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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.10.2005
Aktenzeichen: I ZR 201/04
Rechtsgebiete: HGB
Vorschriften:
HGB § 421 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 20. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem den Parteien Schriftsätze bis zum 1. September 2005 nachgelassen waren, am 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 3. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Transportunternehmen, begehrt von der Beklagten Zahlung eines Standgeldes sowie Ersatz von Umdispositionskosten. Die Beklagte hatte bei der E. GmbH & Co. KG (im Weiteren: Absenderin) Lebensmittel zur Anlieferung am 30. Dezember 2002 bestellt. Die von der Absenderin mit der Beförderung der Waren zur Niederlassung der Beklagten beauftragte R. Transport GmbH (im Weiteren: Hauptfrachtführerin) beauftragte ihrerseits die Klägerin mit der Ausführung des Transports.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Fahrer sei am 30. Dezember 2002 bereits um 7.30 Uhr auf dem Gelände der Niederlassung der Beklagten erschienen. Er habe aber erst gegen 12.00 Uhr eine Rampe anfahren dürfen und habe ohne vertragliche Verpflichtung sein Fahrzeug selbst entladen. Für die Überschreitung der Entladezeit verlangt sie ein Standgeld i.H. von 196 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Da wegen der Wartezeit keine Rückfracht mehr habe geladen werden können, macht sie außerdem als Ersatz für die Kosten der Umdisposition einen Pauschalbetrag von 128 € zuzüglich Mehrwertsteuer geltend.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 375,83 € zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, ein Anspruch der Klägerin auf Standgeld scheitere bereits daran, dass zwischen der Klägerin und dem Absender des Frachtgutes keine vertraglichen Beziehungen bestünden. Sie hat ferner bestritten, dass der Fahrer der Klägerin so lange habe warten müssen, und hat geltend gemacht, im Übrigen hätte die behauptete Wartezeit durch eine Terminsvereinbarung vermieden werden können.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Standgeld und auf Schadensersatz. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Für eine deliktische Haftung der Beklagten bestünden keine Anhaltspunkte. Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte schieden ebenfalls aus, weil die Klägerin ihre Frachtleistung allein aufgrund eines ihr von der Hauptfrachtführerin erteilten Auftrages erbracht habe, die ihrerseits von der Absenderin mit der Beförderung des Frachtgutes zur Beklagten betraut worden sei. An dieser Konstellation scheitere schließlich auch ein Anspruch aus § 421 Abs. 3 HGB gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Empfängerin des Frachtgutes. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung und deren systematischer Stellung im Transportrecht setze eine Verpflichtung des Empfängers zur Leistung von Standgeld und sonstiger Vergütungen einen entsprechenden Anspruch des Frachtführers gegen den Absender voraus.
II. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat vertragliche oder deliktische Ansprüche der Klägerin rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
2. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, auch nicht nach § 421 Abs. 3 HGB zu. Nach dieser Vorschrift ist der Empfänger, der sein Ablieferungsrecht nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB geltend macht, bei Überschreitung der Ladezeit, auch der Entladezeit (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 421 HGB Rdn. 30; Ruß in: HK-HGB, 6. Aufl., § 421 Rdn. 8), zur Zahlung von Standgeld verpflichtet. Der Anspruch auf Standgeld gemäß § 421 Abs. 3 HGB richtet sich auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (vgl. § 412 Abs. 3 HGB); einen Anspruch auf Ersatz durch Entladeverzögerungen entstandener Schäden begründet diese Vorschrift nicht (vgl. dazu Koller aaO § 421 HGB Rdn. 60). Zahlung eines Standgelds gemäß § 421 Abs. 3 HGB kann die Klägerin, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, schon deshalb nicht verlangen, weil sie nicht von der Absenderin, sondern von der Hauptfrachtführerin beauftragt worden ist, also lediglich als Unterfrachtführerin tätig geworden ist. Es kann daher dahinstehen, ob es sich bei der von ihr geltend gemachten "Pauschale für Umdisposition" um ein auf Schadensersatz gerichtetes Verlangen handelt oder ob damit nur ein zur Bestimmung der Angemessenheit der Standgeldvergütung dienender Umstand (vgl. dazu Koller aaO § 421 HGB Rdn. 58) dargelegt werden sollte.
