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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 07.05.1998
Aktenzeichen: I ZR 214/95
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 214/95

Verkündet am: 7. Mai 1998

Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Umgelenkte Auktionskunden

UWG § 1

Der Einzelverkauf von Ware (hier: Orientteppiche) an Interessenten, die aufgrund einer als wettbewerbswidrig zu beurteilenden Auktionswerbung zu einer angekündigten, aber nicht stattfindenden Versteigerung erschienen sind, stellt einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar.

BGH, Urt. v. 7. Mai 1998 - I ZR 214/95 - OLG Karlsruhe LG Mannheim


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. August 1995 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin unterhält in M. ein Einzelhandelsgeschäft für Orientteppiche. Die Beklagte betreibt unter der Firma "H. Auktionshaus" ein Unternehmen in Mu. . Sie führt monatlich - verteilt über mehrere Tage - Versteigerungen durch. Außerdem vertreibt sie ohne Aufgeld in fremdem Namen und auf fremde Rechnung zusammen mit nicht abgesetzter Auktionsware Restposten von (als hochwertig bezeichneter) Neuware, unter anderem Orientteppiche, die ihr vom Handel überlassen wird.

In der Tageszeitung "R. " vom 14. Mai 1994 warb sie unter anderem für eine am 28. Mai 1994 vorgesehene Auktion wie nachfolgend abgebildet:

Die Klägerin erwirkte wegen dieser Werbung am 24. Mai 1994 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Mannheim - durch Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe bestätigt (GRUR 1996, 75 = WRP 1996, 34) -, mit der der Beklagten die Ankündigung und Durchführung entsprechender Versteigerungen untersagt wurde, "zumal wenn es sich bei den zur Versteigerung vorgesehenen Teppichen, Brücken und Taschen ganz überwiegend um ungebrauchte Ware handelt". Dieses Verbot ist seinem wesentlichen Inhalt nach im anschließenden Verfahren zur Hauptsache durch Beschluß des Senats vom 2. Oktober 1997 (I ZR 214/96) durch Nichtannahme der Revision rechtskräftig geworden.

Am 25. Mai 1994 sagte die Beklagte gegenüber der zuständigen Gemeindeverwaltung die für den 28. Mai 1994 vorgesehene Teppichversteigerung ab und begründete dies mit "fehlerhaften Gutachten". Damit bezog sie sich auf eine Diskrepanz zwischen dem Gutachten des von ihr eingeschalteten Sachverständigen L. und dem gemeinsamen Gutachten von drei Sachverständigen, die die zur Versteigerung stehenden Teppiche am 25. Mai 1994 auf Veranlassung der Klägerin stichprobenartig untersucht und lediglich bei acht von 57 Teppichen festgestellt hatten, daß es sich um gebrauchte - und damit für eine Versteigerung zugelassene - Teppiche handelte.

Die Beklagte verbrachte die zur Versteigerung vorgesehenen Teppiche in eine dem Auktionsraum benachbarte Halle. Dort wurden sie, soweit möglich, am 27. Mai nachmittags sowie am 28. Mai 1994 im Wege des Einzelverkaufs abgesetzt, und zwar - nach dem Vortrag der Beklagten - zu den im Katalog angegebenen Limitpreisen. Die Interessenten, die nach der vorausgegangenen Werbung für die Versteigerung am 28. Mai 1994 bei der Beklagten erschienen waren, wurden durch Hinweisschilder über die Absage der Versteigerung unterrichtet und gleichzeitig darüber informiert, daß die zur Versteigerung stehenden Teppiche in der benachbarten Halle im Wege des Freiverkaufs erworben werden könnten.

Die Klägerin hat dieses Vorgehen als unlauter beanstandet, weil die Beklagte mit einer zunächst wettbewerbswidrig angekündigten Versteigerung von Orientteppichen Interessenten angelockt und diese - nach Verzicht auf die vorgesehene Versteigerung - in die benachbarte Halle zum Erwerb derselben Teppiche umgeleitet habe.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie sei wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit bis zum Versteigerungstermin nicht mehr in der Lage gewesen, durch Zeitungsanzeigen und durch Briefe an ihre Kunden auf die Absage der Versteigerung hinzuweisen. Kunden, die in ihren Geschäftsräumen von der Absage erfahren und sich zum Besuch der Verkaufsräume entschlossen hätten, seien nicht getäuscht worden. Eine Irreführung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil die Kunden zu den in den Katalogen angegebenen Limitpreisen günstiger als bei einer Versteigerung hätten kaufen können. Auf den Verkauf habe sie auch am vorgesehenen Versteigerungstag durch ein Schild hinweisen dürfen.

Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren der Klägerin entsprochen. Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe GRUR 1996, 77 = WRP 1996, 38) hat unter teilweiser Abweisung der Klage im übrigen und Zurückweisung einer weitergehenden Berufung der Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr Orientteppiche, die als Gegenstand einer Auktion angekündigt waren, ohne vorhergehenden Versteigerungsversuch vor oder an dem Tag der angekündigten Versteigerung statt durch Versteigerung im Wege von Einzelverkäufen zu veräußern.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie eine vollständige Klageabweisung erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat in dem von der Klägerin als unmittelbar betroffener Wettbewerberin beanstandeten Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen § 1 UWG erblickt und dazu ausgeführt:

Mit der Teppichversteigerung habe die Beklagte Kunden in nicht unerheblichem Maße angelockt, da der Verkehr bei einer Versteigerung von Teppichen besonders günstige Angebote erwarte. Die angesprochenen Verbraucher seien von der Beklagten auch - objektiv - irregeführt worden, weil die angekündigte Versteigerung nicht stattgefunden habe. Ein Wettbewerbsverstoß sei darin allerdings nicht zu erblicken, weil die Beklagte, indem sie - den objektiven Tatsachen zuwider - eine nicht stattfindende Versteigerung angekündigt habe, ihren eigenen Wettbewerb nicht habe fördern können und wollen und damit nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe. Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Vorwurfs sei auch nicht die unzutreffende Ankündigung, sondern das Ausnutzen der - durch die Absage der Versteigerung unvermeidlichen - Fehlvorstellung der Verbraucher. Dadurch, daß die Beklagte die zur Versteigerung eintreffenden Besucher auf den Freiverkauf der Teppiche, die an sich hätten versteigert werden sollen, hingewiesen habe, habe sie sich die Anlockwirkung der angekündigten Versteigerung zunutze gemacht. Dies stelle einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar, der einer - nicht unter § 3 UWG fallenden - wettbewerbswidrigen Irreführung gleichzustellen sei.

Dies gelte unabhängig davon, ob die die Versteigerung verbietende einstweilige Verfügung des Landgerichts Mannheim Bestand habe oder nicht. Auch wenn der Beklagten die Versteigerung zu Unrecht untersagt worden wäre oder sie sich - gleich aus welchen Gründen - freiwillig zur Absage der Versteigerung entschlossen hätte, läge in dem Verweisen der Kunden auf den Verkauf derselben Teppiche ein wettbewerbswidriges Umleiten der unter falschen Voraussetzungen angelockten Kunden.

Allerdings gehe der landgerichtliche Tenor zu weit, weil er jegliche Einzelverkäufe von Waren untersage, die zuvor als Gegenstand einer Auktion angekündigt gewesen seien. Wettbewerbswidrig sei aber nur die Ausnutzung der Anlockwirkung der Versteigerungsankündigung, nicht dagegen die Veräußerung der Waren zu einem anderen Termin ohne Zusammenhang mit der angekündigten Versteigerung. Das Verbot sei daher auf den Tag der Versteigerung und die zumeist vorher stattfindenden Vorbesichtigungen zu beschränken.

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Der Einzelverkauf der Orientteppiche an Interessenten, die aufgrund einer als wettbewerbswidrig zu beurteilenden Auktionswerbung zu einer angekündigten, aber nicht stattfindenden Versteigerung erschienen sind, stellt einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich die Sachbefugnis der Klägerin im Streitfall unmittelbar aus § 1 UWG ergibt und daß es deshalb auf die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. nicht ankommt. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht sind aufgrund des UWG-Änderungsgesetzes 1994 an die Sachbefugnis des von einem Wettbewerbsverstoß unmittelbar betroffenen Mitbewerbers keine höheren Anforderungen zu stellen.

Als unmittelbar betroffener Mitbewerber, dessen Sachbefugnis sich unmittelbar aus der verletzten Norm ergibt, ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der zu dem Verletzer (oder dem von diesem Geförderten) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Mit diesem im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Erfordernis wird das u.a. in den §§ 1 und 3 UWG vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs im Blick auf die Klagebefugnis umschrieben. An diesem schon bisher in der Rechtsprechung vertretenen Verständnis hat sich durch die UWG-Novelle 1994 nichts geändert (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95 - Fotovergrößerungen; Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96 - Preisvergleichsliste II; jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).

Danach reicht es für die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen unmittelbar aufgrund der §§ 1 und 3 UWG grundsätzlich aus, daß sie konkrete Wettbewerberin der Beklagten ist. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn sie durch das beanstandete Wettbewerbsverhalten überhaupt beeinträchtigt, d.h. im Absatz behindert oder gestört werden kann. Davon ist hier auszugehen. Beide Parteien, die im selben räumlichen Bereich den Handel mit Orientteppichen betreiben, begegnen sich mit ihrem Leistungsangebot im Markt unmittelbar.

2. Die Revision wendet sich letztlich auch ohne Erfolg gegen die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes nach § 1 UWG durch das Berufungsgericht.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht - dem Klagebegehren entsprechend - als Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Vorwurfs dieses Verfahrens nicht die unzutreffende Ankündigung der Versteigerung gesehen, sondern die anstelle der angekündigten Versteigerung durchgeführte Veräußerung im Wege des Einzelverkaufs an die zur Vorbesichtigung und zur Versteigerung erschienenen Interessenten.

