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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: I ZR 250/03
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 3 | |
UWG § 4 Nr. 11 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 11. Mai 2006
Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte war Halterin von zwei Kraftfahrzeuganhängern, an denen Werbeschilder für den Gaststättenbetrieb K. angebracht waren. In der Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 11. Februar 2002 waren die Anhänger im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Frankfurt am Main abgestellt. Eine Erlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz hatte die Beklagte nicht eingeholt.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe für das Abstellen der Anhänger im öffentlichen Straßenraum zu Werbezwecken eine Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Straßengesetz (HessStrG) benötigt. Das Abstellen der Anhänger zu Werbezwecken im öffentlichen Straßenraum ohne die erforderliche Erlaubnis begründe einen Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch. Das Aufstellen von Anhängern mit Werbeplakaten im öffentlichen Verkehrsraum sei - unabhängig von einem Verstoß gegen § 16 Abs. 1 HessStrG - auch deshalb wettbewerbswidrig, weil es die Verkehrsteilnehmer belästige und überdies die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtige.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den öffentlichen Straßenraum unter Verwendung eines Kfz.-Anhängers zu Werbezwecken zu nutzen, ohne dass eine Nutzungserlaubnis der zuständigen Straßenbaubehörde vorliegt;
hilfsweise, den öffentlichen Straßenraum ohne straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis dadurch zu Werbezwecken zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, dass Kfz.-Anhänger mit angebrachten Werbeflächen ohne an ein Zugfahrzeug angekoppelt zu sein, abgestellt werden, wenn dies geschieht, wie ... (es folgen die in den Anlagen K 5 bis K 7 abgelichteten Einzelfälle unter Angabe der entsprechenden Zeiträume).
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2004, 56).
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise, nach dem Hilfsantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren der Klägerin für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG könne den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens nach § 1 UWG (a.F.) nicht begründen. Es könne deshalb offen bleiben, ob die Beklagte mit der Aufstellung von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Verkehrsraum gegen § 16 HessStrG verstoßen habe, weil es sich hierbei um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung handele und die Beklagte nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfüge.
Bei der Vorschrift des § 16 Abs. 1 HessStrG, die eine Sondernutzung öffentlicher Straßen von einer Erlaubnis abhängig mache, handele es sich um eine wertneutrale Norm. Ein Verstoß gegen eine derartige Bestimmung sei nur dann nach § 1 UWG (a.F.) wettbewerbswidrig, wenn sie zumindest auch einen sekundären Marktbezug i.S. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufweise. Daran fehle es bei § 16 Abs. 1 HessStrG. Die Vorschrift diene dazu, eine geregelte Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums zu gewährleisten und insbesondere eine übermäßige Inanspruchnahme dieses Raums durch Einzelne zu Lasten der anderen Verkehrsteilnehmer zu verhindern. Damit sei die Regelung auch nicht sekundär dazu bestimmt, die Gegebenheiten eines bestimmten Marktes festzulegen und so auch gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Die Auswirkungen, die eine unerlaubte Sondernutzung der öffentlichen Straßen durch Werbeschilder auf den Wettbewerb zwischen Werbetreibenden haben könne, seien vielmehr als bloßer Reflex einer ihrer Funktion nach nicht marktbezogenen Bestimmung anzusehen.
Die beanstandete Aufstellung von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern verstoße auch nicht deshalb gegen § 1 UWG (a.F.), weil hierdurch Verkehrsteilnehmer belästigt und die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt würden. Ob derartige Erwägungen Veranlassung dafür sein könnten, Außenwerbung bestimmten Beschränkungen zu unterwerfen, sei eine rechtspolitische Frage, die nur der Gesetzgeber entscheiden könne.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die beanstandete Werbemaßnahme der Beklagten nicht wettbewerbswidrig ist.
1. Auf den Streitfall sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 anzuwenden, da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war.
