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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: I ZR 280/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (zur Frage der markenmäßigen Benutzung vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97, Slg. 1999, I - 905 = GRUR Int. 1999, 438 = WRP 1999, 407, Tz. 38 f. - BMW/Deenik).
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 450.000 DM
Ende der Entscheidung
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