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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.07.1998
Aktenzeichen: I ZR 273/95
Rechtsgebiete: EinigVtr


Vorschriften:

EinigVtr Anl. I Kap. III Sachgeb. E Abschn. II Nr. 1 § 10
"DRIBECK's LIGHT"

EinigVtr Anl. I Kap. III Sachgeb. E Abschn. II Nr. 1 § 10

Die am Tag der Herstellung der Einheit Deutschlands gewährte Frist von fünf Jahren zur Benutzung einer mit Wirkung für die Deutsche Demokratische Republik international registrierten Marke gilt auch, wenn die Ursprungsmarke beim Deutschen Patentamt eingetragen und der Einrede der Löschungsreife wegen mangelnder Benutzung ausgesetzt ist.

BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - I ZR 273/95 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I ZR 273/95

Verkündet am: 2. Juli 1998

Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Oktober 1995 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Ansprüche aus der IR-Marke "DRIBECK's LIGHT" (BU 7 Nr. 12) und aus der IR-Marke "Beck & Co." (BU 6 Nr. 9) zurückgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Brauerei Beck GmbH & Co. KG, Bremen. Sie ist Inhaberin verschiedener für Bier eingetragener Marken, die den Namen Beck enthalten:

1. Das Wortzeichen Nr. 840 489 "BECK's", Priorität 18. März 1967;

2. das Wortzeichen Nr. 840 490 "BECK's BIER", Priorität 18. März 1967;

3. das Wort-/Bildzeichen Nr. I 170 886 "BECK's Spitzen-Pilsener", Priorität 1. März 1990;

4. das Wort-/Bildzeichen Nr. 2 037 098 "BECK's Spitzen-Pilsener alkoholfrei", Priorität 3. März 1993;

5. das Wort-/Bildzeichen Nr. 2 012 643 "BECK's", Priorität 24. August 1991;

6. das Wort-/Bildzeichen Nr. 950 211 "BECK's BIER", Priorität 30. Juni 1976;

7. das Wort-/Bildzeichen Nr. 425 819 "BECK's", Priorität 30. Juni 1976;

8. das Wort-/Bildzeichen Nr. 467 900 "BECK's", Priorität 6. Oktober 1981;

9. das Wort-/Bildzeichen Nr. 464 695 "Beck & Co.", Priorität 16. Mai 1981;

10. das Wort-/Bildzeichen Nr. 1 110 388 "HAAKE BECK", Priorität 16. Februar 1987;

11. das Wortzeichen Nr. 1 047 480 "Haake Beck", Priorität 22. April 1982 und

12. das Wortzeichen Nr. 1 103 447 "DRIBECK's LIGHT", Priorität 7. Februar 1987.

Die Beklagte betreibt eine Brauerei mit Sitz in Gera. Sie benutzt das von ihrer Kommanditistin eingebrachte Wortzeichen Nr. DD 647 841 "Riebeck" und das Wort-/Bildzeichen Nr. DD 648 304 "Riebeck mit Feuerkugel", beide jeweils mit Priorität vom 2. Mai 1990 in die Zeichenrolle des ehemaligen DDR-Patentamts für die Ware Bier eingetragen, für das von ihr vertriebene Pilsener Bier. Außerdem führt sie den Namen "Riebeck" in ihrer Firma.

Die Klägerin hat hierin eine Verletzung ihrer Marken- und Firmenrechte gesehen und zuletzt beantragt,

1. der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im Geschäftsverkehr zur Kennzeichnung von Getränken die Bezeichnung "Riebeck" zu verwenden und so gekennzeichnete Getränke zu bewerben, zu vertreiben und/oder in den Verkehr zu bringen,

und die Beklagte weiter zu verurteilen,

2. gegenüber dem Handelsregister bei dem Amtsgericht Gera in die Löschung des Firmenbestandteils "Riebeck" einzuwilligen,

