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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.1999
Aktenzeichen: I ZR 254/98
Rechtsgebiete: UWG, MarkenG, ZPO
Vorschriften:
UWG § 1 | |
UWG § 3 | |
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3 | |
MarkenG § 15 Abs. 3 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. August 1999
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. August 1998 wird nicht angenommen.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Allerdings sind die Voraussetzungen eines Anspruches aus § 1 oder § 3 UWG nicht dargetan. Denn es ist nicht ersichtlich, daß zwischen der Muttergesellschaft der Klägerin und der Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Möglichen Ansprüchen aus § 1 UWG gingen im übrigen die markengesetzlichen Ansprüche zum Schutz bekannter Kennzeichnungen vor (BGHZ 138, 349, 351 f. - MAC Dog). Das ausgesprochene Verbot ist aber jedenfalls aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG gerechtfertigt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 75.000,-- DM
Ende der Entscheidung
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