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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2001
Aktenzeichen: I ZR 24/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 101 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 21. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht der Revision ist der vorliegende Sachverhalt nicht ohne weiteres mit dem der Senatsentscheidung vom 18. Januar 2001 (I ZR 256/98, VersR 2001, 1134) zugrundeliegenden vergleichbar. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob der Fahrer mit einer fingierten Kontrolle rechnen muß und deshalb Veranlassung hat, sich einen Dienstausweis der kontrollierenden Person vorlegen zu lassen. In dem am 18. Januar 2001 entschiedenen Fall war davon auszugehen, daß es im Fernverkehr mit Rußland üblich ist, sich den Dienstausweis zeigen zu lassen. Im Streitfall ist für den Verkehr mit Polen nichts Entsprechendes festgestellt und auch nicht vorgetragen worden. Auch sonst fehlt es an Anhaltspunkten, die ein Mißtrauen des Fahrers hätten begründen können.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 403.567,16 DM
Ende der Entscheidung
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