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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: I ZR 20/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 44 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Oktober 1998
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Scharen, Dr. Bornkamm und Keukenschrijver
am 22. Oktober 1998
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten hinsichtlich des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Erdmann und der Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant wird für unbegründet erklärt.
Gründe:
I. Der Beklagte ist wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz zur Unterlassung verurteilt worden. In dem Berufungsurteil, gegen das er sich mit der Revision wendet, ist der Wert seiner Beschwer auf 30.000 DM festgesetzt worden. Sein Antrag auf Heraufsetzung des Wertes der Beschwer ist vom Senat mit Beschluß vom 2. Juli 1998 abgelehnt worden.
Der Beklagte hat die - namentlich aufgeführten - Richter, die an diesem Beschluß mitgewirkt haben, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die betroffenen Richter haben sich dienstlich geäußert.
II. Der Antrag ist unbegründet. Es liegt kein Grund vor, der geeignet wäre, das Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen (§ 44 Abs. 2 ZPO). Insbesondere gibt der vom Beklagten aufgeführte Umstand, daß der den Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer ablehnende Beschluß keine Begründung enthält, vernünftigerweise keinen Anlaß, an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu zweifeln. Derartige Beschlüsse werden auf der Grundlage der vorgebrachten Begründung für den Heraufsetzungsantrag entschieden. Sie sind nicht anfechtbar und werden daher üblicherweise nicht begründet. Weitere Gesichtspunkte, die Anlaß zur Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter geben könnten, hat der Beklagte nicht vorgebracht.
Ende der Entscheidung
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