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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: I ZR 290/02
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 21. Juli 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Senat hat die mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Gesichtspunkte im Rahmen der Prüfung und Entscheidung in seinem Urteil berücksichtigt.
Der Streitwert für die Revision wird auf 191.734 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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