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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: I ZR 240/02
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. August 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 ZPO i.V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO, § 97 Abs. 1 ZPO). Dieser beträgt 15.338,76 €.
Gründe:
Der vom Berufungsgericht zutreffend auf diesen Betrag festgesetzte Streitwert entspricht dem Wert der Beschwer des Beklagten i.S. von § 26 Nr. 8 EGZPO, weil der Beklagte in dem beabsichtigten Revisionsverfahren weiter die Abweisung der Klage erstrebt. Zu einer höheren Bemessung des Werts der Beschwer aufgrund der Angaben des Beklagten besteht kein Anlaß. Auf die von ihm geltend gemachten Umsatzeinbußen für den Fall, daß er seine Tätigkeit nicht im bisherigen Umfang ausüben kann, kommt es nicht an. Dem Beklagten sind durch das Berufungsurteil nicht einzelne Tätigkeiten verboten, sondern ihm ist untersagt worden, weiter die Bezeichnung "Buchführungs-Service" zu verwenden und seine Leistungen mit "laufende Finanzbuchhaltung" ohne bestimmte aufklärende Zusätze anzubieten.
Streitwert: 15.338,76 €
Ende der Entscheidung
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