3. gegenüber dem Deutschen Patentamt in die Löschung der Marken

a) Wz-Nr. DD 647 841 "Riebeck" und

b) Wz-Nr. DD 648 304 "Riebeck mit Feuerkugel"

einzuwilligen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich auf ein prioritätsälteres Recht berufen, das sie von der im April 1921 gegründeten "Leipziger Bierbrauerei zu Reudnitz Riebeck & Co AG" herleitet. Ihr stehe ein Weiterbenutzungsrecht hinsichtlich der für ihre Kommanditistin eingetragenen und von dieser erworbenen Marken zu. Zudem bestehe keine Verwechslungsgefahr.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Die Revision verfolgt das zuletzt gestellte Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie die auf die verschiedenen Marken "BECK's" und "BECK's BIER" sowie auf die Marken "HAAKE BECK" und auf das Firmenrecht gestützte Klage weiterverfolgt (II.). Einer erneuten Sachbehandlung durch das Berufungsgericht bedarf es, soweit es um die Frage der Verletzung der Marken "DRIBECK's LIGHT" und "Beck & Co." geht. Insoweit hat die Revision Erfolg (III.).

II. 1. Wort- und Wort-/Bildmarken "BECK's" (o. Nr. 1, 3, 4, 5, 7, 8) und "BECK's BIER" (o. Nr. 2, 6)

Das Berufungsgericht hat die auf diese Marken gestützte Klage auf Unterlassung der Bezeichnung "Riebeck" zur Kennzeichnung von Getränken, auf Löschung des Firmenbestandteils "Riebeck" sowie auf die Einwilligung in die Löschung der Warenzeichen der Beklagten "Riebeck" nicht für begründet erachtet; ohne hinsichtlich einzelner Klagemarken nach deren Priorität (vgl. Nr. 4) oder mangels internationaler Registrierung einzelner Marken für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (vgl. Nr. 3, 5) danach zu differenzieren, gegenüber welcher der geltend gemachten Marken der Beklagten ein Weiterbenutzungsrecht i.S. des § 30 ErstrG zusteht. Das erweist sich als im Ergebnis unschädlich, da die Verneinung der Verwechslungsgefahr der genannten Klagemarken, die auch bei zusammengesetzten Wort- /Bildzeichen durch den Wortbestandteil "BECK's" geprägt werden, mit der angegriffenen Bezeichnung "Riebeck" einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt.

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Marken der Klägerin stellten für den Verkehr ohne weiteres erkennbar eine Abwandlung des kurzen und sehr geläufigen Eigennamens "Beck" dar, dem ein Genetiv-"s" angehängt sei, was die Herkunft des Biers verdeutliche. Gerade weil der Name des Herstellers geläufig sei, komme dem Zeichen "BECK's" eine gewisse Originalität und Kennzeichnungskraft zu. Aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der angegriffenen Bezeichnung "Riebeck" als zweisilbiges Zeichen, das am Wortanfang betont zu werden pflege, ein der Klagemarke entsprechender prägender Bestandteil "BECK's" nicht innewohne.

Der Ansicht der Revision, daß jedenfalls eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens bejaht werden müsse, kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens dann Bedeutung hat, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen als solche nicht verwechselt werden können (BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont). Es fehlt indessen an der weiteren, vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneinten Voraussetzung, daß der Verkehr einen Zeichenbestandteil als Stamm mehrerer Zeichen ansieht und deshalb die nicht verwechslungsfähige Bezeichnung (hier: "Riebeck") als mit einem wesensgleichen Stamm (nach Ansicht der Revision "BECK") dem Inhaber des Zeichens "BECK's" zuordnet. Einem solchen Verkehrsverständnis steht nicht nur die - allerdings nicht allein entscheidende - Tatsache, daß die Klägerin eine Zeichenserie mit dem Stammbestandteil "BECK" nicht aufgebaut hat, sondern im wesentlichen die verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß der Verkehr sowohl "BECK" als auch "Riebeck" als verschiedene Namen versteht und ihm deshalb die Vorstellung, es handele sich bei "Riebeck" um eines von mehreren Serienzeichen mit dem Stammbestandteil "BECK" eher fernliegt (vgl. auch BGH, Beschl. v. 25.6.1998 - I ZB 10/96 - STEPHANSKRONE I, zur Veröffentlichung bestimmt). Anders als die Revision meint, bleibt die Vorstellung des Verkehrs von "Riebeck" als einem (einheitlichen) Familiennamen unbeeinflußt davon, daß der Name "Beck" als Bestandteil der Klagezeichen oder diese selbst als berühmt einzustufen sind. Die Berühmtheit eines Namens bewirkt nicht, daß die Eigenständigkeit eines anderen (Familien-)Namens aufgehoben und dieser zu einer bloßen (Sach-)Bezeichnung wird.

