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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.2002
Aktenzeichen: I ZR 220/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. nunmehr auch EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - Rs. C-112/99, GRUR Int. 2002, 50 - Toshiba/Katun).
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 51.129,19 € (= 100.000 DM)
Ende der Entscheidung
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