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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: I ZR 198/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Erschöpfung des Markenrechts sei immer schon dann ausgeschlossen, wenn der Parallelimporteur die Ware in vom Markeninhaber selbst nicht verwendeten Packungsgrößen in Verkehr bringt, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Im Blick auf die das Urteil des Berufungsgerichts daneben bereits für sich allein tragende Begründung, im Streitfall fehle es (auch) deshalb an der für die Annahme der Erschöpfung notwendigen Erforderlichkeit des Umpackens in neu hergestellte äußere Verpackungen, weil ein tatsächlicher Zugang des Parallelimporteurs zum Inlandsmarkt auch mit überklebten Originalverpackungen gewährleistet sei, liegt weder ein Revisionszulassungsgrund noch auch ein Rechtsfehler vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 400.000 €
Ende der Entscheidung
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