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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: I ZR 228/01
Rechtsgebiete: CMR


Vorschriften:

CMR Art. 31
CMR Art. 1a (Vertragsgesetz)
Bei einer der CMR unterliegenden Beförderung bleibt der für die Ablieferung vorgesehene Ort als Gerichtsstand erhalten, wenn das Gut im Hinblick auf seine Beschädigung nicht abgeliefert, sondern zurückbefördert wird.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 228/01

Verkündet am: 18. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, nimmt die in Österreich ansässige Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz aus einem Transportvertrag in Anspruch.

Die ebenfalls in Österreich ansässige Versicherungsnehmerin der Klägerin beauftragte die Beklagte mit dem Transport von Computerfestplatten von G. (Österreich) zu der Firma A. in S. . Die Beklagte übernahm am 20. Februar 1998 mit Frachtbrief Nr. als erste Partie zwei Paletten zu einem deklarierten Warenwert von 199.820 US-$. Die Paletten wurden am 23. Februar 1998 zunächst in das Lager der T. GmbH in D. und von dort aus am 25. Februar 1998 nach S. gebracht. Da die Verpackung der einen Palette beschädigt war, verweigerte die Firma A. die Annahme der Sendung. Die beiden Paletten wurden daraufhin zurück zu der T. GmbH nach D. verbracht. Die von der Beklagten über die Annahmeverweigerung unterrichtete Versicherungsnehmerin der Klägerin erteilte die Weisung, die Sendung nach G. zurückzubefördern.

Am 3. März 1998 übernahm die Beklagte von der Versicherungsnehmerin der Klägerin als zweite Partie mit Frachtbrief Nr. eine weitere Palette mit einem deklarierten Wert von 134.752 US-$ zum Transport von G. nach S. .

Aufgrund der Weisung der Versicherungsnehmerin der Klägerin beauftragte die Beklagte die T. GmbH am 5. März 1998 mit der Rücksendung der Sendung vom 20. Februar 1998. Die Paletten wurden neu foliert und zusammengefaßt und mit neuem Frachtbrief Nr. nach G. zurückbefördert. Versehentlich wurde dabei die zwischenzeitlich ebenfalls in D. eingetroffene Sendung vom 3. März 1998 der Sendung vom 20. Februar 1998 beigegeben.

Nach dem Eintreffen der Sendung am 11. März 1998 reklamierte die Versicherungsnehmerin der Klägerin den Verlust einer Palette mit 500 Festplatten aus der Sendung vom 20. Februar 1998 und von 40 Festplatten aus der Sendung vom 3. März 1998. Die Beklagte zahlte daraufhin an die Versicherungsnehmerin der Klägerin den von ihr auf der Grundlage des Art. 23 Abs. 3 CMR berechneten Haftungshöchstbetrag von 9.703,80 US-$.

Die Klägerin geht von einem Gesamtschaden i.H. von 80.077,60 US-$ aus und hat an ihre Versicherungsnehmerin daher weitere 70.373,80 US-$ gezahlt. Diesen Betrag verlangt sie im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten ersetzt.

Nach der Auffassung der Klägerin ist das von ihr angerufene Landgericht Arnsberg international, örtlich und sachlich zuständig. Der Beklagten sei ein grobes Organisationsverschulden anzulasten. Diese habe die beiden Partien vollständig und unbeschädigt übernommen und mit Schreiben vom 17. März 1998 den Verlust von 540 Festplatten in ihrem Gewahrsam anerkannt.

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin seit Anfang 1994 auf der Grundlage der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) zusammengearbeitet, gemäß deren § 65 Buchst. b der Ort der Handelsniederlassung der Beklagten als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart sei. Da der Schaden nach der Behauptung der Klägerin auf dem Rücktransport von D. nach W. eingetreten sei, habe sich der Ablieferungsort im übrigen nicht in S. , sondern in G. befunden.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat das Landgericht für zuständig erachtet. Es hat dessen Urteil aufgehoben und die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen (OLG Hamm TranspR 2001, 397 = VersR 2002, 338).

