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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: I ZR 280/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 280/00

vom

12. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (zur Frage der markenmäßigen Benutzung vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97, Slg. 1999, I - 905 = GRUR Int. 1999, 438 = WRP 1999, 407, Tz. 38 f. - BMW/Deenik).

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 450.000 DM



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