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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: I ZR 289/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91a
ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 98
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZR 289/02

vom 7. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten des außergerichtlichen Vergleichs, die jede Partei selbst trägt.

Streitwert bis zur Erledigung: 52.770 €.

Gründe:

Da die Parteien nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden. Gemäß § 98 ZPO kann die in dem Vergleich getroffene Kostenregelung der Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO zugrunde gelegt werden, wenn dies wie im vorliegenden Fall dem Willen der Parteien entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510).

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