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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: I ZR 287/02
Rechtsgebiete: UWG, StBerG
Vorschriften:
UWG § 1 | |
StBerG § 8 Abs. 1 | |
StBerG § 8 Abs. 2 Satz 2 | |
StBerG § 14 Abs. 1 Nr. 5 |
Entscheidung wurde am 21.08.2003 korrigiert: Rechtsgebiete, Vorschriften, Nachschlagewerk und BGHR geändert und einen amtlichen Leitsatz eingefügt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. September 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beurteilung des beanstandeten Werbeverhaltens wirft keine grundsätzlichen Fragen bei der Anwendung von § 8 Abs. 1 StBerG auf. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen als grundsätzlich formulierten Fragen stellen sich nicht. Satzungsregeln eines Vereins haben grundsätzlich keinen Wettbewerbsbezug. Es besteht sonach kein wettbewerbsrechtlich zu begründender Anspruch auf deren Einhaltung.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 35.790,43 €
Ende der Entscheidung
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