Ohne Erfolg rügt die Revision auch, es hätte jedenfalls eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bejaht werden müssen. Die Revision geht dabei an sich zutreffend davon aus, daß dieser Begriff der Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Zusammenhang nur dann von Bedeutung ist, wenn sich die Marke zum Unternehmenskennzeichen entwickelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1990 - I ZR 245/88, GRUR 1991, 319, 321 - HURRICANE; Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 249/88, GRUR 1991, 317, 318 - MEDICE). Es kann dahingestellt bleiben, ob in Anbetracht der geltend gemachten Kennzeichnungskraft des Firmenbestandteils "BECK" der Ansicht der Revision gefolgt werden kann, daß die davon unterschiedliche Zeichengestaltung "BECK's" einer Gleichbehandlung nicht entgegenstehe. Jedenfalls hat das Berufungsgericht im Rahmen der rein firmenrechtlichen Betrachtung (vgl. nachfolgend u. 3.) die Verwechslungsgefahr deshalb verneint, weil der Verkehr die Namen "BECK" und "Riebeck" als solche erkennt. Die Annahme, Unternehmen, die ihre Firma mit Familiennamen gebildet haben, seien allein aufgrund der Ähnlichkeit der Namen miteinander organisatorisch oder wirtschaftlich verbunden, ist nach der Lebenserfahrung aber nicht naheliegend.

Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Verbot gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schon deshalb gerechtfertigt sei, weil die Beklagte mit der Verwendung der Bezeichnung "Riebeck" den Ruf des Namens "Beck" ausbeute, in dem sie eine gedankliche Verbindung zum Namen und zur Marke der Klägerin herstelle. Es kann für die Beurteilung des Streitfalls dahinstehen, ob sich die Frage der unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung einer bekannten Marke auch im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stellen kann und nicht nur in dem vom Markenrechtsreformgesetz in § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG allein angesprochenen Fall der fehlenden Ähnlichkeit der Waren, für welche die Marke Schutz beansprucht-(vgl. auch BGH, Urt. v. 5.12.1996 - I ZR 157/94, GRUR 1997, 311, 312 = WRP 1997, 310 - Yellow Phone; zum Meinungsstand z.B.: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdn. 489 einerseits, Piper, GRUR 1996, 429, 436 andererseits). Eine Verurteilung der Beklagten wegen Verletzung der - sämtlich vor Inkrafttreten des Markengesetzes eingetragenen - Klagemarken auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzte voraus, daß die bereits vor Inkrafttreten des Markengesetzes erfolgte Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen nach bisherigem Recht hätte beanstandet werden können (§ 153 Abs. 1 MarkenG). Den mangels zeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr insoweit allein in Betracht kommenden Vorwurf sittenwidriger Rufausbeutung i.S. des § 1 UWG hat das Berufungsgericht indessen rechtsfehlerfrei mit der Erwägung verneint, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beklagte habe sich zielbewußt der bekannten Marke der Klägerin angenähert, um deren Ruf für die eigenen Waren nutzbar zu machen. Diese Beurteilung wird bereits von der Feststellung getragen, daß angesichts des deutlichen Unterschieds des Namens "Riebeck" im Vergleich zu den Klagemarken dessen Wahl als Marke und Firmenbestandteil nicht darauf schließen lasse, der Beklagten sei es darum gegangen sich an die Zeichen "Beck's" anzulehnen. Mit dem Hinweis auf die Unterschiedlichkeit der gegenüberstehenden Bezeichnungen durfte das Berufungsgericht auch den Tatbestand einer Verwässerung der Klagemarken verneinen. Auf seine zusätzlichen Erwägungen, wonach die Beklagte mit der Wahl des Namens "Riebeck" sich die Tradition der auch nach dem zweiten Weltkrieg bis zur Eingliederung in ein VEB-Getränkekombinat fortgeführten Firma "Riebeck-Brauerei Gera" in lauterer Weise zunutze gemacht habe, und die hierzu geführten Angriffe der Revision kommt es deshalb nicht an.

Mangels einer rechtswidrigen Verletzung der Klagemarken vor Inkrafttreten des Markengesetzes bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der von der Revision vertretenen, vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ersichtlich nicht gebilligten (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, GRUR 1998, 387, 389 = WRP 1998, 38 - Sabèl/Puma) Ansicht, für den Schutz aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG komme es - weiterreichend als nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG - lediglich darauf an, ob objektiv die Voraussetzungen einer Rufanlehnung/-ausbeutung vorlägen.

