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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: I ZR 224/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. August 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die von der Revision gegen die Klauseln Ziff. I 2 und Ziff. II 2 der "Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf von Zuchthengsten innerhalb Deutschlands" vorgebrachten AGB-rechtlichen Bedenken, die das Berufungsgericht nicht erörtert hat, greifen nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, daß die Frage der Wirksamkeit der Klauseln für den Wandelungsvertrag von unmittelbarer Bedeutung war. Vielmehr stellte eine etwaige Vorstellung der Beklagten vom Inhalt dieser Klauseln für die Wirksamkeit der Vereinbarung allenfalls ein unbeachtliches Motiv dar.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 103.650 DM
Ende der Entscheidung
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