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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: I ZR 200/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 200/00

vom

7. Juni 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat urheber- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin im Ergebnis zu Recht verneint. Für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit und für die wettbewerbliche Eigenart ist allein auf diejenigen Teile der Broschüre der Klägerin abzustellen, deren Übernahme durch die Beklagte in Rede steht (vgl. BGHZ 141, 329, 333 u. 340 - Tele-Info-CD, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle im Streitfall an der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit und an der wettbewerblichen Eigenart, keinen Bedenken.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1 Mio. DM



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