2. Marken "HAAKE BECK" bzw. "Haake Beck" (o. Nr. 10, 11) und "HAAKE BECK" IR-Nr. 548 893.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision des weiteren gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, mit der dieses den Schutz der genannten Marken im Beitrittsgebiet hat scheitern lassen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, daß ihre beiden Marken "HAAKE BECK" bzw. "Haake Beck" auch für das Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik international registriert seien.

Die Revision zieht nicht den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts in Zweifel, wonach die Markenrechte aus der nationalen Eintragung der beiden Marken "HAAKE BECK" Nr. 1 110 388 und "Haake Beck" Nr. 1 047 480 im Beitrittsgebiet mit den vor Herstellung der wirtschaftlichen Einheit am 1. Juli 1990 eingereichten, von der Beklagten benutzten Marken "Riebeck" Nr. DD 647 841 und DD 648 304 im Beitrittsgebiet zusammentreffen und deshalb nicht zur Grundlage eines Verbots der Verwendung der Marke "Riebeck" im Beitrittsgebiet gemacht werden können (§ 21 Abs. 1, § 30 Abs. 1 ErstrG).

Die Revision meint indessen, es sei unstreitig, daß die genannten Marken, welche unter Nr. 609 653 und Nr. 556 035 auch international registriert worden seien, sowie die vom Berufungsgericht nicht näher behandelte IR Marke Nr. 548 893 als Schutzland auch die ehemalige Deutsche Demokratische Republik erfaßten. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden.

Die Frage, ob eine international registrierte Marke für ein bestimmtes Land Schutz entfaltet, ob dieses Land also als pays Interesse benannt worden ist, ist nicht Gegenstand der Parteidisposition und kann deshalb nicht als unstreitig behandelt werden. Das Berufungsgericht hat vielmehr aus der Aktenlage zutreffend entnommen, daß die von der Klägerin in Anspruch genommenen IR-Marken "HAAKE BECK" und "Haake Beck" nach den vorgelegten Unterlagen nicht für die ehemalige Deutsche Demokratische Republik registriert worden seien. Es hat sich hierbei mit der von der Klägerin vorgelegten Anlage BK 5, der Ablichtung einer Karteikarte aus einem Rechtsanwaltsbüro, auseinandergesetzt, in welcher für die IR-Marke 609 653 unter "pays interesses" nur Polen benannt worden ist. Die daraus gezogene Folgerung, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß indessen die IR-Marke 556 035 "Haake Beck" für die ehemalige Deutsche Demokratische Republik international registriert gewesen sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch wenn die Beklagte den Vortrag der Klägerin, die genannten Marken "HAAKE BECK" und "Haake Beck" seien für das Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik international registriert, nicht "bestritten" hatte, durfte das Berufungsgericht nicht von einem dort bestehenden Schutz ausgehen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der im Lauf des Berufungsverfahrens erstmals eingeführten, vom Berufungsgericht nicht näher erörterten IR- Marke Nr. 548 893. Hierzu hatte die Beklagte zudem beanstandet, daß weder die für die Geltendmachung von Schutzansprüchen erforderlichen Tatsachen vorgetragen noch ein Rollenauszug vorgelegt worden seien (Schriftsatz v. 29.6.1995, S. 6).

Die Klägerin belegt auch nicht mit der Revision den Vortrag zur Registrierung der IR-Marken für das Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik durch Vorlage entsprechender Urkunden.

Gegen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht dargetan, daß die Beklagte die streitigen Bezeichnungen (auch) in den alten Bundesländern verwende, weshalb eine hierauf. beschränkte Verurteilung zur Unterlassung nicht in Betracht komme, wendet sich die Revision nicht.

Die Rügen der Revision gegen die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, jedenfalls sei die Verwechslungsgefahr der beiden Bezeichnungen "HAAKE BECK" und "Riebeck" zu verneinen, bedürfen demnach keiner Erörterung.

