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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2008
Aktenzeichen: I ZR 225/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO, UWG
Vorschriften:
ZPO § 321a | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 | |
UWG § 17 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen: Tenor: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 19. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
1. Die Beklagten rügen, mit den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 19. März 2008 "die Beklagten, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast tragen, haben, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht aufgezeigt, dass die von ihnen vertriebenen Werkzeuge nur zu einem bestimmten Teil auf den klägerischen Konstruktionsdateien, zu einem anderen Teil aber auf eigenen Konstruktionsplänen beruhen"
und
"davon abgesehen ändern diese hypothetischen Erwägungen der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten nichts daran, dass die Beklagten tatsächlich keine eigenen Konstruktionszeichnungen erstellt, sondern die Konstruktionsdateien der Klägerinnen verwendet haben"
sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie meinen, diese Passagen im Beschluss vom 19. März 2008 zeigten, dass bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ihre Verfahrensrüge nicht gesehen und nicht beachtet worden sei, das Berufungsgericht habe ihren Sachvortrag nicht berücksichtigt, dass die Zeichnungen der Klägerinnen und die Konstruktionen der Beklagten in bedeutungslosen Merkmalen übereinstimmen und sich in wichtigen Merkmalen unterscheiden. Diese Rüge hat keinen Erfolg.
Das von den Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat berücksichtigt. Es musste schon deshalb nicht ausdrücklich beschieden werden, weil es im Hinblick auf die angeführten Ausführungen im Senatsbeschluss vom 19. März 2008 nicht entscheidungserheblich ist. Selbst wenn die Zeichnungen der Klägerinnen und die Konstruktionen der Beklagten in bedeutungslosen Merkmalen übereinstimmen und sich in wichtigen Merkmalen unterscheiden, ergibt sich daraus nicht, dass die von den Beklagten vertriebenen Werkzeuge nur zu einem bestimmten Teil auf den Konstruktionsdateien der Klägerinnen, zu einem anderen Teil aber auf Konstruktionsplänen der Beklagten beruhen. Ferner stünde dieser Umstand nicht der Annahme entgegen, dass die Beklagten tatsächlich keine eigenen Konstruktionszeichnungen erstellt, sondern die Konstruktionsdateien der Klägerinnen verwendet haben.
2. Gleichfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beklagten, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei im angefochtenen Schlussurteil - und durch die Nichtberücksichtigung der entsprechenden Beschwerderügen auch im Beschluss vom 19. März 2008 - damit verletzt worden, dass das Berufungsgericht ihren Sachvortrag in der korrigierten Auskunft nicht beachtet und der Schadensberechnung die ursprüngliche Auskunft zu Grunde gelegt habe. Der Senat hat auch dieses Vorbringen der Beklagten bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde durchaus berücksichtigt, war aber der Ansicht, dass im Hinblick auf dieses Vorbringen kein Revisionszulassungsgrund besteht. Insoweit hat der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auch in diesem Verfahrensabschnitt ab (vgl. BGH, Beschl. v. 28.7.2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63).
3. Soweit die Beklagten geltend machen, die Ausführungen im Beschluss vom 19. März 2008, nach denen die zivilrechtlichen Sanktionen für die Verletzung von Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG mit grundsätzlich anderen Maßstäben zu bemessen seien als die Sanktionen für wettbewerbswidrige Nachbildungen und Verletzung von Immaterialgüterrechten sowie auch für die rechtswidrige Benutzung von redlich erworbenen Betriebsgeheimnissen, seien in verfassungsrechtlicher Sicht (Art. 3 Abs. 1, Art. 12 GG) bedenklich, legen sie bereits nicht dar, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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