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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.1999
Aktenzeichen: I ZR 252/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 295 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juli 1999
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 1998 wird nicht angenommen.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Insbesondere rügt die Revision erfolglos, daß der Beklagten die in den drei Anlagenordnern enthaltenen Abrechnungsunterlagen, auf die die Klägerin zur Begründung ihrer Klageforderung im Schriftsatz vom 29. März 1994 Bezug genommen hat, nicht zugestellt worden seien, so daß sie dazu nicht habe Stellung nehmen können. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hat der Klägerin mit Verfügung vom 15. April 1994 aufgegeben, der Beklagten die Computerausdruckunterlagen unmittelbar bis zum 6. Mai 1994 zuzuleiten, was erkennbar auch geschehen ist. Denn die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. Mai 1994 darum gebeten, die am 3. Juni 1994 ablaufende Frist zur Klageerwiderung bis zum 24. Juni 1994 zu verlängern, da "die Prüfung und Durcharbeitung der jetzt von der Klägerin zur Verfügung gestellten drei Leitzordner einen erheblichen Zeitaufwand" erfordere. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen nicht gerügt, daß ihr die Abrechnungsunterlagen nicht förmlich zugestellt wurden. Ein Zustellungsmangel ist danach jedenfalls gemäß § 295 ZPO geheilt worden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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