a) Die Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung eines Standgelds entsteht gemäß § 421 Abs. 3 HGB nur, wenn er sein Recht nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB geltend macht. Gemäß § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Empfänger nach Ankunft des Frachtgutes an der Ablieferungsstelle berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Der durch § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB begründete eigenständige Anspruch des Empfängers entspricht dem Ablieferungsanspruch des Absenders (§ 407 Abs. 1 HGB). Dieser hat seine Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Fracht (§ 407 Abs. 2 HGB) gleichfalls bei Ablieferung des Gutes zu erfüllen (§ 420 Abs. 1 Satz 1 HGB). § 421 Abs. 1 HGB begründet somit eine Doppellegitimation von Empfänger und Absender für frachtvertragliche Ansprüche gegenüber dem Frachtführer (vgl. Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 31. Aufl., § 421 Rdn. 2; MünchKomm.HGB/Dubischar, Aktualisierungsband zum Transportrecht, § 422 HGB Rdn. 1). Dem Empfänger sollen als Drittbegünstigtem Rechte aus dem Frachtvertrag zustehen, die er im eigenen Namen geltend machen kann. Die Zug-um-Zug-Verknüpfung in § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB ist folglich dahin zu verstehen, dass dem Empfänger nur Ansprüche aus dem zwischen dem Absender und dem Hauptfrachtführer geschlossenen Frachtvertrag entgegengehalten werden können (vgl. Koller aaO § 421 HGB Rdn. 8).
b) In welchem Umfang der Empfänger dem Frachtführer gegenüber Ansprüche aus dem Frachtvertrag zu erfüllen hat, wenn er sein Ablieferungsrecht geltend macht, ist in § 421 Abs. 2 und 3 HGB geregelt. In § 421 Abs. 4 HGB ist bestimmt, dass der Absender zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet bleibt. Das Ablieferungsverlangen nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB führt danach zu einem Schuldbeitritt des Empfängers, der Absender und Empfänger zu Gesamtschuldnern hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag macht (vgl. Koller aaO § 421 HGB Rdn. 25; Ebenroth/Boujong/Joost/Gass, HGB, § 421 Rdn. 38; Ruß in: HK-HGB aaO § 421 Rdn. 11; MünchKomm.HGB/Dubischar aaO § 422 Rdn. 6; Baumbach/Hopt/Merkt aaO § 421 Rdn. 3). Die Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung von Standgeld gemäß § 421 Abs. 3 HGB knüpft demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gleichfalls an die entsprechende Verpflichtung des Absenders aus dem von diesem geschlossenen Frachtvertrag an (vgl. § 412 Abs. 3 HGB). Auch insoweit besteht eine vertragliche Verpflichtung des Absenders nur gegenüber dem Hauptfrachtführer, nicht dagegen im Verhältnis zu Unterfrachtführern, deren sich der Hauptfrachtführer zur Erfüllung seiner frachtvertraglichen Verpflichtungen dem Absender gegenüber bedient. Erklärt der Empfänger sein Ablieferungsverlangen dem vom Hauptfrachtführer eingesetzten Unterfrachtführer gegenüber, so erlangt dieser daher keine Ansprüche gemäß § 421 Abs. 2 und 3 HGB gegenüber dem Empfänger (vgl. Koller aaO § 421 HGB Rdn. 25). Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck von § 421 Abs. 3 HGB entnehmen, dass durch diese Vorschrift eigene Ansprüche des Unterfrachtführers dem Empfänger gegenüber begründet werden sollen. Der Unterfrachtführer, dem im Verhältnis zum Hauptfrachtführer ein Anspruch auf Standgeld gemäß § 412 Abs. 3 HGB zusteht, bleibt es unbenommen, sich dessen Anspruch auf Standgeld (§ 412 Abs. 3, § 421 Abs. 3 HGB) abtreten zu lassen. Im Streitfall geht die Klägerin aber nicht aus abgetretenem Recht vor.
III. Danach ist die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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