop-Kalender; s. auch Katzenberger, GRUR Int. 1983, 410, 418). Die gleichwohl strengen Voraussetzungen der Anwendbarkeit, die - wie vom Gesetzgeber erwartet (vgl. Begründung zu § 36 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 58) - nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben sind, lassen eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf bestimmte Verwertungsverträge nicht als angemessen erscheinen. Zwar können urheberrechtlich geschützte Leistungen Gegenstand eines Bestellvertrages sein, denen im Verhältnis zu anderen Beiträgen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Andererseits wird eine solche Bewertung häufig der im Rahmen eines Bestellvertrages erbrachten Leistung nicht gerecht werden. Eine generelle Nichtanwendung des § 36 UrhG auf Bestellverträge ist daher nicht gerechtfertigt. Für ganz untergeordnete Beiträge, die üblicherweise ohne Rücksicht auf den Umfang der Nutzung durch ein Pauschalhonorar entgolten werden, erlaubt im übrigen das Merkmal des groben Mißverhältnisses eine ausreichende Einschränkung (vgl. BGH GRUR 1986, 885, 886 - METAXA; L. Hagen, Der Bestsellerparagraph im Urheberrecht [1990], S. 117; abweichend v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 36 Rdn. 9, und WRP 1994, 677, 679, der für den Anspruch aus § 36 UrhG auf den auf der schöpferischen Leistung des Urhebers beruhenden unerwarteten Erfolg abstellt; gegen das Erfordernis der Kausalität Schricker/Schricker aaO § 36 Rdn. 12).
b) Nicht beigetreten werden kann der Auffassung der Revision, die sich insoweit auf Brandner stützt (GRUR 1993, 173, 175 ff.; vgl. auch Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rdn. 966), bei § 36 UrhG handele es sich um eine Form der rechtlich vorgeschriebenen Inhaltskontrolle; so daß dem Urheber auch dann ein Anspruch zuzubilligen sei, wenn das grobe Mißverhältnis schon bei Vertragsschluß absehbar gewesen sei. Es ist vielmehr an dem - ungeschriebenen - Merkmal festzuhalten, wonach die hohen Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes unerwartet sein müssen. Wie bereits dargestellt, trägt dieses Merkmal dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung, für die Regelung des § 36 UrhG an die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuknüpfen. Dieses Ziel kommt nicht erst - wie Brandner (GRUR 1993, 173, 176) meint - im Bericht des Rechtsausschusses, sondern bereits in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Ausdruck, wenn es dort heißt, die Bestimmung solle "dem Urheber in besonderen Ausnahmefällen bei einer unerwartet erfolgreichen Verwertung seiner Werke eine angemessene Beteiligung sichern" (BT-Drucks. IV/270, S. 57). Im übrigen geht die geltende Fassung von § 36 Abs. 1 UrhG auf die Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zurück, der mit seinem Änderungsvorschlag besser zum Ausdruck bringen wollte, "daß es sich um einen besonderen Anwendungsfall der Lehre vom Fortfall der Geschäftsgrundlage handelt" (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zu BT-Drucks. IV/3401, S. 5). Dem von Brandner zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Gesichtspunkt, § 36 UrhG diene dem Schutz des verhandlungsschwachen Urhebers (GRUR 1993, 173, 175), wird im übrigen dadurch Rechnung getragen, daß der Anspruch aus § 36 UrhG nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn das grobe Mißverhältnis als mehr oder weniger wahrscheinliche Möglichkeit voraussehbar war (BGHZ 115, 63, 66 f. - Horoskop-Kalender).
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das grobe Mißverhältnis zwischen dem Honorar der Klägerin und den Nutzungserträgnissen der Beklagten zu 2 sei hinsichtlich des letzten Bandes der Asterix-Reihe nicht unerwartet. Dem Standpunkt der Revision, unerwartet sei das Mißverhältnis nur dann nicht, wenn es bei den Verhandlungen zum Ausdruck gekommen sei, wenn also darüber gesprochen worden sei und die Vertragsparteien dies bei Vertragsschluß vorausgesetzt hätten, kann nicht beigetreten werden. Die Revision beruft sich für ihre Auffassung zu Unrecht auf die Senatsentscheidung "Horoskop-Kalender" (BGHZ 115, 63, 66 f.). Dort ist lediglich ausgeführt, eine Anwendung des § 36 UrhG sei nicht schon dann ausgeschlossen, wenn das grobe Mißverhältnis als mehr oder weniger wahrscheinliche Möglichkeit voraussehbar sei; etwas anderes gelte nur dann, wenn die Möglichkeit des groben Mißverhältnisses (im Sinne eines bewußten Risikogeschäftes) bei den Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gekommen sei. Ist dagegen der große Erfolg des Werkes für die Vertragsparteien bei Vertragsschluß bereits absehbar, fehlt es - ungeachtet einer ausdrücklichen Erörterung - am Merkmal der Unerwartetheit.
Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, der Klägerin sei aufgrund der Erfolge des vorangegangenen Bandes die Startauflage von Band 29 der Asterix-Reihe der Größenordnung nach - 2 bis 3 Millionen - bekannt gewesen. Unter diesen Umständen sei der große Erfolg dieses Bandes - auch wenn ein grobes Mißverhältnis zwischen Honorar und Erträgen unterstellt werde - auch für die Klägerin nicht mehr unerwartet gewesen. Diese tatrichterliche Feststellung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Bei dem hier in Rede stehenden letzten Band der Asterix-Reihe scheidet somit ein Anspruch aus § 36 UrhG aus.
III. Danach ist das angefochtene Urteil mit Ausnahme des Teils aufzuheben, der sich auf Band 29 der Asterix-Reihe bezieht. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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