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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.08.2008
Aktenzeichen: I ZR 208/07
Rechtsgebiete: ZPO, UrhG
Vorschriften:
ZPO § 522a | |
UrhG a.F. § 54a |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass Drucker und Plotter nicht zu den nach § 54a UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören. Nachdem der Senat diese Frage durch Urteil vom 6. Dezember 2007 (BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter) entschieden hat, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vor.
Streitwert: 535.000 €
Ende der Entscheidung
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