Soweit das Berufungsgericht allerdings bereits das Ausnutzen der durch die Absage der Versteigerung unvermeidlichen Fehlvorstellung - ohne Hinzutreten weiterer Unlauterkeitsumstände, insbesondere der Wettbewerbswidrigkeit der Versteigerungsankündigung - als ein wettbewerbswidriges Umleiten der unter falschen Voraussetzungen angelockten Versteigerungsinteressenten gewertet hat, bestehen Bedenken, dem in dieser Allgemeinheit beizutreten. Denn das Ausnutzen einer ohne eigenen wettbewerbswidrigen Vorwurf erzeugten Anlockwirkung stellt sich nicht ohne weiteres als sittenwidrig dar; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau aller Umstände, die eine Unlauterkeit begründen könnten (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1985 - I ZR 34/83, GRUR 1985, 975, 976 = WRP 1985, 693 - Sparkassenverkaufsaktion). Ob die von der Klägerin im einzelnen vorgetragenen Umstände hier ein Unwerturteil rechtfertigen, kann indessen auf sich beruhen. Denn jedenfalls das Ausnutzen der vom Verletzer selbst aufgrund einer von Anfang an wettbewerbswidrigen Handlung erzeugten Anlockwirkung ist regelmäßig als unlauter zu beurteilen. Es ist mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht vereinbar, den wirtschaftlichen Erfolg einer solchermaßen erzeugten Anlockwirkung auszunutzen. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, sind nach § 1 UWG auch Auswirkungen vorangegangener wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zu unterbinden, von denen unmittelbar Störungen des lauteren Wettbewerbs ausgehen (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1988 - I ZR 36/87, GRUR 1988, 829, 830 = WRP 1988, 668 - Verkaufsfahrten II, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht nur bei der Durchführung der angekündigten Versteigerung selbst erfüllt, sondern auch beim Umleiten der in wettbewerbswidriger Weise angelockten Interessenten zu einem anstelle der Versteigerung durchgeführten Freiverkauf.

b) Im Streitfall ist davon auszugehen, daß die Beklagte eine durch ein wettbewerbswidriges Vorverhalten erzeugte Anlockwirkung ausgenutzt hat.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet festgestellt, daß die Beklagte durch die Ankündigung der Versteigerung Kunden in nicht unerheblichem Maße angelockt hat, da der Verkehr bei einer Versteigerung von Teppichen besonders günstige Angebote erwartet. Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. BGHZ 103, 349, 351 f. - Kfz-Versteigerung).

Dieses Anlocken ist - wie für die revisionsrechtliche Beurteilung nunmehr feststeht - von der Beklagten in wettbewerbswidriger Weise bewirkt worden. Ihr ist die Ankündigung und Durchführung von Versteigerungen entsprechend der Werbung vom 14. Mai 1994 inzwischen rechtskräftig untersagt worden. Das im Wege der einstweiligen Verfügung ergangene Verbot ist - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als gerichtsbekannt angeführt - im Hauptsacheverfahren bestätigt worden (vgl. Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.11.1996 - 6 U 35/96 - und den dazu ergangenen Nichtannahmebeschluß des Senats vom 2.10.1997 - I ZR 214/96 -). Danach ist die Ankündigung der hier in Rede stehenden Versteigerung als irreführend i.S. des § 3 UWG zu beanstanden, die Durchführung der Versteigerung als sittenwidrig i.S. des § 1 UWG i.V.m. § 34 b Abs. 6 Nr. 5 b GewO.

Die Beklagte hat auch in Kenntnis der nicht unerheblichen Anlockwirkung, die von der angekündigten Versteigerung ausging, sowie des vor dem Freiverkauf ergangenen Verbots, mit dessen Bestätigung sie rechnen mußte, gehandelt. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht ist ein planmäßiges Anlocken nicht erforderlich. Es reicht aus, daß die Beklagte die von ihr nicht beseitigten Auswirkungen ihrer irreführenden - im Streitfall überdies schon verbotenen - Werbeankündigung wirtschaftlich ausnutzen wollte, und zwar durch Umleiten der Versteigerungsinteressenten, die erst vor Ort vom Ausfall der Versteigerung erfahren haben, zu einem Freiverkauf anstelle der angekündigten Versteigerung.

c) Der Verbotsausspruch bedurfte keiner Einschränkung dahin, daß er sich nur auf die Veräußerung im Wege des Einzelverkaufs anstelle einer angekündigten Versteigerung bezieht, wenn auch schon die Ankündigung in wettbewerbswidriger Weise erfolgt ist. Denn zur Bestimmung von Umfang und Reichweite des Verbots sind auch das Klagevorbringen und die Entscheidungsgründe mit heranzuziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 490 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift dargelegt, daß der Freiverkauf ohne die wettbewerbswidrige Auktionswerbung kein Wettbewerbsverstoß wäre. Auch im Verlaufe des Rechtsstreits hat sie ihr Klagebegehren damit begründet, daß die Beklagte Unterlassung aus vorangegangenem wettbewerbswidrigem Verhalten schulde, solange die Wirkung der irreführenden und sittenwidrigen Werbung anhalte.

III.

Danach war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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