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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.1999
Aktenzeichen: I ZR 231/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Juni 1999
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Pokrant
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. August 1998 wird nicht angenommen.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, insbesondere im Hinblick auf die plakative Herausstellung eines als Marktneuheit beworbenen EDV-Gerätes, trotz einer schriftlich bestätigten Fixliefervereinbarung mit einem zuverlässigen Lieferanten nicht ausreichend gewesen, sich fünf Tage vor der Veröffentlichung der Werbung und der für den Tag darauf vorgesehenen Warenanlieferung telefonisch eines rechtzeitigen Eintreffens der Ware zu vergewissern, begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken, zumal die Beklagte nichts zu den Ursachen vorgetragen hat, die - entgegen der behaupteten fernmündlichen Zusage - eine rechtzeitige Auslieferung verhindert haben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 65.000 DM
Ende der Entscheidung
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