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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: I ZR 251/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin vertreibt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon seit Anfang der 70-er Jahre Salatsoßen unter der Bezeichnung "Salatfix". Sie hatte deshalb ein eigenes berechtigtes Interesse daran, für diese Bezeichnung durch eine eingetragene Marke Schutz zu erlangen (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 30.10.2003 - I ZB 9/01, Umdruck S. 8 f. - S100). Die Klägerin handelt deshalb nicht treuwidrig, wenn sie gegen die Beklagte Rechte aus der Marke "Salatfix", von deren Bestand bei der revisionsrechtlichen Beurteilung auszugehen ist, geltend macht. Dies gilt ungeachtet des Umstands, daß die Beklagte an ihrem Zeichen einen schutzwürdigen Besitzstand erwerben konnte, obwohl dieses Zeichen jedenfalls nach der bis zum Inkrafttreten des Markengesetzes geltenden Rechtslage von einer Eintragung ausgeschlossen war (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 30.10.2003 - I ZB 9/01, Umdruck S. 9 f. - S100). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 150.000 €
Ende der Entscheidung
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