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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2002
Aktenzeichen: I ZR 256/01
Rechtsgebiete: BGB, StGB
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 2 | |
StGB § 185 | |
StGB § 186 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. August 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist jedenfalls nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 185, 186 StGB begründet.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 51.129,19 € (= 100.000 DM)
Ende der Entscheidung
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