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen des beanstandeten Aufstellens der Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern kein Unterlassungs-anspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 i.V. mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 1 UWG (a.F.) zu.
Ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG liegt nicht vor, selbst wenn die Beklagte wettbewerbsrechtlich verantwortlich sein sollte, wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Das Abstellen eines Kraftfahrzeuganhängers mit Werbeschildern im öffentlichen Verkehrsraum, ohne im Besitz einer möglicherweise nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG erforderlichen Sondernutzungserlaubnis zu sein, erfüllt nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG.
a) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) das Marktverhalten zu regeln. Die Vorschrift knüpft an die Rechtsprechung des Senats zu § 1 UWG (a.F.) an, wonach unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Wettbewerbsrechts nicht jeder Rechtsbruch wettbewerbswidrig ist (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 19 unter Bezugnahme auf BGHZ 150, 343 - Elektroarbeiten). Die verletzte Norm muss (zumindest auch) die Funktion haben, das Marktverhalten zu regeln und so gleiche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (grundlegend BGHZ 144, 255, 269 - Abgasemissionen). Die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob die verletzte Norm jedenfalls einen Marktbezug aufweisen muss, ist inzwischen nicht nur im Sinne des Berufungsurteils entschieden worden (vgl. BGHZ 155, 301, 305 - Telefonischer Auskunftsdienst; BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 64/01, GRUR 2004, 346 = WRP 2004, 485 - Rechtsanwaltsgesellschaft; Urt. v. 4.11.2003 - KZR 16/02, GRUR 2004, 255, 258 = WRP 2004, 376 - Strom und Telefon I), sondern nunmehr in § 4 Nr. 11 UWG geregelt.
b) Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG ist keine Marktverhaltensregelung. Sie dient weder dem Schutz der Mitbewerber noch der Verbraucher oder derjenigen Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind (vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.41; Lettl, GRUR-RR 2004, 225, 227). Das Verständnis des § 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG, der sich auch in den Straßengesetzen anderer Länder wieder findet, lässt die Beurteilung als eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift nicht zu.
aa) Zweck und Schutzgut dieser Bestimmung liegen - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - ausschließlich im Bereich des öffentlichen Straßenrechts. Ziel der Regelung über die erlaubnispflichtige Sondernutzung ist es, Gefahren für die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs möglichst auszuschließen oder doch in erheblichem Maße zu mindern, um die Straße für ihren widmungsgemäßen Benutzungszweck und damit den Gemeingebrauch freizuhalten (vgl. BVerwGE 56, 63, 67 zu den insoweit übereinstimmenden Vorschriften des Landesstraßengesetzes Baden-Württemberg und § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Der Erlaubnisvorbehalt der Sondernutzung dient damit nicht der Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhaltens, sondern dem Schutz der im Rahmen des Gemeingebrauchs liegenden Nutzungsmöglichkeiten der öffentlichen Straße.
bb) Einen Marktbezug erlangt § 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG auch nicht dadurch, dass bei der Entscheidung über die Erlaubnis der Sondernutzung dem öffentlich-rechtlichen Bedürfnis nach einem Interessenausgleich bei Zusammentreffen gegenläufiger Straßennutzungsinteressen verschiedener Straßenbenutzer Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwGE 56, 63, 68). Auch wenn im Einzelfall der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG Einfluss auf die Ermessensentscheidung haben kann, dient die Vorschrift nicht dazu, gleiche rechtliche Wettbewerbsvoraussetzungen für die Außenwerbung zu schaffen. Denn die Ermessensentscheidung der Straßenbaubehörde hat sich nicht an Belangen des Wettbewerbs zu orientieren, sondern an Gegebenheiten, die einen sachlichen Bezug zur öffentlichen Straße haben. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, dass Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den Werbetreibenden ein bloßer Reflex der auf eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums bezogenen Normen sind.
3. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) durch das angegriffene Verhalten hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zu Recht nicht für gegeben erachtet.
III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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