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit des Landgerichts Arnsberg bejaht und hierzu ausgeführt:

Die internationale Zuständigkeit folge aus Art. 31 Abs. 1 Buchst. b CMR, der nicht durch Art. 57 EuGVÜ verdrängt werde. Maßgebend sei danach der vertraglich vereinbarte Ort der Ablieferung. Gemäß Art. 12 Abs. 1 CMR verbleibe die Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Transportgutes allerdings bis zur Ablieferung beim Absender, wobei dieser auch einen anderen Ort der Ablieferung bestimmen könne. Eine entsprechende Änderung sei im Streitfall jedoch nicht erfolgt. Zwar habe die Beklagte, wie in Art. 15 Abs. 1 CMR vorgesehen, im Hinblick auf die Ablieferungshindernisse nach der Ankunft des Transportgutes am Bestimmungsort Weisungen der Absenderin eingeholt. Diese habe daraufhin jedoch keinen neuen Ablieferungsort mitgeteilt, sondern den Rücktransport des Transportgutes angeordnet. Damit sei es bei dem ursprünglich nach dem Vertrag vorgesehenen Ablieferungsort in S. verblieben. Die Vorschrift des Art. 31 CMR enthalte eine ausschließliche und nach Art. 41 CMR nicht abdingbare Zuständigkeitsbestimmung. Im Hinblick darauf sei § 65 Buchst. b AÖSp nicht anwendbar und damit das Landgericht Arnsberg gemäß Art. 1a CMR örtlich und sachlich zuständig.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit des Landgerichts zu Recht bejaht.

1. Das Revisionsgericht ist befugt, die deutsche internationale Zuständigkeit zu überprüfen. Die Vorschrift des § 549 Abs. 2 ZPO a.F., die hier gemäß § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO anzuwenden ist, gilt nicht für die internationale Zuständigkeit (vgl. BGHZ 134, 127, 129 f.).

2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Anwendung des Art. 31 CMR im Streitfall nicht durch Art. 57 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 20 EuGVÜ ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.2003 - I ZR 58/02, TranspR 2003, 302, 303 = NJW-RR 2003, 1347 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.11.2003 - I ZR 102/02, Umdruck S. 6 f.). Mit Recht hat es auch angenommen, daß § 65 Buchst. b AÖSp wegen Unvereinbarkeit mit der ausschließlichen und nicht abdingbaren Zuständigkeitsbestimmung in Art. 31 CMR insgesamt nicht anwendbar ist (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 31 CMR Rdn. 6) und daher der sich aus Art. 1a CMR (Zustimmungsgesetz) ergebenden Zuständigkeit des Landgerichts Arnsberg nicht entgegensteht.

3. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß der Absender gemäß Art. 12 Abs. 1 CMR bis zur Ablieferung des Gutes über dieses verfügen und daher insbesondere den Ort der Ablieferung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. d CMR) ändern kann. Dieser wird grundsätzlich durch den Beförderungsvertrag bestimmt, kann aber durch im Rahmen des Art. 12 CMR liegende Weisungen des Absenders nachträglich geändert werden (Koller aaO Art. 31 CMR Rdn. 4; GroßKomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach § 452: CMR Art. 12 Rdn. 13 und 15). Der für die Ablieferung vorgesehene Ort bleibt aber dann als Gerichtsstand erhalten, wenn das Gut im Hinblick auf seine Beschädigung nicht abgeliefert, sondern zurückbefördert wird (OLG Karlsruhe TranspR 1996, 203, 204; Cour d'appel de Poitiers BullT 1971, 168, 169; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 22 Fn. 55; Großkomm.HGB/Helm aaO CMR Art. 31 Rdn. 41 Fn. 151 mit umfangr. Nachw.). Soweit Koller (aaO Art. 31 CMR Rdn. 4) der gegenteiligen Auffassung ist, erkennt er zwar an, daß der Frachtführer in seinem Vertrauen auf einen Gerichtsstand im Staat des ursprünglichen Ablieferungsortes grundsätzlich schutzwürdig ist, meint aber, daß sein Interesse durch das Recht zur Ausladung gemäß Art. 16 Abs. 2 CMR ausreichend geschützt ist. Er berücksichtigt dabei aber nicht genügend, daß die Ausladung für den Frachtführer gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 CMR auch mit nicht unerheblichen Verpflichtungen verbunden ist und daher für diesen möglicherweise keine Alternative darstellt, die geeignet ist, die sich für ihn aus dem Verlust eines Gerichtsstands ergebenden Nachteile auszugleichen.

III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.



Ende der Entscheidung

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