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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: I ZR 192/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Es liegt insbesondere der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht vor. Das Berufungsgericht hat das Rundschreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2005 unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Senatsrechtsprechung unter Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls als unzulässige Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gewertet. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Entscheidung enthält keine Auslegungsfehler, die auf eine grundsätzliche unrichtige Anschauung der Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG, insbesondere des Umfangs seines Schutzbereichs, hindeuten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 45.512,70 €
Ende der Entscheidung
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