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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2002
Aktenzeichen: I ZR 232/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 232/01

vom

8. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 19. Juli 2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht ist bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zutreffend von den Honorarsätzen der HOAI ausgegangen (vgl. BGHZ 61, 88, 91 ff. - Wählamt; OLG Nürnberg NJW-RR 1998, 47).

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß er den urheberrechtlich geschützten Entwurf für die Wohnanlage nur für einen Verkaufsprospekt verwendet hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, was üblicherweise für die Einräumung der Rechte, in die der Beklagte rechtswidrig eingegriffen hat, zu zahlen gewesen wäre. Bei der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie kann zu Lasten des fiktiven Lizenzgebers nicht schadensmindernd berücksichtigt werden, daß der ersten Werknutzung die beabsichtigten weiteren Nutzungen nicht nachgefolgt sind. Entscheidend ist vielmehr, daß der Beklagte urheberrechtliche Nutzungsrechte, für deren Einräumung üblicherweise eine Vergütung zu zahlen ist, verletzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993 - I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 901 - Dia-Duplikate, m.w.N.).

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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