3. Firmenrecht

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, daß das Berufungsgericht firmenrechtliche Ansprüche der Klägerin an der fehlenden Verwechslungsgefahr der beiden Firmenbestandteile "BECK" und "Riebeck" hat scheitern lassen (§ 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG). Auch wenn man von dem von der Revision für die Klägerin in Anspruch genommenen Schutz des Firmenbestandteils "BECK" als berühmten Firmenkennzeichens ausgeht, läßt sich aufgrund der vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellung, daß der Verkehr beide Firmenbestandteile als zwei (unterschiedliche) Namen erkennt und deshalb nicht einem Unternehmensträger zuordnet, eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht bejahen. Wie bereits ausgeführt vermag es die Berühmtheit eines Namens nicht, die Eigenständigkeit eines anderen, hier als Firmenbestandteil verwendeten (Familien-)Namens aufzuheben.

Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die Voraussetzungen des Tatbestands des § 15 Abs. 3 MarkenG, nämlich der unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung, nicht gegeben sind, wendet sich die Revision nicht mit gesonderten Rügen. Wie bereits zu § 1 UWG ausgeführt, treten hierbei Rechtsfehler nicht zutage.

III. Mit Erfolg allerdings rügt die Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts, den Marken "DRIBECK's LIGHT" (o. Nr. 12) und "Beck & Co." (o. Nr. 9) komme wegen mangelnder Benutzung kein Schutz zu.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß hinsichtlich der für das Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik unter Nr. 510 956 international registrierten Marke "DRIBECK's LIGHT" die fünfjährige Benutzung schon nach Ablauf eines Jahres ab Eintragung der Marke im internationalen Register am 3. Juni 1987 zu laufen begonnen habe und deshalb am 3. Juni 1993 geendet habe. Mit entsprechenden Erwägungen hat es angenommen, daß für die unter Nr. 464 695 international registrierte Marke "Beck & Co." die fünfjährige Benutzungsschonfrist abgelaufen sei. Die Marken seien somit wegen mangelnder Benutzung löschungsreif.

Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht die fünfjährige Benutzungsschonfrist nicht beachtet, die der Einigungsvertrag außer für die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik eingetragenen Marken auch für die mit Wirkung für die Deutsche Demokratische Republik international registrierten Marken vorsieht. Gemäß Anlage 1 Kap. III Sachgebiet E Abschn. II Nr. 1 § 10 Satz 1 Einigungsvertrag begann die Benutzungsschonfrist von fünf Jahren am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts, also am 3. Oktober 1990, zu laufen. Nach Satz 3 der genannten Bestimmung gilt Entsprechendes für die mit Wirkung für die Deutsche Demokratische Republik international registrierten Marken. In dem nach § 25 Abs. 2 Satz 2 MarkenG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 19. September 1995 war die fünfjährige Benutzungsschonfrist somit noch nicht abgelaufen. Die Einrede der mangelnden Benutzung der IR-Marken war also unbegründet.

Die Revisionserwiderung meint demgegenüber, diese Vorschrift komme deshalb nicht zur Anwendung, weil die (ehemalige) Bundesrepublik Deutschland Ursprungsland für diese Marken sei. In einem solchen Fall könne nur aufgrund des bundesdeutschen Basiszeichens und nicht aus der IR-Marke, die für die Deutsche Demokratische Republik registriert worden sei, vorgegangen werden. Sei die in der (ehemaligen) Bundesrepublik Deutschland als ihrem Ursprungsland geschützte Marke wegen Nichtbenutzung verfallen, so könne sie nicht mit Hilfe der Bestimmung des Einigungsvertrags als international registrierte ausländische Marke die Privilegierung der Schonfrist des Einigungsvertrags erlangen.

Der Ansicht der Revisionserwiderung kann nicht beigetreten werden. Die DDR-Marke hat als IR-Marke eigenständigen Schutz erlangt und ist auch nicht durch die Vereinigung der beiden deutschen Staaten von der Basismarke "aufgesogen" worden. Auch das Erstreckungsgesetz enthält keinen Hinweis darauf, daß der Schutz nur der Basismarke zukommen soll, während der markenrechtliche Schutz, welcher aus der internationalen Registrierung folge, entfallen sei. Vielmehr wird ausdrücklich in § 4 Abs. 2 ErstrG (vgl. auch § 1 Abs. 2 ErstrG) angeordnet, daß die Erstreckungswirkung auch für die aufgrund internationaler Abkommen erteilten Schutzrechte gelte.

