Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: I ZR 218/02
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer des Beklagten 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Der Beklagte, der nur als einzelnes Mitglied seiner Sozietät verurteilt worden ist, hat eine höhere Beschwer nicht glaubhaft gemacht.
Dem Beklagten ist durch das Berufungsurteil nach dessen Begründung nicht verboten worden, sich und die anderen Mitglieder seiner Sozietät als "Spezialisten im Dienst des Anlegerschutzes" zu bezeichnen, sondern lediglich, dieser Angabe den bestimmten Artikel "Die" voranzustellen. Nach dem eigenen Verständnis des Beklagten in der Vorinstanz soll die Benutzung des bestimmten Artikels nicht dazu führen, daß die streitgegenständliche Werbeaussage als Superlativwerbung verstanden wird (Schriftsätze v. 29.6.2001 S. 3/GA 114a und v. 14.2.2002 S. 5/GA 133). Wird von dieser Einschätzung der beanstandeten Werbung durch den Beklagten als Beschwerdeführer ausgegangen, übersteigt die Beschwer des Beklagten keinesfalls 20.000 €. Dies gilt um so mehr, als nach der vorgelegten anwaltlichen Versicherung des Beklagten davon auszugehen ist, daß selbst der Internet-Auftritt der Kanzlei lediglich für 10 % der seit Februar 2001 erteilten Mandate "zumindest mitursächlich" gewesen ist.
Das Berufungsgericht hat im übrigen die beanstandete Werbeaussage gerade auch im Hinblick auf die konkreten Umstände, unter denen diese verwendet worden ist, gewürdigt. Ob seine Beurteilung in diesem besonderen Einzelfall zutrifft, kann offenbleiben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 15.339 €
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.