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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.1999
Aktenzeichen: I ZR 219/98
Rechtsgebiete: GeschmMG


Vorschriften:

GeschmMG § 5 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 219/98

vom

1. Dezember 1999

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm und Pokrant

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 1998 wird nicht angenommen.

Die Revision der Klägerin gegen das vorstehend genannte Urteil wird angenommen, soweit sich diese gegen die Abweisung ihrer Ansprüche wendet, die auf die Nachahmung der Gestaltung gemäß dem Klagemuster II (3-Speichen-Felgenrad) gestützt sind. Im übrigen wird die Revision der Klägerin nicht angenommen.

Soweit die Revisionen nicht angenommen wurden, haben sie im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat insoweit auch keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Reichweite der Verurteilung aufgrund des Klagemusters I (Nr. DM/017917) ergibt sich durch Auslegung des Berufungsurteils. Der Wortlaut des Urteilsausspruchs unter I. 1. könnte zwar darauf hindeuten, daß sich die Verurteilung lediglich auf Räder bezieht, die nicht nur die angegebene Typenbezeichnung tragen, sondern auch genau der beigefügten Größenangabe (z.B. 7 J x 15") entsprechen. Den Entscheidungsgründen ist aber unzweifelhaft zu entnehmen, daß das Berufungsgericht auf die konkrete Verletzungsform abgestellt hat, die dadurch gekennzeichnet ist, daß die Beklagte Räder mit einem näher festgestellten Aussehen (BU 33) hergestellt und vertrieben hat, die nach der Beurteilung des Berufungsgerichts Nachbildungen des Geschmacksmusters der Klägerin waren. Für die Entscheidung war die Felgengröße als solche ohne Belang (§ 5 Nr. 2 GeschmMG). Diese selbstverständliche rechtliche Ausgangslage hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Im Berufungsurteil deutet nichts darauf hin, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung der genauen Größe der im Antrag abgebildeten Felgenräder irgendeine Bedeutung beigemessen hätte. Auch die Parteien selbst haben in den Tatsacheninstanzen zu Recht in keiner Weise auf die genauen Felgengrößen abgestellt. Dem entspricht es, daß das Berufungsgericht die Abänderung des landgerichtlichen Urteilsausspruchs in diesem Punkt nicht als Teilerfolg der Berufung der Beklagten behandelt und nicht einmal begründet hat. Der Umstand, daß das Berufungsgericht im Urteilsausspruch und in den Entscheidungsgründen von "Typenbezeichnungen 7 J x 15", Typ E, 10 J x 18", Typ RE und 7,5 J x 17", Typ RE" gesprochen hat, zeigt, daß das Berufungsgericht die Zahlenangaben irrtümlich nicht als Angaben über die Felgengröße, sondern als Teil der Typenbezeichnungen verstanden hat.

Der Beschluß des Berufungsgerichts vom 25. Januar 1999, mit dem der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Urteilsausspruchs zurückgewiesen worden ist, spricht nicht gegen, sondern für diese Urteilsauslegung. Das Berufungsgericht hat in diesem Beschluß die Ansicht vertreten, daß bei den zuerkannten Ansprüchen, die sich allein auf die Vergangenheit beziehen, Verallgemeinerungen über die konkrete Verletzungsform hinaus nicht zulässig sind. Aus dem Beschluß ergibt sich, daß das Berufungsgericht dem Urteilsausspruch des Landgerichts, der sich auf Autofelgen mit näher angegebenen Merkmalen bezog, eine solche Verallgemeinerung entnommen hat und seinen Urteilsausspruch, der anders als das landgerichtliche Urteil nur auf die Vergangenheit bezogen war, streng auf die konkrete Verletzungsform, die Nachbildung des Klagegeschmacksmusters I in der festgestellten Art und Weise, beziehen wollte. Dafür, daß das Berufungsgericht die konkrete Verletzungsform bei der festgestellten Geschmacksmusterverletzung - in völlig unüblicher Weise und abweichend vom Parteivorbringen - nur auf Verletzungsgegenstände einer genau bestimmten Größe hätte beziehen wollen, läßt sich auch dem Beschluß vom 25. Januar 1999 über den Berichtigungsantrag der Klägerin kein Anhaltspunkt entnehmen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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