Die Herstellung der Einheit Deutschlands brachte für die aufgrund internationaler Abkommen mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland oder auch mit Wirkung für die Deutsche Demokratische Republik geltenden Schutzrechte eine Reihe von Besonderheiten mit sich, die nach Absprache mit den internationalen Organisationen - vereinfacht ausgedrückt - dahin führten, daß von außen gesehen nur noch ein einheitliches Schutzrecht mit dem Vermerk "Deutschland" bzw. "Allemagne" angenommen wird. Eine solche einheitliche Behandlung von international registrierten Marken, die sowohl im bisherigen Bundesgebiet als auch im Beitrittsgebiet Schutz genießen, geschieht ungeachtet dessen, daß nach der "internen Rechtslage im vereinigten Deutschland zunächst noch zwei auf ihr jeweiliges bisheriges Schutzgebiet begrenzte getrennte Schutzrechte bestehen" (Begründung zum Entwurf des Erstreckungsgesetzes, BT-Drucks. 12/1399, S. 30 zu § 1 Abs. 2 = BlPMZ 1992, 213, 221).

Das bedeutet: War - wie im Streitfall - ein Zeichen betroffen, dessen Ursprungsmarke in der bisherigen Bundesrepublik registriert worden war und welches über die internationale Registrierung in der Deutschen Demokratischen Republik als Marke Schutz genoß, wurden mit Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes sowohl die international registrierte Marke als auch die Ursprungsmarke jeweils auf das Gesamtgebiet des vereinigten Deutschlands erstreckt (§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 ErstrG). Diese Erstreckungswirkung war mit dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ausdrücklich abgesprochen worden (Begründung zum. Entwurf, aaO, S. 31). Eine solche Erstreckungswirkung ist in der Regel auch unschädlich, da Ursprungsmarke und IR-Marke sich zumeist noch in einer Hand befinden und deshalb auch nicht der Kollisionsfall des § 30 ErstrG in Betracht kommt. Die Erstreckung führt also dazu, daß zwei parallele Schutzrechte entstehen, die in der registermäßigen Verwaltung durch das Internationale Büro allerdings als ein Schutzrecht geführt werden. Die verwaltungstechnische Handhabung als einheitliches Schutzrecht kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß es sich hierbei "für die Zwecke des deutschen Rechts um weiterhin zumindest teilweise getrennt zu behandelnde Rechte handelt, die auch künftig, insbesondere im Hinblick auf die Prüfung ihrer Schutzfähigkeit unterschiedlichen Regelungen unterliegen" (Begründung zum Entwurf des Erstreckungsgesetzes, aaO, S. 31 zu § 1 Abs. 2 a.E.).

Daraus ist zu folgern, daß die mit Wirkung für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik registrierten internationalen Marken "DRIBECK's LIGHT" und "Beck & Co." bezüglich ihres Fortbestands und damit gerade im Hinblick auf die Einführung des Benutzungszwangs eigenständigen Regeln unterliegen und ihnen deshalb die Vergünstigung des zitierten § 10 des Einigungsvertrags zukommt.

Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist also davon auszugehen, daß die fünfjährige Benutzungsschonfrist für die beiden genannten Marken im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht abgelaufen war. Damit entfällt die Begründung des Berufungsgerichts für die Abweisung der Klage, soweit diese auf die Marken "DRIBECK's LIGHT" und "Beck & Co." gestützt wird.

Die Sache ist deshalb zur weiteren Sachbehandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diese erfordert die erneute Prüfung der Einrede der Löschungsreife wegen mangelnder Benutzung sowie erforderlichenfalls die Beurteilung der Verwechslungsgefahr der verbleibenden Klagemarken "DRIBECK's LIGHT" und "Beck & Co." mit den angegriffenen Bezeichnungen "Riebeck". Anhaltspunkte für einen Wegfall des Schutzes der IR-Marken wegen Entziehung des registerrechtlichen Schutzes der Basismarken im Laufe der ersten fünf Jahre gerechnet vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung (vgl. Art. 6 Abs. 3 MMA) sind dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen.

IV. Nach alledem ist das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision obliegt, zurückzuverweisen. Einer Abänderung der Entscheidung des Landgerichts bedarf es nicht, da die beiden noch streitigen Marken erstmals im Berufungsverfahren eingeführt worden sind.

Ende der Entscheidung

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